Gemäß § 1 Abs 1 AHG haften die Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für einen Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Der örtliche Geltungsbereich des AHG ist dabei nicht auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt; der Rechtsträger haftet auch für hoheitliches Organhandeln im Ausland (SZ 55/17 mwN).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haften die Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für einen Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Der örtliche Geltungsbereich des AHG ist dabei nicht auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt; der Rechtsträger haftet auch für hoheitliches Organhandeln im Ausland (SZ 55/17 mwN).
Erforderlich für die Anwendung des Amtshaftungsgesetzes im Bereich des Bundesheers ist eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze (JBl 1973, 155 = ZVR 1973/180; 2 Ob 199/75; zuletzt 1 Ob 35/95). Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht jedoch schon grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze (VfSlg 10.409/1985 ua; 1 Ob 35/95; JBl 1992, 532 = ÖBl 1993, 139 = MuR 1992, 156 mit Anm von Walter = GRURInt 1992, 930; SZ 60/264, SZ 59/112 = JBl 1986, 730 ua; Schragel AHG2 Rz 84, 302). Abgesehen von den schon in Art 79 Abs 1 und 2 B-VG aufgezählten Kompetenzen können dem Bundesheer nach Art 79 Abs 3 B-VG weitere Aufgaben nur durch Bundesverfassungsgesetz übertragen werden. Eine solche Anordnung trifft das Bundesverfassungsgesetz vom 30.Juni 1965 BGBl 173 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen (im folgenden BVG BGBl 1965/173), das folgende hier relevante Bestimmungen enthält:Erforderlich für die Anwendung des Amtshaftungsgesetzes im Bereich des Bundesheers ist eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze (JBl 1973, 155 = ZVR 1973/180; 2 Ob 199/75; zuletzt 1 Ob 35/95). Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht jedoch schon grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze (VfSlg 10.409 aus 1985, ua; 1 Ob 35/95; JBl 1992, 532 = ÖBl 1993, 139 = MuR 1992, 156 mit Anmerkung von Walter = GRURInt 1992, 930; SZ 60/264, SZ 59/112 = JBl 1986, 730 ua; Schragel AHG2 Rz 84, 302). Abgesehen von den schon in Artikel 79, Absatz eins und 2 B-VG aufgezählten Kompetenzen können dem Bundesheer nach Artikel 79, Absatz 3, B-VG weitere Aufgaben nur durch Bundesverfassungsgesetz übertragen werden. Eine solche Anordnung trifft das Bundesverfassungsgesetz vom 30.Juni 1965 BGBl 173 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen (im folgenden BVG BGBl 1965/173), das folgende hier relevante Bestimmungen enthält:
„§ 1. Die Bundesregierung ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats und unter Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität Österreichs (BVG BGBl 1955/211) dem Ersuchen einer Internationalen Organisation um Hilfeleistung durch Entsendung einer Einheit in das Ausland zu entsprechen, die aus Angehörigen des Bundesheeres, Angehörigen der Wachkörper des Bundes und Personen ... auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet werden kann.
§ 2. (1) Für jede gemäß § 1 ins Ausland entsendete Einheit ist ein Vorgesetzter zu bestellen; ...Paragraph 2, (1) Für jede gemäß Paragraph eins, ins Ausland entsendete Einheit ist ein Vorgesetzter zu bestellen; ...
(2) Der Vorgesetzte ist berechtigt, den Mitgliedern der Einheit im Ausland Weisungen (Artikel 20 Abs. 1 B-VG) zu erteilen und die ihm zustehende Weisungsbefugnis anderen Mitgliedern der Einheit zu übertragen. Inwieweit der Vorgesetzte bei der Verwendung der Einheit selbst an die Weisungen (...) der Organe der internationalen Organisation gebunden ist und inwieweit Organe einer solchen Organisation den Mitgliedern der Einheit (§ 1) unmittelbar Weisungen für ihre Verwendung erteilen dürfen, bestimmt sich nach dem zwischen der Republik Österreich und der internationalen Organisation über die Hilfeleistung abgeschlossenen Staatsvertrag. Liegt kein solcher Staatsvertrag vor oder enthält der Staatsvertrag keine oder keine ausreichenden Bestimmungen über die Verwendung der Einheit, so hat die Bundesregierung dem Vorgesetzten Weisungen für die Verwendung der Einheit zu erteilen. ...(2) Der Vorgesetzte ist berechtigt, den Mitgliedern der Einheit im Ausland Weisungen (Artikel 20 Absatz eins, B-VG) zu erteilen und die ihm zustehende Weisungsbefugnis anderen Mitgliedern der Einheit zu übertragen. Inwieweit der Vorgesetzte bei der Verwendung der Einheit selbst an die Weisungen (...) der Organe der internationalen Organisation gebunden ist und inwieweit Organe einer solchen Organisation den Mitgliedern der Einheit (Paragraph eins,) unmittelbar Weisungen für ihre Verwendung erteilen dürfen, bestimmt sich nach dem zwischen der Republik Österreich und der internationalen Organisation über die Hilfeleistung abgeschlossenen Staatsvertrag. Liegt kein solcher Staatsvertrag vor oder enthält der Staatsvertrag keine oder keine ausreichenden Bestimmungen über die Verwendung der Einheit, so hat die Bundesregierung dem Vorgesetzten Weisungen für die Verwendung der Einheit zu erteilen. ...
