Dass der beklagte Rechtsträger bei der Entsendung von österreichischen Kontingenten oder Einzelpersonen ins Ausland zu UN-Einsätzen als Völkerrechtssubjekt tätig wird und das von den entsendeten Organen im Rahmen ihrer Aufgaben dabei gesetzte Verhalten nur hoheitlich sein kann, weil der Bund damit völkerrechtliche Aufgaben erfüllt, die ihm daher als Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 AHG zuzurechnen sind, haben die Vorinstanzen zutreffend unter Billigung im Rechtsmittel erkannt. Bereits in der Entscheidung 1 Ob 1/96 = SZ 69/49 hat der erkennende Senat neuerlich klargestellt, dass der Rechtsträger auch für hoheitliches Organhandeln im Ausland haftet.Dass der beklagte Rechtsträger bei der Entsendung von österreichischen Kontingenten oder Einzelpersonen ins Ausland zu UN-Einsätzen als Völkerrechtssubjekt tätig wird und das von den entsendeten Organen im Rahmen ihrer Aufgaben dabei gesetzte Verhalten nur hoheitlich sein kann, weil der Bund damit völkerrechtliche Aufgaben erfüllt, die ihm daher als Rechtsträger nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG zuzurechnen sind, haben die Vorinstanzen zutreffend unter Billigung im Rechtsmittel erkannt. Bereits in der Entscheidung 1 Ob 1/96 = SZ 69/49 hat der erkennende Senat neuerlich klargestellt, dass der Rechtsträger auch für hoheitliches Organhandeln im Ausland haftet.
In Frage kommt hier - mangels Halterhaftung nach dem EKHG - nur eine Haftung des Rechtsträgers für den Lenker, weil er allenfalls schuldhaft handelte, und für die unterlassene Aufklärung und Fürsorge des Klägers durch Organe des BMI.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Vorinstanzen gelangten zu dem Ergebnis, dass dem Kläger der prima-facie-Beweis eines haftungsbegründenden unfallskausalen Fehlverhaltens des Lenkers, im Besonderen die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit mit dem Fahrzeug, nicht gelungen sei. Denn es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall durch die gewählte Geschwindigkeit verursacht worden sei, doch habe diese Möglichkeit keine größere Wahrscheinlichkeit für sich als alle anderen denkbaren Möglichkeiten, wie etwa ein geringer Reibwert iVm Straßenunebenheit, Wind, Wüstensand, Öl und Tierkot auf der Fahrbahn oder versteckte technische Mängel am Fahrzeug. Aus technischer Sicht ergebe sich das Einsetzen der Instabilität nicht zwingend aus einem bestimmten Fahrverhalten, geschweige denn aus der Geschwindigkeit. Ein anderes Fehlverhalten des Lenkers wie dessen Unaufmerksamkeit, seine nicht ausreichende Vorinformation über die Straßenverhältnisse, die Verpflichtung, die Dienstfahrt nicht anzutreten, weil die Ausbildung nicht ausreiche, um die Fahrt zu bewältigen, oder ein sonstiges fahrtechnisches Fehlverhalten wie etwa das Überbremsen oder Verreissen des Fahrzeugs, sei vom Kläger gar nicht behauptet worden.Die Vorinstanzen gelangten zu dem Ergebnis, dass dem Kläger der prima-facie-Beweis eines haftungsbegründenden unfallskausalen Fehlverhaltens des Lenkers, im Besonderen die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit mit dem Fahrzeug, nicht gelungen sei. Denn es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall durch die gewählte Geschwindigkeit verursacht worden sei, doch habe diese Möglichkeit keine größere Wahrscheinlichkeit für sich als alle anderen denkbaren Möglichkeiten, wie etwa ein geringer Reibwert in Verbindung mit Straßenunebenheit, Wind, Wüstensand, Öl und Tierkot auf der Fahrbahn oder versteckte technische Mängel am Fahrzeug. Aus technischer Sicht ergebe sich das Einsetzen der Instabilität nicht zwingend aus einem bestimmten Fahrverhalten, geschweige denn aus der Geschwindigkeit. Ein anderes Fehlverhalten des Lenkers wie dessen Unaufmerksamkeit, seine nicht ausreichende Vorinformation über die Straßenverhältnisse, die Verpflichtung, die Dienstfahrt nicht anzutreten, weil die Ausbildung nicht ausreiche, um die Fahrt zu bewältigen, oder ein sonstiges fahrtechnisches Fehlverhalten wie etwa das Überbremsen oder Verreissen des Fahrzeugs, sei vom Kläger gar nicht behauptet worden.
