Der Schwerpunkt des Rekurses liegt auf der behaupteten unrichtigen bzw unvollständigen Tatsachenfest- stellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und der geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Beide Rekursgründe können zwar im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden, liegen aber nicht vor.
In kartellrechtlichen Rekursverfahren wurde die Überprüfung der Beweiswürdigung früher stets für zulässig gehalten (ÖBl 1990, 127 - Lustenauer Senf; ÖBl 1993, 291 - Fiat Vertriebsbindung; Koppensteiner, Wettbewerbs- recht3 233). Diese Rechtsansicht ist im Lichte der Entscheidung des verstärkten Senates vom 2.12.1993, 6 Ob 650/93, SZ 66/164 nochmals zu überprüfen und bedarf einer - hier allerdings nicht greifenden - Einschränkung. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind die Normen über Sicherungsanträge nach der EO (§§ 378 ff) analog (im Wege des Art XXVII EGEO) auch auf in Spezialnormen enthaltene einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen, wozu auch die streitgegenständliche einstweilige Verfügung nach § 52 Abs 1 iVm § 35 KartG zählt, anzuwenden (MGA EO13 Art XXVII EGEO/E 2; ausführlich Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 181 ff, insb 189 ff). Seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 66/164, die daher auch im vorliegenden kartellrechtlichen Rekursverfahren zu berücksichtigen ist, ist klargestellt, daß auch in Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen - oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. In anderen Fällen, nämlich wenn keine unmittelbare derartige Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht erfolgt ist, ist eine Umwürdigung der Beweise durch das Rekursgericht zulässig. Grund hiefür ist, daß dann, wenn die Vorinstanz Zeugen oder Parteien selbst vernommen und eine erhebliche Tatsachenannahme darauf begründet hat, bei widersprechen- den Aussagen letztlich der persönliche Eindruck von der Fähigkeit und dem Willen der einen oder anderen vernommenen Person zur objektiv wahrheitsgemäßen Wiedergabe von Zuständen oder Geschehensabläufen für die Richtigkeitsüberzeugung bei der Beweiswürdigung ausschlaggebend war. Wenn das Rekursgericht auf Grund der vom Rechtsmittelwerber in seiner Rechtsmittelschrift ausgeführten Argumenten Bedenken gegen eine solche Beweiswürdigung hegt, muß es, um diese auf die gerügte Fehlerhaftigkeit prüfen zu können, die Möglichkeit haben, auch selbst den für die Beweiswürdigung angeführten persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit (nicht des bekundeten Zustandes oder Vorganges, sondern) der aussagenden Person zu gewinnen. Dazu reicht die Verlesung der über die Aussage aufgenommenen Protokolle gerade nicht. Daraus folgt, daß eine derartige Überprüfung der Beweiswürdigung ausgeschlossen ist, wo verfahrensrechtlich die Voraussetzungen einer neuerlichen Vernehmung nicht erfüllbar sind. Im Rekursverfahren ist aber eine neuerliche Beweisaufnahme verfahrensrechtlich ausgeschlossen, sodaß in diesen Fällen eine Überprüfung der Beweiswürdigung nicht möglich ist.In kartellrechtlichen Rekursverfahren wurde die Überprüfung der Beweiswürdigung früher stets für zulässig gehalten (ÖBl 1990, 127 - Lustenauer Senf; ÖBl 1993, 291 - Fiat Vertriebsbindung; Koppensteiner, Wettbewerbs- recht3 233). Diese Rechtsansicht ist im Lichte der Entscheidung des verstärkten Senates vom 2.12.1993, 6 Ob 650/93, SZ 66/164 nochmals zu überprüfen und bedarf einer - hier allerdings nicht greifenden - Einschränkung. