Rechtssatz RS0109207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109207
Entscheidungsdatum
17.12.1997
Rechtssatz
Die Geschäftsverweigerung durch Abbruch geschäftlicher Beziehungen stellt dann kein mißbräuchliches Verhalten im Sinne des § 35 KartG dar, wenn sie ihren Grund darin hat, daß der säumige Schuldner nicht in der Lage ist, seine Rückstände in angemessener Frist abzubauen; in einem solchen Fall ist das marktbeherrschende Unternehmen auch nicht verpflichtet, ihn gegen "Vorauskasse-Zahlungen" weiterhin zu beliefern.Die Geschäftsverweigerung durch Abbruch geschäftlicher Beziehungen stellt dann kein mißbräuchliches Verhalten im Sinne des Paragraph 35, KartG dar, wenn sie ihren Grund darin hat, daß der säumige Schuldner nicht in der Lage ist, seine Rückstände in angemessener Frist abzubauen; in einem solchen Fall ist das marktbeherrschende Unternehmen auch nicht verpflichtet, ihn gegen "Vorauskasse-Zahlungen" weiterhin zu beliefern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109207
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0160OK00020_9700000_002