Der Rekurs ist nicht berechtigt.
§ 35 Abs 1 KartG sieht vor, dass das Kartellgericht auf Antrag den beteiligten Unternehmen aufzutragen hat, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen. Im Folgenden werden dann verschiedene Formen des Missbrauches beispielsweise aufgezählt. Diesen wurde durch die Kartellgesetznovelle 1999 als Z 5 in Übereinstimmung mit der bereits davor bestehenden Rechtsprechung hinzugefügt, dass auch der sachlich nicht gerechtfertigte Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis einen Missbrauch darstellen kann (vgl zuletzt etwa OGH 1. 7. 2002 16 Ok 3/01 mwN; KOG 9. 10. 2000 16 OkParagraph 35, Absatz eins, KartG sieht vor, dass das Kartellgericht auf Antrag den beteiligten Unternehmen aufzutragen hat, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen. Im Folgenden werden dann verschiedene Formen des Missbrauches beispielsweise aufgezählt. Diesen wurde durch die Kartellgesetznovelle 1999 als Ziffer 5, in Übereinstimmung mit der bereits davor bestehenden Rechtsprechung hinzugefügt, dass auch der sachlich nicht gerechtfertigte Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis einen Missbrauch darstellen kann vergleiche zuletzt etwa OGH 1. 7. 2002 16 Ok 3/01 mwN; KOG 9. 10. 2000 16 Ok
6/00 = MuR 2000, 391 = ÖBl 2001, 133 ua; 18. 6. 1998, 16 Ok 5/98 -
Power Pack II = SZ 71/103). Es handelt sich um eine Frage der Behinderung von Wettbewerbern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen, die von der Judikatur im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl zur Maßgeblichkeit etwa SZ 71/103 ua) dahin beurteilt wurde, dass nicht jede Behinderung schon an sich als missbräuchlich anzusehen ist, aber das den Markt kontrollierende Unternehmen im besonderen Maße gehalten ist, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen (vgl 9. 10. 2000 16 Ok 6/00 = MuR 2000, 391 = ÖBl 2001, 133 mwN; EuGH 3. 7. 1991 - AKZO - Slg 1991 I 3359 zu Art 82 EG [ex 86]; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Kartellrecht, 231). Art 82 EG verbietet ebenso wie § 35 KartG einem beherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber durch gezielte Kampfpreisunterbietung ("predatory pricing") zu verdrängen. Dies ist insbesondere dann indiziert, wenn der Verkaufspreis die eigenen durchschnittlichen variablen Kosten (Kosten, die je nach produzierten Mengen variieren) nicht erreicht. Aber auch dann, wenn die Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten plus variable Kosten), aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, kann ein Missbrauch vorliegen, wenn der Antragsteller zusätzlich bescheinigt, dass die Preisfestsetzung im Rahmen einer Gesamtstrategie mit dem Ziel erfolgt, den Konkurrenten auszuschalten (vgl 9. 10. 2000 16 Ok 6/00 = MuR 2000, 391 = ÖBl 2001, 133 ua).Power Pack römisch zwei = SZ 71/103). Es handelt sich um eine Frage der Behinderung von Wettbewerbern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen, die von der Judikatur im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH vergleiche zur Maßgeblichkeit etwa SZ 71/103 ua) dahin beurteilt wurde, dass nicht jede Behinderung schon an sich als missbräuchlich anzusehen ist, aber das den Markt kontrollierende Unternehmen im besonderen Maße gehalten ist, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen vergleiche 9. 10. 2000 16 Ok 6/00 = MuR 2000, 391 = ÖBl 2001, 133 mwN; EuGH 3. 7. 1991 - AKZO - Slg 1991 römisch eins 3359 zu Artikel 82, EG [ex 86]; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Kartellrecht, 231). Artikel 82, EG verbietet ebenso wie Paragraph 35, KartG einem beherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber durch gezielte Kampfpreisunterbietung ("predatory pricing") zu verdrängen. Dies ist insbesondere dann indiziert, wenn der Verkaufspreis die eigenen durchschnittlichen variablen Kosten (Kosten, die je nach produzierten Mengen variieren) nicht erreicht. Aber auch dann, wenn die Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten plus variable Kosten), aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, kann ein Missbrauch vorliegen, wenn der Antragsteller zusätzlich bescheinigt, dass die Preisfestsetzung im Rahmen einer Gesamtstrategie mit dem Ziel erfolgt, den Konkurrenten auszuschalten vergleiche 9. 10. 2000 16 Ok 6/00 = MuR 2000, 391 = ÖBl 2001, 133 ua).