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind die Normen über Sicherungsanträge nach der EO (Paragraphen 378, ff) analog (im Wege des Artikel römisch 27 , EGEO) auch auf in Spezialnormen enthaltene einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen, wozu auch die streitgegenständliche einstweilige Verfügung nach Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, KartG zählt, anzuwenden (MGA EO13 Artikel römisch 27 , EGEO/E 2; ausführlich Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 181 ff, insb 189 ff). Seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 66/164, die daher auch im vorliegenden kartellrechtlichen Rekursverfahren zu berücksichtigen ist, ist klargestellt, daß auch in Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen - oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. In anderen Fällen, nämlich wenn keine unmittelbare derartige Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht erfolgt ist, ist eine Umwürdigung der Beweise durch das Rekursgericht zulässig. Grund hiefür ist, daß dann, wenn die Vorinstanz Zeugen oder Parteien selbst vernommen und eine erhebliche Tatsachenannahme darauf begründet hat, bei widersprechen- den Aussagen letztlich der persönliche Eindruck von der Fähigkeit und dem Willen der einen oder anderen vernommenen Person zur objektiv wahrheitsgemäßen Wiedergabe von Zuständen oder Geschehensabläufen für die Richtigkeitsüberzeugung bei der Beweiswürdigung ausschlaggebend war. Wenn das Rekursgericht auf Grund der vom Rechtsmittelwerber in seiner Rechtsmittelschrift ausgeführten Argumenten Bedenken gegen eine solche Beweiswürdigung hegt, muß es, um diese auf die gerügte Fehlerhaftigkeit prüfen zu können, die Möglichkeit haben, auch selbst den für die Beweiswürdigung angeführten persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit (nicht des bekundeten Zustandes oder Vorganges, sondern) der aussagenden Person zu gewinnen. Dazu reicht die Verlesung der über die Aussage aufgenommenen Protokolle gerade nicht. Daraus folgt, daß eine derartige Überprüfung der Beweiswürdigung ausgeschlossen ist, wo verfahrensrechtlich die Voraussetzungen einer neuerlichen Vernehmung nicht erfüllbar sind. Im Rekursverfahren ist aber eine neuerliche Beweisaufnahme verfahrensrechtlich ausgeschlossen, sodaß in diesen Fällen eine Überprüfung der Beweiswürdigung nicht möglich ist.
Im vorliegenden Sicherungsverfahren ist - im Gegensatz zum parallel geführten Wettbewerbsprozeß vor dem Handelsgericht Wien wegen Unterlassung einer Liefersperre (Kontrahierungszwang), 17 Cg 7/97d-, die Überprüfung der Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen, weil der Sachverhalt lediglich auf Grund der vorgelegten Urkunden, nicht aber auch wie dort auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen worden ist; im vorliegenden Verfahren wurde nämlich nur die im Parallelprozeß abgegebene Aussage des Zeugen G***** als Urkunde zum Akt genommen und entsprechend gewürdigt. Hiebei handelt es sich ebensowenig wie bei der Würdigung einer eidesstattlichen Erklärung um die Aufnahme eines Bescheinigungsmittels, bei der der persönliche Eindruck des Vernommenen maßgeblich war; eine Umwürdigung durch das Rekursgericht ist daher zulässig.
Die Antragstellerin bekämpft die "Negativfeststellung", daß nicht festgestellt werden könne, daß die Streitteile einvernehmlich das Zahlungsziel für Rechnungen mit 90 Tagen festgelegt hätten sowie die in der rechtlichen Beurteilung enthaltene "Negativfeststellung", daß es ihr nicht gelungen wäre, zu bescheinigen, daß der einzige Grund der Annoncensperre in der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu einem Konkurrenzunternehmen gelegen wäre und will jeweils das Gegenteil festgestellt wissen. Es bestünden objektive Zweifel am Wahrheitsgehalt der im Parallelprozeß vor dem Handelsgericht vernommenen Auskunftsperson G*****, der Leiter der Anzeigen-, Buchhaltungs- und Mahnabteilung der Antragsgegnerin sei. Sie, die Antragstellerin habe die jederzeit zu bewerkstelligende Einvernahme des Geschäftsführers ihrer Komplementärgesellschaft Reinhard E*****, und ihres Steuerberaters beantragt und lege dazu im Rekursverfahren eine eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers vor.
