Begründung:
Die Antragstellerin ist eine überbetriebliche Pensionskasse im Sinn des Pensionskassengesetzes (PKG idF BGBl 1996/755).Die Antragstellerin ist eine überbetriebliche Pensionskasse im Sinn des Pensionskassengesetzes (PKG in der Fassung BGBl 1996/755).
Infolge Nichtbeteiligung der Amtsparteien am Verfahren wurde auf Grund des unbestrittenen Tatsachenvorbringens der Antragstellerin und des vorgelegten umfangreichen Mustervertrages Beilage ./A zusammengefaßt folgender wesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Auf dem inländischen Markt treten insgesamt fünf überbetriebliche Pensionskassen auf. Die Antragstellerin zählt zu den vier größten Unternehmen, die zusammen am gesamten inländischen Markt einen Anteil von mehr als 80 % haben. Sie selbst hat einen Marktanteil von mehr als 5 %. Sie beabsichtigt, im Konsortium mit einer anderen Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag mit dem Inhalt der Beilage ./A mit einem Arbeitgeber abzuschließen sowie künftig gleichartige Pensionskassenverträge auch mit anderen Arbeitgebern abzuschließen. Die in der Beilage ./A angeführten Konditionen sollen - "auch als Vertragsinhalt zwischen den Pensionskassen X und Y, wobei die X Konsortialführer ist und das Konsortialverhältnis mit 60:40 (X:Y) festgelegt wird - gegenüber weiteren Arbeitgebern gelten". Das Risiko zwischen den Konsorten wird aufgeteilt. Eine Konditionenvereinheitlichung im Sinn einer Preisbindung und auch im Sinn einer Vereinheitlichung der Normen soll durch mehrfache Verwendung der Vertragsschablone erreicht werden. Die Konsorten wollen "diesen Konsortialvertrag" an die Arbeitgeber "im Bereich Industrie und Dienstleistung" (zB Energieversorgungsunternehmen) herantragen.Auf dem inländischen Markt treten insgesamt fünf überbetriebliche Pensionskassen auf. Die Antragstellerin zählt zu den vier größten Unternehmen, die zusammen am gesamten inländischen Markt einen Anteil von mehr als 80 % haben. Sie selbst hat einen Marktanteil von mehr als 5 %. Sie beabsichtigt, im Konsortium mit einer anderen Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag mit dem Inhalt der Beilage ./A mit einem Arbeitgeber abzuschließen sowie künftig gleichartige Pensionskassenverträge auch mit anderen Arbeitgebern abzuschließen. Die in der Beilage ./A angeführten Konditionen sollen - "auch als Vertragsinhalt zwischen den Pensionskassen römisch zehn und Y, wobei die römisch zehn Konsortialführer ist und das Konsortialverhältnis mit 60:40 (X:Y) festgelegt wird - gegenüber weiteren Arbeitgebern gelten". Das Risiko zwischen den Konsorten wird aufgeteilt. Eine Konditionenvereinheitlichung im Sinn einer Preisbindung und auch im Sinn einer Vereinheitlichung der Normen soll durch mehrfache Verwendung der Vertragsschablone erreicht werden. Die Konsorten wollen "diesen Konsortialvertrag" an die Arbeitgeber "im Bereich Industrie und Dienstleistung" (zB Energieversorgungsunternehmen) herantragen.
Jeder der Konsorten soll - wenn möglich - mit den von ihm kontaktierten künftigen Kunden nicht alleine, sondern einen Vertrag wie Beilage ./A abschließen. Dieses Wettbewerbskonzept des Konsortialvertrages hat der Konsorte auch im Auge zu behalten, wenn er gegenüber einem Arbeitgeber allein auftritt und gegebenenfalls sogar allein abschließt. Mögen auch Details in dem von einem Konsorten alleine abgeschlossenen Vertrag vom Konsortialkonzept abweichen, "so liegt es auf der Hand", daß das Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber mit dem Konsorten abgestimmt ist, weil das kollektive Interesse der Konsorten und die damit verbundenen - wenngleich nicht niedergeschriebenen - Treuepflichten den Interessen des einzelnen Konsorten vorgehen. Dabei handelt es sich nicht um bloße Reflexwirkungen eines bestehenden Konsortialvertrages, sondern es ist davon auszugehen, daß der angeführte Sektor der Wirtschaft abgestimmt bearbeitet wird.