Zum Nachweis des Kosten/Preis Verhältnisses gerade im Rahmen des Provisorialverfahrens hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner
Entscheidung vom 26. 2. 1996 zu 16 Ok 1/96 (= WBl 1996, 251 = ÖBl
1996, 289 = MR 1996, 120) ausgeführt, dass dazu grundsätzlich nicht
die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, sondern der Nachweis leichter erhebbarer Daten (damals Absenkung auf ein Sechstel des Normalpreises) ausreicht.
Auch in seiner Entscheidung vom 9. 10. 2000 16 Ok 6/00 (= ÖBl 2001, 133 = MR 2000, 391 = wbl 2001/95) hat der Oberste Gerichtshof betont, dass zwar die Antragsteller auch im kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen bzw im Provisorialverfahren zu bescheinigen haben, jedoch wegen der Beweisferne der Antragstellerin und der Beweisnähe der Antragsgegnerin im Sinne der auch sonst bestehenden Rechtsprechung (etwa im Bereich der Arzthaftung Hinweis auf SZ 67/9; DRdA 1992/48 uva) eine "Beweiserleichterung" dann eintrete, wenn sich auch die Antragsteller in einem echten Beweisbzw Bescheinigungsnotstand befinden. Da die Antragsteller die Gesamtkosten der Antragsgegner regelmäßig nicht beweisen oder bescheinigen können, reicht es, wenn sie diese in Form eines Prima-facie-Beweises zumindest mittelbar wahrscheinlich machen, etwa bei Verkäufen unter dem Einstandspreis, die Einkaufskonditionen vergleichbarer anderer Händler nachweisen. Im Provisorialverfahren dürfen an diesen Nachweis keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Gelingt diese Bescheinigung, so liegt es dann an der dem Beweis näheren Antragsgegnerin, zu bescheinigen, dass ihre Gesamtkosten dennoch gedeckt sind, ohne dass dabei ein exakter Nachweis der Gesamtkosten, insbesondere eine Offenlegung der Gesamtkalkulation erforderlich wäre (vgl OGH 9. 10. 2000 16 Ok 6 /00 = ÖBl 2001, 133 = MR 2000, 391 = wbl 2001/95 unter Hinweis auf Fasching, Lehrbuch ZPO2 Rz 893 ff; Rechberger, KommZPO2 Anm 22 vor § 266; Rechberger-Simotta, Grundriss Erkenntnisverfahren5 Rz 595; Rechberger in Tomandl FS 635 ff).Auch in seiner Entscheidung vom 9. 10. 2000 16 Ok 6/00 (= ÖBl 2001, 133 = MR 2000, 391 = wbl 2001/95) hat der Oberste Gerichtshof betont, dass zwar die Antragsteller auch im kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen bzw im Provisorialverfahren zu bescheinigen haben, jedoch wegen der Beweisferne der Antragstellerin und der Beweisnähe der Antragsgegnerin im Sinne der auch sonst bestehenden Rechtsprechung (etwa im Bereich der Arzthaftung Hinweis auf SZ 67/9; DRdA 1992/48 uva) eine "Beweiserleichterung" dann eintrete, wenn sich auch die Antragsteller in einem echten Beweisbzw Bescheinigungsnotstand befinden. Da die Antragsteller die Gesamtkosten der Antragsgegner regelmäßig nicht beweisen oder bescheinigen können, reicht es, wenn sie diese in Form eines Prima-facie-Beweises zumindest mittelbar wahrscheinlich machen, etwa bei Verkäufen unter dem Einstandspreis, die Einkaufskonditionen vergleichbarer anderer Händler nachweisen. Im Provisorialverfahren dürfen an diesen Nachweis keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Gelingt diese Bescheinigung, so liegt es dann an der dem Beweis näheren Antragsgegnerin, zu bescheinigen, dass ihre Gesamtkosten dennoch gedeckt sind, ohne dass dabei ein exakter Nachweis der Gesamtkosten, insbesondere eine Offenlegung der Gesamtkalkulation erforderlich wäre vergleiche OGH 9. 