Rechtssatz RS0114138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114138
Entscheidungsdatum
16.12.2002
Norm
EG Amsterdam Art82
EGV Maastricht Art86
Rechtssatz
Ein Missbrauch ist aber auch dann gegeben, wenn die Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten plus variable Kosten), aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen. In diesem Fall muss jedoch der Antragsteller im Kartellverfahren zusätzlich beweisen beziehungsweise im Provisorialverfahren bescheinigen, dass die Preisfestsetzung im Rahmen einer Gesamtstrategie mit dem letztlich angestrebten Ziel geschieht, den Konkurrenten auszuschalten. Befindet sich die Antragstellerin - wie hier - in einem echten Beweisnotstand beziehungsweise Bescheinigungsnotstand, weil sie außerstande ist, die Gesamtkosten der Antragsgegnerin zu beweisen oder auch nur im Rahmen des Sicherungsverfahrens zu bescheinigen, muss es in einem solchen Fall genügen, wenn sie diese Kosten in Form des prima-facie-Beweises zumindest mittelbar wahrscheinlich macht.
Schlagworte
Lebensmitteleinzelhandel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114138
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20001009_OGH0002_0160OK00006_0000000_005