Der Anscheinsbeweis beruht auf typischen Geschehnisabläufen, deren Verwirklichung wahrscheinlich ist. Er dient demjenigen als Beweiserleichterung, der anspruchsbegründende Tatsachen darzutun hat, ermöglicht eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast und kann vom Gegner durch den Beweis eines ernsthaft in Betracht zu ziehenden atypischen Geschehnisablaufs entkräftet werden. Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, dagegen fällt die Wertung, ob ein solcher Beweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert wurde, in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung (SZ 70/179 u.a., zuletzt 1 Ob 17/99b = JBl 2000, 118 = EvBl 2000/26; 3 Ob 18/00v, alle mwN; RIS-Justiz RS0112460; Fasching, Lehrbuch2 Rz 897; Harrer in Schwimann2, § 1296 ABGB Rz 5; Rechberger in Rechberger2, vor § 266 ZPO Rz 22 mwN).Der Anscheinsbeweis beruht auf typischen Geschehnisabläufen, deren Verwirklichung wahrscheinlich ist. Er dient demjenigen als Beweiserleichterung, der anspruchsbegründende Tatsachen darzutun hat, ermöglicht eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast und kann vom Gegner durch den Beweis eines ernsthaft in Betracht zu ziehenden atypischen Geschehnisablaufs entkräftet werden. Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, dagegen fällt die Wertung, ob ein solcher Beweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert wurde, in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung (SZ 70/179 u.a., zuletzt 1 Ob 17/99b = JBl 2000, 118 = EvBl 2000/26; 3 Ob 18/00v, alle mwN; RIS-Justiz RS0112460; Fasching, Lehrbuch2 Rz 897; Harrer in Schwimann2, Paragraph 1296, ABGB Rz 5; Rechberger in Rechberger2, vor Paragraph 266, ZPO Rz 22 mwN).
b) Die behauptete "Entsendungsfahrlässigkeit" wird vom Kläger damit begründet, der Rechtsträger habe mit den UN keine ausreichende Vereinbarung zur Klarstellung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen und des Rechtsstatus der entsandten österreichischen Beamten getroffen. Organe des Rechtsträgers hätten dafür vorsorgen müssen, dass solche Rechtsansprüche der zu Auslandseinsätzen im Rahmen der UN entsendeten österreichischen Staatsbürger geschaffen werden. Darüber, dass nach den UN-Richtlinien Schadenersatzansprüche spätestens innerhalb von vier Monaten geltend gemacht werden müssen, sei der Kläger nicht ausreichend informiert gewesen. Dem Rechtsträger werden somit insgesamt Unterlassungen zum Vorwurf gemacht.
Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten - entsprechenden Maßnahmen von Organen des Rechtsträgers, jedenfalls aber der Aufklärung des Klägers - nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (stRsp, SZ 56/181; EvBl 1993/57; SZ 70/95 u.v.a.). Auch diesen Beweis, nämlich dass er sich bei der nach seiner Auffassung gebotenen Aufklärung durch Organe des Rechtsträgers nicht zum Dienst beim UNGCI gemeldet oder seine allenfalls vorher erstattete Meldung zurückgezogen oder die vom "Teamleader" befohlene Fahrt am 15. März 1992 nicht angetreten hätte, hat der Kläger nicht erbracht. Damit erübrigen sich weitere Erörterungen der vom Kläger entwickelten Rechtsfigur der "Entsendungsfahrlässigkeit" des Rechtsträgers im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber österreichischen Staatsbürgern bei Entsendung zu UN-Auslandseinsätzen, im Besonderen aber ob - vom Kläger im Verfahren auch nicht behauptete - gesetzliche Grundlagen für entsprechende Warn- und Aufklärungspflichten bestanden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs. 3 ZPO); auf den Verjährungseinwand der beklagten Partei kommt es nicht mehr an.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); auf den Verjährungseinwand der beklagten Partei kommt es nicht mehr an.