Die Antragstellerin beantragte, gemäß § 8a KartG festzustellen, ob und inwieweit der Abschluß eines Konsortialvertrages wie Beilage ./A als Sachverhalt zu beurteilen sei, der dem Kartellgesetz unterliege;Die Antragstellerin beantragte, gemäß Paragraph 8 a, KartG festzustellen, ob und inwieweit der Abschluß eines Konsortialvertrages wie Beilage ./A als Sachverhalt zu beurteilen sei, der dem Kartellgesetz unterliege;
insbesondere ob
ein Kartell (Preis- oder Konditionenkartell) vorliege;
durch den Vertrag Beilage ./A ein Zusammenschluß iSd § 41 Abs 1 Z 2 oder Abs 2 KartG bewirkt werde;durch den Vertrag Beilage ./A ein Zusammenschluß iSd Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, KartG bewirkt werde;
die in der Vereinbarung Beilage ./A enthaltenen Geschäftsbedingungen als Mißbrauch iSd § 35 KartG anzusehen seien;die in der Vereinbarung Beilage ./A enthaltenen Geschäftsbedingungen als Mißbrauch iSd Paragraph 35, KartG anzusehen seien;
insbesondere will sie geprüft haben, ob bestimmte - von ihr selbst offenkundig als bedenklich eingestufte - allgemeine Vertragsbedingungen betreffend die anteilsmäßige Haftung, die "Passivlegitimation" bei Inanspruchnahme der Pensionskassen sowie die die Kündigung und das Ausscheiden betreffenden Bestimmungen, die zwingendem Recht des PKG zuwiderlaufen könnten, als unangemessen angesehen werden könnten.
Das Erstgericht stellte fest, daß die von der Antragstellerin mit einer anderen Pensionskasse vereinbarte quotierte gemeinsame Übernahme von Pensionskassengeschäften mit Arbeitgebern aus dem Bereich Industrie und Dienstleistung ein genehmigungspflichtiges Absichtskartell iSd § 10 KartG begründe. Den Antrag auf Feststellung, ob die in der Vereinbarung Beilage ./A (Pensionskassenvertrag) enthaltenen Geschäftsbedingungen als Mißbrauch iSd § 35 KartG anzusehen seien, wies es ab.Das Erstgericht stellte fest, daß die von der Antragstellerin mit einer anderen Pensionskasse vereinbarte quotierte gemeinsame Übernahme von Pensionskassengeschäften mit Arbeitgebern aus dem Bereich Industrie und Dienstleistung ein genehmigungspflichtiges Absichtskartell iSd Paragraph 10, KartG begründe. Den Antrag auf Feststellung, ob die in der Vereinbarung Beilage ./A (Pensionskassenvertrag) enthaltenen Geschäftsbedingungen als Mißbrauch iSd Paragraph 35, KartG anzusehen seien, wies es ab.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht zusammengefaßt davon aus, daß eine Bereichsausnahme gemäß § 5 Abs 1 Z 2 KartG nicht vorliege. Nach dem aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin festgestellten Sachverhalt gehe es nicht um die kartellrechtliche Beurteilung der in einem Einzelfall vereinbarten gemeinsamen Erbringung von Pensionskassenleistungen, die gemäß § 1 Z 1 lit c der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 6.4.1989, BGBl 185, zur Durchführung des § 17 KartG, als Arbeitsgemeinschaft zur Ausführung eines bestimmten Auftrages kartellrechtsimmun sein könnte, sondern um die der vereinbarten quotierten gemeinsamen Übernahme von Pensionskassengeschäften mit einer Mehrzahl von Arbeitgebern aus dem Bereich Industrie und Dienstleistung. Diese zwischen der Antragstellerin und einer anderen Pensionskasse vereinbarten Kooperierungsmaßnahmen, die die Selbständigkeit