§ 3. Die Mitglieder der Einheit sind verpflichtet, den Weisungen des Vorgesetzten und hinsichtlich der Verwendung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 auch den Weisungen der internationalen Organisation im Ausland Folge zu leisten. Widersprechen einander Weisungen des Vorgesetzten und unmittelbar erteilte Weisungen der internationalen Organisation, so haben die betroffenen Mitglieder der Einheit die Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen.........Paragraph 3, Die Mitglieder der Einheit sind verpflichtet, den Weisungen des Vorgesetzten und hinsichtlich der Verwendung nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, auch den Weisungen der internationalen Organisation im Ausland Folge zu leisten. Widersprechen einander Weisungen des Vorgesetzten und unmittelbar erteilte Weisungen der internationalen Organisation, so haben die betroffenen Mitglieder der Einheit die Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen.........
§ 5. Welche österreichischen Rechtsvorschriften die Mitglieder der Einheit im Ausland anzuwenden haben, hat die Bundesregierung in jedem Einsatzfall durch Verordnung zu bestimmen. Dies gilt nicht für Rechtsvorschriften, die schon nach der bestehenden Rechtslage auch im Ausland oder auf im Ausland gesetzte Tatbestände anzuwenden sind. ...“Paragraph 5, Welche österreichischen Rechtsvorschriften die Mitglieder der Einheit im Ausland anzuwenden haben, hat die Bundesregierung in jedem Einsatzfall durch Verordnung zu bestimmen. Dies gilt nicht für Rechtsvorschriften, die schon nach der bestehenden Rechtslage auch im Ausland oder auf im Ausland gesetzte Tatbestände anzuwenden sind. ...“
Mit dem Bundesgesetz vom 14.Juli 1965 BGBl 233 (idgF) über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland (AuslandseinsatzG - AuslEG) wurde für solche Auslandseinsätze eine neue Art des außerordentlichen Präsenzdienstes auf freiwilliger Basis geschaffen und wurden die den besonderen Umständen der Organisationsform und des Einsatzes im Ausland entsprechenden Abweichungen von den im Inland geltenden Regelungen des Heeresgebührengesetzes und des Heeresdisziplinargesetzes normiert. Der erste Einsatz einer derartigen Einheit - der Begriff des BVG BGBl 1965/173 deckt sich nicht mit dem in den militärischen Dienstvorschriften gebrauchten gleichlautenden Ausdruck (Ermacora/Kopf/Neisser, Wehrrecht2 I, 96) - in Zypern beruht auf dem Notenwechsel über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Dienst österreichischer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern, BGBl 1966/60. Über die Entsendung einer österreichischen Einheit auf die „Golan-Höhen“ besteht dagegen ein solcher im Bundesgesetzblatt veröffentlichter Notenwechsel zwar nicht, Grundlage des seither wiederholt verlängerten Einsatzes auf den „Golan-Höhen“ ist jedoch jeweils ein Notenwechsel zwischen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Außenminister sowie ein entsprechender Ministerratsbeschluß. Dabei werden die im Notenwechsel BGBl 1966/60 festgelegten Grundsätze über Status (Anhang I) und Dienstvorschriften für die Streitkräfte der Vereinten Nationen (Anhang II), das heißt für den Dienst der den Vereinten Nationen zur Verfügung gestellten nationalen Kontingente (Einheiten), weiter angewendet.Mit dem Bundesgesetz vom 14.Juli 1965 BGBl 233 (idgF) über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland (AuslandseinsatzG - AuslEG) wurde für solche Auslandseinsätze eine neue Art des außerordentlichen Präsenzdienstes auf freiwilliger Basis geschaffen und wurden die den besonderen Umständen der Organisationsform und des Einsatzes im Ausland entsprechenden Abweichungen von den im Inland geltenden Regelungen des Heeresgebührengesetzes und des Heeresdisziplinargesetzes normiert. Der erste Einsatz einer derartigen Einheit - der Begriff des BVG BGBl 1965/173 deckt sich nicht mit dem in den militärischen Dienstvorschriften gebrauchten gleichlautenden Ausdruck (Ermacora/Kopf/Neisser, Wehrrecht2 römisch eins, 96) - in Zypern beruht auf dem Notenwechsel über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Dienst österreichischer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern, BGBl 1966/60. Über die Entsendung einer österreichischen Einheit auf die „Golan-Höhen“ besteht dagegen ein solcher im Bundesgesetzblatt veröffentlichter Notenwechsel zwar nicht, Grundlage des seither wiederholt verlängerten Einsatzes auf den „Golan-Höhen“ ist jedoch jeweils ein Notenwechsel zwischen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Außenminister sowie ein entsprechender Ministerratsbeschluß. Dabei werden die im Notenwechsel BGBl 1966/60 festgelegten Grundsätze über Status (Anhang römisch eins) und Dienstvorschriften für die Streitkräfte der Vereinten Nationen (Anhang römisch zwei), das heißt für den Dienst der den Vereinten Nationen zur Verfügung gestellten nationalen Kontingente (Einheiten), weiter angewendet.