10. 2000 16 Ok 6 /00 = ÖBl 2001, 133 = MR 2000, 391 = wbl 2001/95 unter Hinweis auf Fasching, Lehrbuch ZPO2 Rz 893 ff; Rechberger, KommZPO2 Anmerkung 22 vor Paragraph 266,; Rechberger-Simotta, Grundriss Erkenntnisverfahren5 Rz 595; Rechberger in Tomandl FS 635 ff).
Auch das deutsche GWB kennt in seinem § 20 Abs 5 eine Beweiserleichterung. Danach hat ein marktbeherrschendes Unternehmen dann, wenn sich "auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein" ergibt, dass es seine Marktmacht insbesondere zur nicht nur gelegentlichen Behinderung kleinerer Unternehmen durch Verkauf unter dem Einstandspreis (vgl § 20 Abs 4 GWB) ausnutzt, diesen Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber nicht, dem marktbeherrschenden Unternehmen aber leicht möglich und auch zumutbar ist (vgl auch Berchtold Kartellgesetz § 20 GWB Rz 75).Auch das deutsche GWB kennt in seinem Paragraph 20, Absatz 5, eine Beweiserleichterung. Danach hat ein marktbeherrschendes Unternehmen dann, wenn sich "auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein" ergibt, dass es seine Marktmacht insbesondere zur nicht nur gelegentlichen Behinderung kleinerer Unternehmen durch Verkauf unter dem Einstandspreis vergleiche Paragraph 20, Absatz 4, GWB) ausnutzt, diesen Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber nicht, dem marktbeherrschenden Unternehmen aber leicht möglich und auch zumutbar ist vergleiche auch Berchtold Kartellgesetz Paragraph 20, GWB Rz 75).
Ob ein Prima-facie-Beweis überhaupt zulässig ist sowie dessen Grundsätze, ist als Frage der Verschiebung von Beweisthema und Beweislast eine Frage der rechtlichen Beurteilung; hingegen ist die Frage, ob nun ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht oder ein anderer Geschehensablauf vom Beklagten wahrscheinlich gemacht werden konnte, eine solche der entsprechenden Tatsachenfeststellungen (vgl RIS-Justiz RS0040196 mwN zuletzt 1 Ob 54/01z; RIS-Justiz RS0022624 mwN, zuletzt 10 ObS 67/02d; zur Feststellung der konkreten Verdrängungsabsicht OGH 9. 10. 2000 16 Ok 6/00 = ÖBl 2001, 133 = MR 2000, 391 = wbl 2001/95). Das Erstgericht hat nun im Ergebnis ersichtlich nicht nur eine negative Feststellung zur Frage des Verkaufs unter den Einstandspreis getroffen, sondern es ist auch davon ausgegangen, dass einerseits die Antragstellerinnen weder ihre eigenen Einstandspreise noch jene des anderen zum Vergleich herangezogenen Mitbewerbers ausreichend bescheinigen konnten, andererseits diese Preise überhaupt nicht zum Vergleich geeignet wären, weil die Antragsgegnerinnen wegen ihres wesentlich größeren Umsatzes auch bessere Einkaufskonditionen hätten. Das zweite Argument scheint nun unter den oben dargestellten Überlegungen zur Beweiserleichterung eher problematisch, weil