der beteiligten Pensionskassen unberührt ließen, seien als Absichtskartell iSd § 10 KartG zu beurteilen, weil die Kooperationsmaßnahmen zumindestens auf einer Absprache beruhten, die nicht unverbindlich sei, und eine Wettbewerbsbeschränkung beinhalte, weil sie - beabsichtigt - auf einem oligopolistischen Anbietermarkt "Preise" (Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge etc) und die übrigen Konditionen beim Pensionskassengeschäft im gemeinsamen Interesse (das zB schon aufgrund der Risikoaufteilung unter den Konsorten zu bejahen sei), vereinheitliche, sodaß materiell relevante Verhaltensmöglichkeiten nicht mehr wahrgenommen werden könnten, die sie ohne diese Vereinbarung hätten und die Marktgegenseite (die nachfragenden Arbeitgeber) in ihrer Auswahlfreiheit (es gibt nur fünf überbetriebliche Pensionskassen) relevant beschränkt würde.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht zusammengefaßt davon aus, daß eine Bereichsausnahme gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, KartG nicht vorliege. Nach dem aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin festgestellten Sachverhalt gehe es nicht um die kartellrechtliche Beurteilung der in einem Einzelfall vereinbarten gemeinsamen Erbringung von Pensionskassenleistungen, die gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 6.4.1989, Bundesgesetzblatt 185, zur Durchführung des Paragraph 17, KartG, als Arbeitsgemeinschaft zur Ausführung eines bestimmten Auftrages kartellrechtsimmun sein könnte, sondern um die der vereinbarten quotierten gemeinsamen Übernahme von Pensionskassengeschäften mit einer Mehrzahl von Arbeitgebern aus dem Bereich Industrie und Dienstleistung. Diese zwischen der Antragstellerin und einer anderen Pensionskasse vereinbarten Kooperierungsmaßnahmen, die die Selbständigkeit der beteiligten Pensionskassen unberührt ließen, seien als Absichtskartell iSd Paragraph 10, KartG zu beurteilen, weil die Kooperationsmaßnahmen zumindestens auf einer Absprache beruhten, die nicht unverbindlich sei, und eine Wettbewerbsbeschränkung beinhalte, weil sie - beabsichtigt - auf einem oligopolistischen Anbietermarkt "Preise" (Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge etc) und die übrigen Konditionen beim Pensionskassengeschäft im gemeinsamen Interesse (das zB schon aufgrund der Risikoaufteilung unter den Konsorten zu bejahen sei), vereinheitliche, sodaß materiell relevante Verhaltensmöglichkeiten nicht mehr wahrgenommen werden könnten, die sie ohne diese Vereinbarung hätten und die Marktgegenseite (die nachfragenden Arbeitgeber) in ihrer Auswahlfreiheit (es gibt nur fünf überbetriebliche Pensionskassen) relevant beschränkt würde.
Da das Vorliegen eines Kartells zu bejahen sei, sei der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt eines Zusammenschlusses iSd § 41 KartG nicht weiter zu prüfen, weil eine parallele Anwendung der Regeln über Kartelle und über Zusammenschlüsse nicht in Betracht komme.Da das Vorliegen eines Kartells zu bejahen sei, sei der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt eines Zusammenschlusses iSd Paragraph 41, KartG nicht weiter zu prüfen, weil eine parallele Anwendung der Regeln über Kartelle und über Zusammenschlüsse nicht in Betracht komme.
