Rechtssatz RS0109203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109203
Entscheidungsdatum
05.09.2001
Rechtssatz
§ 8a KartG dient nicht dazu, dem Marktbeherrscher eine "ex-ante-Prüfung" der Angemessenheit oder Unangemessenheit seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinn einer aufsichtsbehördlichen Vorkontrolle des Inhalts seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ermöglichen; ein Antrag des Marktbeherrschers, der auf eine solche ex-ante Inhaltsprüfung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen abzielt, ist daher abzuweisen.Paragraph 8 a, KartG dient nicht dazu, dem Marktbeherrscher eine "ex-ante-Prüfung" der Angemessenheit oder Unangemessenheit seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinn einer aufsichtsbehördlichen Vorkontrolle des Inhalts seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ermöglichen; ein Antrag des Marktbeherrschers, der auf eine solche ex-ante Inhaltsprüfung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen abzielt, ist daher abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 19/97
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 16 Ok 19/97
Veröff: SZ 70/271
- 16 Ok 6/01
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 6/01
Vgl auch; Beisatz: Allein an die marktbeherrschende Stellung als solches knüpft das Kartellgesetz jedoch keine Rechtsfolgen an, sondern vielmehr nur an einen Missbrauch. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109203
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0160OK00019_9700000_001