es für die kleineren Mitbewerber regelmäßig die Möglichkeit der Bescheinigung eines Verkaufes unter dem Einstandspreis stark erschweren wird. Vielmehr wird es jedenfalls bei deutlich von den üblichen Einkaufspreisen (vgl auch Fitz/Roth Verkauf unter dem Einstandspreis RdW 1989, 241 ff) nach unten abweichenden Verkaufspreisen des marktbeherrschenden Unternehmens an diesem liegen - wenn auch ohne exakten Nachweis der Gesamtkosten, insbesondere einer Offenlegung der Gesamtkalkulation - zumindest plausibel zu machen, woraus sich diese Abweichungen im Einzelnen ergeben. Es verbleibt jedoch als tragendes Argument, dass die Antragsteller - im Übrigen trotz entsprechender Einwendungen der Antragsgegnerinnen - selbst keine ausreichende Bescheinigung ihrer zum Vergleich herangezogenen Einkaufspreise bei den im Begehren auf einstweilige Verfügung genannten Produkten erbracht haben.Ob ein Prima-facie-Beweis überhaupt zulässig ist sowie dessen Grundsätze, ist als Frage der Verschiebung von Beweisthema und Beweislast eine Frage der rechtlichen Beurteilung; hingegen ist die Frage, ob nun ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht oder ein anderer Geschehensablauf vom Beklagten wahrscheinlich gemacht werden konnte, eine solche der entsprechenden Tatsachenfeststellungen vergleiche RIS-Justiz RS0040196 mwN zuletzt 1 Ob 54/01z; RIS-Justiz RS0022624 mwN, zuletzt 10 ObS 67/02d; zur Feststellung der konkreten Verdrängungsabsicht OGH 9. 10. 2000 16 Ok 6/00 = ÖBl 2001, 133 = MR 2000, 391 = wbl 2001/95). Das Erstgericht hat nun im Ergebnis ersichtlich nicht nur eine negative Feststellung zur Frage des Verkaufs unter den Einstandspreis getroffen, sondern es ist auch davon ausgegangen, dass einerseits die Antragstellerinnen weder ihre eigenen Einstandspreise noch jene des anderen zum Vergleich herangezogenen Mitbewerbers ausreichend bescheinigen konnten, andererseits diese Preise überhaupt nicht zum Vergleich geeignet wären, weil die Antragsgegnerinnen wegen ihres wesentlich größeren Umsatzes auch bessere Einkaufskonditionen hätten. Das zweite Argument scheint nun unter den oben dargestellten Überlegungen zur Beweiserleichterung eher problematisch, weil es für die kleineren Mitbewerber regelmäßig die Möglichkeit der Bescheinigung eines Verkaufes unter dem Einstandspreis stark erschweren wird. Vielmehr wird es jedenfalls bei deutlich von den üblichen Einkaufspreisen vergleiche auch Fitz/Roth Verkauf unter dem Einstandspreis RdW 1989, 241 ff) nach unten abweichenden Verkaufspreisen des marktbeherrschenden Unternehmens an diesem liegen - wenn auch ohne exakten Nachweis der Gesamtkosten, insbesondere einer Offenlegung der Gesamtkalkulation - zumindest plausibel zu machen, woraus sich diese Abweichungen im Einzelnen ergeben. Es verbleibt jedoch als tragendes Argument, dass die Antragsteller - im Übrigen trotz entsprechender Einwendungen der Antragsgegnerinnen - selbst keine ausreichende Bescheinigung ihrer zum Vergleich herangezogenen Einkaufspreise bei den im Begehren auf einstweilige Verfügung genannten Produkten erbracht haben.