Selbst unter Berücksichtigung dieses neuen, erst im Rekursverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittels, das allerdings unschwer auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgelegt werden können (zur grundsätzlichen Zulässigkeit von neuem Tatsachenvorbringungen und neuen Beweismitteln im kartellrechtlichen Rekursverfahren vgl Koppensteiner aaO 286 mwN), kann dieser eidesstattlichen Erklärung nicht entnommen werden, daß der Antragstellerin ein Zahlungsziel von 90 Tagen eingeräumt worden wäre; derartiges behauptet der Geschäftsführer darin nicht einmal, sodaß in seiner Nichtvernehmung zu diesem Punkt kein Verfahrensmangel liegen kann. Aus der unbedenklichen Korrespondenz des Geschäftsführers mit der Antragsgegnerin geht vielmehr hervor, daß dieser selbst stets nur von einem "tolerierten Zahlungsziel von 60 Tagen" ausgeht (Schreiben vom 7.2.1997); dieses deckt sich insofern auch mit der Aussage der Auskunftsperson G***** im Parallelprozeß vor dem Handelsgericht, die der Antragsteller im vorliegenden Verfahren selbst vorgelegt hat. Gegen diese bekämpfte "Negativfeststellung" bestehen daher keine Bedenken.Selbst unter Berücksichtigung dieses neuen, erst im Rekursverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittels, das allerdings unschwer auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgelegt werden können (zur grundsätzlichen Zulässigkeit von neuem Tatsachenvorbringungen und neuen Beweismitteln im kartellrechtlichen Rekursverfahren vergleiche Koppensteiner aaO 286 mwN), kann dieser eidesstattlichen Erklärung nicht entnommen werden, daß der Antragstellerin ein Zahlungsziel von 90 Tagen eingeräumt worden wäre; derartiges behauptet der Geschäftsführer darin nicht einmal, sodaß in seiner Nichtvernehmung zu diesem Punkt kein Verfahrensmangel liegen kann. Aus der unbedenklichen Korrespondenz des Geschäftsführers mit der Antragsgegnerin geht vielmehr hervor, daß dieser selbst stets nur von einem "tolerierten Zahlungsziel von 60 Tagen" ausgeht (Schreiben vom 7.2.1997); dieses deckt sich insofern auch mit der Aussage der Auskunftsperson G***** im Parallelprozeß vor dem Handelsgericht, die der Antragsteller im vorliegenden Verfahren selbst vorgelegt hat. Gegen diese bekämpfte "Negativfeststellung" bestehen daher keine Bedenken.
Ob ein 60-tägiges Zahlungsziel stillschweigend eingeräumt oder lediglich ein derartiger Zahlungsverzug vorerst toleriert wurde, kann dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin die bis Ende 1996 vereinbarten Ratenzahlungen jedenfalls nicht zur Gänze einhielt und sich aus der von ihr selbst nunmehr vorgelegten eidestattlichen Erklärung des Geschäftsführers eindeutig ergibt, daß die Antragsgegnerin mit einer Reduzierung der vereinbarten Zahlungen zu Jahresende 1996 nicht einverstanden war, die Antragstellerin eine Vereinbarung wie bisher für das Jahr 1997 nicht mehr treffen wollte und konnte; der Geschäftsführer der Antragstellerin erklärte der Antragsgegnerin danach dezidiert, im Jahre 1997 die Zahlungsvereinbarungen des Vorjahres nicht einhalten zu können; er könne nicht - wie vordem für das Jahr 1996 vereinbart - jeden Monat S 1,000.000,- Schulden "abbauen".
Unter diesen Umständen bestehen daher auch keinerlei Bedenken gegen die in der rechtlichen Beurteilung enthaltene Negativfeststellung, daß nicht festgestellt werden könne, daß die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu einem Konkurrenzunternehmen der einzige Grund für die Liefersperre gewesen sei. Die Vernehmung des Geschäftsführers zu den Motiven der Antragsgegnerin zur Annoncensperre konnte unterbleiben, weil über die Motive der Antragsgegnerin nur diese selbst bzw die für sie handelnden Personen Aussagen treffen können. Es liegt im Rahmen der freien Beweiswürdigung, ob das Erstgericht zur Beurteilung dieser Frage die Aussage nur der Auskunftsperson G***** und die vorliegende Korrespondenz als ausreichend ansah oder ob sie zur Bescheinigung auch noch die Einvernahme der von der Antragsgegnerin für die gegenteilige Feststellung (Annoncensperre wegen Zahlungsverzugs und Nichteinhaltung bzw Nichteinigung auf einen neuen Stundungsplan) namhaft gemachten Personen für notwendig hielt.
Daß unter Zugrundelegung des als bescheinigt angenommenen Sachverhals die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes unrichtig wäre, behauptet die Antragstellerin nicht; es genügt daher auf diese zu verweisen (vgl für alle Koppensteiner aaO 231 ff; in diesem Sinn auch die Rsp zu Art 86 EGV, vgl Koppensteiner aaO 405 f, jeweils mwN).Daß unter Zugrundelegung des als bescheinigt angenommenen Sachverhals die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes unrichtig wäre, behauptet die Antragstellerin nicht; es genügt daher auf diese zu verweisen vergleiche für alle Koppensteiner aaO 231 ff; in diesem Sinn auch die Rsp zu Artikel 86, EGV, vergleiche Koppensteiner aaO 405 f, jeweils mwN).
