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Rechtssatz RS0114138×

Rechtssatz RS0114138

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114138

Geschäftszahl

16Ok6/00; 16Ok11/02

Entscheidungsdatum

16.12.2002

Norm

EG Amsterdam Art82
EGV Maastricht Art86

Rechtssatz

Ein Missbrauch ist aber auch dann gegeben, wenn die Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten plus variable Kosten), aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen. In diesem Fall muss jedoch der Antragsteller im Kartellverfahren zusätzlich beweisen beziehungsweise im Provisorialverfahren bescheinigen, dass die Preisfestsetzung im Rahmen einer Gesamtstrategie mit dem letztlich angestrebten Ziel geschieht, den Konkurrenten auszuschalten. Befindet sich die Antragstellerin - wie hier - in einem echten Beweisnotstand beziehungsweise Bescheinigungsnotstand, weil sie außerstande ist, die Gesamtkosten der Antragsgegnerin zu beweisen oder auch nur im Rahmen des Sicherungsverfahrens zu bescheinigen, muss es in einem solchen Fall genügen, wenn sie diese Kosten in Form des prima-facie-Beweises zumindest mittelbar wahrscheinlich macht.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 6/00
    Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 6/00
    Veröff: SZ 73/153
  • 16 Ok 11/02
    Entscheidungstext OGH 16.12.2002 16 Ok 11/02
    Auch

Schlagworte

Lebensmitteleinzelhandel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114138

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20001009_OGH0002_0160OK00006_0000000_005