Das Erstgericht hat sich mit dem dahingehenden Gutachten des Paritätischen Ausschusses und den von den Rekurswerberinnen relevierten Urkunden ausreichend auseinandergesetzt. Keiner dieser Unterlagen sind auch nur für den eigenen Bereich der Antragstellerinnen detailliertere Aufschlüsselungen und Nachweise für die Einkaufspreise der im Begehren genannten Produkte zu entnehmen. Allgemeine Einschätzungen der Antragstellerinnen oder ihrer Geschäftspartner dazu reichen nicht aus.
Die weiteren von den Antragstellerinnen begehrten Feststellungen (zur ohnehin zugestandenen Marktbeherrschung, zur räumlichen Abgrenzung des Marktes, zu allfälligen Befürchtungen der Markenartikelhersteller, zur Dauer der Aktionspreise etc) sind im Hinblick auf die mangelnde Bescheinigung des behaupteten Verkaufes unter dem Einstandspreis ohne Relevanz.
Zur formalen Frage, inwiefern es einen Verfahrensmangel bedeuten könnte, wenn das Erstgericht die Verpflichtung gegenüber dem Paritätischen Ausschuss nach - dem mittlerweile aufgehobenen - § 118 KartG nicht durchsetzt, ist hier schon deshalb nicht Stellung zu nehmen, weil im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur parate Bescheinigungsmittel zum Nachweis heranzuziehen sind (vgl zuletzt OGH 1. 7. 2002 16 Ok 5/02 mwN; 26. 2. 1996 zu 16 Ok 1/96 = SZ 69/47; RIS-Justiz RS0081662). Dazu gehört nun regelmäßig schon nicht die Einholung von Sachverständigengutachten, noch weniger aber die Durchsetzung von weiteren Erhebungen in diesem Zusammenhang (vgl die Unzulässigkeit der Erstreckung zur neuerlichen Ladung von Zeugen OGH 1. 7. 2002 16 Ok 5/02 mwN; RIS-Justiz RS0005289). Es verbleibt daher darauf hinzuweisen, dass insoweit eine Verpflichtung zur Beschlussfassung durch das Kartellgericht in § 118 Abs 2 KartG gar nicht vorgesehen war (vgl auch Gugerbauer Komm zum Kartellgesetz2, 386 f).Zur formalen Frage, inwiefern es einen Verfahrensmangel bedeuten könnte, wenn das Erstgericht die Verpflichtung gegenüber dem Paritätischen Ausschuss nach - dem mittlerweile aufgehobenen - Paragraph 118, KartG nicht durchsetzt, ist hier schon deshalb nicht Stellung zu nehmen, weil im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur parate Bescheinigungsmittel zum Nachweis heranzuziehen sind vergleiche zuletzt OGH 1. 7. 2002 16 Ok 5/02 mwN; 26. 2. 1996 zu 16 Ok 1/96 = SZ 69/47; RIS-Justiz RS0081662). Dazu gehört nun regelmäßig schon nicht die Einholung von Sachverständigengutachten, noch weniger aber die Durchsetzung von weiteren Erhebungen in diesem Zusammenhang vergleiche die Unzulässigkeit der Erstreckung zur neuerlichen Ladung von Zeugen OGH 1. 7. 2002 16 Ok 5/02 mwN; RIS-Justiz RS0005289). Es verbleibt daher darauf hinzuweisen, dass insoweit eine Verpflichtung zur Beschlussfassung durch das Kartellgericht in Paragraph 118, Absatz 2, KartG gar nicht vorgesehen war vergleiche auch Gugerbauer Komm zum Kartellgesetz2, 386 f).
Unter dem Aspekt des Antragsvorbringens und des im Provisorialverfahren bescheinigten Sachverhaltes ist also davon auszugehen, dass ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin nicht nachgewiesen wurde, weshalb der erstgerichtliche Beschluss im Ergebnis zu bestätigen war.