Die Fälligstellung des Saldos unter gleichzeitiger Aufnahmesperre ist ein legitimes, nicht gegen § 35 KartG verstoßendes sachlich gerechtfertigtes Vorgehen. Da die Antragsgegnerin dieses bei allen ihren säumigen Kunden anwandte, wurde dadurch die Antragstellerin auch keineswegs gegenüber anderen Kunden diskriminiert. Im Gegenteil, sie wurde durch das unverhältnismäßig lange Zuwarten trotz der exorbitanten Außenstände sogar bevorzugt behandelt; daraus kann sie aber nicht das Recht ableiten, daß dies immer so sein müßte. Die Antragsgegnerin hat rechtzeitig den Saldo fälliggestellt und hinreichende objektive Gründe für die Aufnahmesperre angetan. Ob die Antragsgegnerin über die Aufnahme der Konkurrenztätigkeit der Antragstellerin zusätzlich verärgert war und ihr daher gerade zu diesem Zeitpunkt die Geduld mit der säumigen Schuldnerin endgültig riß, ändert nichts an der Berechtigung der verhängten Aufnahmesperre. Sie ist auch nicht verpflichtet, eine derartig säumige Kundin gegen "Vorauskasse-Zahlungen" weiter zu beliefern, wenn diese den offenen Saldo nicht in angemessener Frist abbauen kann. Dazu kommt, daß sie im Parallelprozeß zugestanden hat, hoch überschuldet zu sein und daher verpflichtet wäre, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.Die Fälligstellung des Saldos unter gleichzeitiger Aufnahmesperre ist ein legitimes, nicht gegen Paragraph 35, KartG verstoßendes sachlich gerechtfertigtes Vorgehen. Da die Antragsgegnerin dieses bei allen ihren säumigen Kunden anwandte, wurde dadurch die Antragstellerin auch keineswegs gegenüber anderen Kunden diskriminiert. Im Gegenteil, sie wurde durch das unverhältnismäßig lange Zuwarten trotz der exorbitanten Außenstände sogar bevorzugt behandelt; daraus kann sie aber nicht das Recht ableiten, daß dies immer so sein müßte. Die Antragsgegnerin hat rechtzeitig den Saldo fälliggestellt und hinreichende objektive Gründe für die Aufnahmesperre angetan. Ob die Antragsgegnerin über die Aufnahme der Konkurrenztätigkeit der Antragstellerin zusätzlich verärgert war und ihr daher gerade zu diesem Zeitpunkt die Geduld mit der säumigen Schuldnerin endgültig riß, ändert nichts an der Berechtigung der verhängten Aufnahmesperre. Sie ist auch nicht verpflichtet, eine derartig säumige Kundin gegen "Vorauskasse-Zahlungen" weiter zu beliefern, wenn diese den offenen Saldo nicht in angemessener Frist abbauen kann. Dazu kommt, daß sie im Parallelprozeß zugestanden hat, hoch überschuldet zu sein und daher verpflichtet wäre, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.
Da es der Antragstellerin nicht gelungen ist, den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin zu bescheinigen, entfällt auch die Möglichkeit, die fehlende Bescheinigung des Mißbrauchs durch eine Sicherheitsleistung auszugleichen (MGA EO12 § 390/E 2 mwN).Da es der Antragstellerin nicht gelungen ist, den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin zu bescheinigen, entfällt auch die Möglichkeit, die fehlende Bescheinigung des Mißbrauchs durch eine Sicherheitsleistung auszugleichen (MGA EO12 Paragraph 390 /, E, 2 mwN).
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf § 45 Abs 2 KartG: An sich bestünde gemäß §§ 402, 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO eine Kostenersatzpflicht der unterliegenden antragstellenden Partei, weil es sich in diesem Fall um einen vom Hauptverfahren losgelösten Zwischenstreit handelt (MGA EO2 § 393/E 7 ff); die Kostenersatzpflicht entfällt aber gemäß der Sonderbestimmung des § 45 Abs 2 KartG, weil die Rechtsverfolgung nicht als mißbräuchlich bezeichnet werden kann.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf Paragraph 45, Absatz 2, KartG: An sich bestünde gemäß Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO eine Kostenersatzpflicht der unterliegenden antragstellenden Partei, weil es sich in diesem Fall um einen vom Hauptverfahren losgelösten Zwischenstreit handelt (MGA EO2 Paragraph 393 /, E, 7 ff); die Kostenersatzpflicht entfällt aber gemäß der Sonderbestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, KartG, weil die Rechtsverfolgung nicht als mißbräuchlich bezeichnet werden kann.