Eine Feststellung, ob die in der Vereinbarung Beilage ./A enthaltenen Geschäftsbedingungen als Mißbrauch iSd § 35 KartG anzusehen seien, sei nicht zu treffen gewesen. Die Mißbrauchsaufsicht sei darauf beschränkt, ein wettbewerbsentsprechendes Verhalten der Unternehmer zu erzwingen und ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten zu verhindern. Sie sei Eingriffsrecht im Einzelfall. § 35 KartG stelle keine ipso iure wirkenden Verhaltensgebote auf; es gebe weder eine vorherige Erlaubnis noch ein vorheriges Verbot durch das Kartellgericht, weil eine solche beziehungsweise ein solches gegenüber nicht am Verfahren beteiligten Verbänden und Unternehmen keine Bindungswirkung entfalten könnte; es fehle daher einem solchen Antrag ein (berechtigtes) Feststellungsinteresse.Eine Feststellung, ob die in der Vereinbarung Beilage ./A enthaltenen Geschäftsbedingungen als Mißbrauch iSd Paragraph 35, KartG anzusehen seien, sei nicht zu treffen gewesen. Die Mißbrauchsaufsicht sei darauf beschränkt, ein wettbewerbsentsprechendes Verhalten der Unternehmer zu erzwingen und ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten zu verhindern. Sie sei Eingriffsrecht im Einzelfall. Paragraph 35, KartG stelle keine ipso iure wirkenden Verhaltensgebote auf; es gebe weder eine vorherige Erlaubnis noch ein vorheriges Verbot durch das Kartellgericht, weil eine solche beziehungsweise ein solches gegenüber nicht am Verfahren beteiligten Verbänden und Unternehmen keine Bindungswirkung entfalten könnte; es fehle daher einem solchen Antrag ein (berechtigtes) Feststellungsinteresse.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Antragstellerin. Sie stellt folgende umfassende Abänderungs- und Eventualabänderungsanträge:
"A) den angefochtenen Beschluß in seinem ersten Absatz dahin abzuändern, daß
a) der Sachverhalt nicht als "vereinbarte quotierte gemeinsame Übernahme von Pensionsgeschäften und damit als genehmigungspflichtiges Absichtskartell im Sinne des § 10 KartG festgestellt werde",a) der Sachverhalt nicht als "vereinbarte quotierte gemeinsame Übernahme von Pensionsgeschäften und damit als genehmigungspflichtiges Absichtskartell im Sinne des Paragraph 10, KartG festgestellt werde",
b) in eventu, daß durch den Zusammenschluß in eine Arbeitsgemeinschaft ein Bagatellkartell begründet werde,
c) in eventu, daß durch den Zusammenschluß und die weitere Verwendung der Vertragsschablone ein Verhaltenskartell, allenfalls ein Wirkungskartell, begründet werde;
B) den angefochtenen Beschluß in seinem zweiten Absatz dahin
abzuändern,
a) daß über den Antrag, ob die in der Vereinbarung Beilage ./A (Pensionskassenvertrag) enthaltenen Geschäftsbedingungen als Mißbrauch im Sinne des § 35 KartG anzusehen seien, entschieden werde,a) daß über den Antrag, ob die in der Vereinbarung Beilage ./A (Pensionskassenvertrag) enthaltenen Geschäftsbedingungen als Mißbrauch im Sinne des Paragraph 35, KartG anzusehen seien, entschieden werde,
in eventu, daß über die im Antrag vom 13.9.1996 zu Punkt C) a) bis
angeführten Sachverhalte im Sinne einer Feststellung entschieden werde, ob diese Sachverhalte als Mißbrauch durch Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen im Sinne des § 35 Abs 1 Z 1 KartG zu beurteilen seien;angeführten Sachverhalte im Sinne einer Feststellung entschieden werde, ob diese Sachverhalte als Mißbrauch durch Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, KartG zu beurteilen seien;
C) den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern,
a) daß über den zu Punkt D) des Antrages angeführten Zusammenschluß eine Feststellung im Sinne des § 8a KartG getroffen werde,a) daß über den zu Punkt D) des Antrages angeführten Zusammenschluß eine Feststellung im Sinne des Paragraph 8 a, KartG getroffen werde,
b) in eventu festzustellen, daß ein nach dem Kartellgesetz zu beurteilender Zusammenschluß nicht vorliege,
c) in eventu festzustellen, daß durch den Vertrag Beilage ./A ein Zusammenschluß im Sinne des § 41 Abs 1 Z 2 KartG, in eventu im Sinne des § 41 Abs 2 KartG bewirkt werde."c) in eventu festzustellen, daß durch den Vertrag Beilage ./A ein Zusammenschluß im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, KartG, in eventu im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, KartG bewirkt werde."