Walter/Mayer (Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz 755) vertreten dazu die Auffassung, bei den auf Ersuchen einer internationalen Organisation ins Ausland entsendeten Einheiten handle es sich zwar nicht um Einheiten des österreichischen Bundesheeres; sie seien indes österreichische Staatsorgane, die zur Setzung von Staatsakten außerhalb des Staatsgebiets ermächtigt seien, weshalb ihre verfassungsrechtliche Verankerung im Sinne des Art 3 B-VG notwendig gewesen sei. Auch nach Ermacora/Kopf/Neisser (aaO 94) und Rauter (Die österreichische Wehrgesetzgebung, 109) treten Angehörige des Bundesheeres, erfüllen sie im Ausland Aufgaben, dort als Träger österreichischer Hoheitsgewalt auf. Die Klägerin will dementgegen aus dem Gedanken des „funktionellen“ Organbegriffs - nach dem bei funktionellem Handeln eines organisatorisch einem bestimmten Rechtsträger zugeordneten Organs für einen anderen Rechtsträger letzterer haftbar sei - ableiten, die Tätigkeit des Beklagten sei ausschließlich den Vereinten Nationen und nicht auch der Nebenintervenientin zuzurechnen. Nun unterstand zwar das AUSBATT, dem der Beklagte als stellvertretender Kompaniekommandant der 2.Kompanie/AUSBATT angehörte, im Unfallszeitpunkt in der Tat dem „Force Kommando“ UNDOF, die Frage, ob auch dann Amtshaftung (der Nebenintervenientin) eintreten könnte, wenn das Organ zwar funktionell nur für eine internationale Organisation tätig, organisatorisch jedoch - weil von der Republik Österreich entsandt und wohl auch abberufbar - diesem Rechtsträger zurechenbar ist, muß indes im vorliegenden Fall nicht geprüft werden: Zutreffend erkannte nämlich schon die zweite Instanz, aus der Weisungsbefugnis von Vorgesetzten der Vereinten Nationen (gemeint nach Punkt 11., 12. u.a. des Anhangs II des Notenwechsels BGBl 1966/60) könne noch nicht darauf geschlossen werden, daß der Beklagte als Angehöriger des österreichischen Bundesheers ins Ausland aus dem Vollzugsbereich der Nebenintervenientin entlassen worden sei. Bleiben solche Organe österreichische Staatsorgane, die zur Setzung von Staatsakten außerhalb des Staatsgebiets ermächtigt sind, treten sie also weiterhin als Träger österreichischer Hoheitsgewalt auf, so bleibt die Nebenintervenientin auch während deren Auslandeinsatzes weiterhin deren Rechtsträger, und zwar nicht bloß in organisatorischer Hinsicht, sondern die Organe werden auch funktionell für sie tätig: So ist für die ins Ausland entsandte Einheit von der Bundesregierung bzw. dem zuständigen Bundesminister ein Vorgesetzter zu bestellen (§ 2 BVG BGBl 1965/173), der den Angehörigen dieser Einheit auch Weisungen (Befehle) erteilen kann. Widersprechen Weisungen dieses Vorgesetzten solchen von Organen der internationalen Organisation, so gehen die Weisungen des nationalen Vorgesetzten vor, der der Bundesregierung nach Beendigung des Einsatzes auch Bericht zu erstatten hat (vgl §§ 3 und 5 dieses Bundesverfassungsgesetzes). Daraus folgt: Fügt ein Angehöriger des österreichischen Bundesheeres als Mitglied einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation ins Ausland entsandten Einheit jemand einen Schaden zu, so ist jedenfalls dann österreichisches Amtshaftungsrecht anzuwenden (vgl dazu auch Schragel aaO Rz 235), wenn der Schaden bei der Verrichtung eines solchen Organs eintrat, die in einem hinreichend engen Zusammenhang mit den Aufgaben, mit welchen die Einheit betraut ist, steht.Walter/Mayer (Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz 755) vertreten dazu die Auffassung, bei den auf Ersuchen einer internationalen Organisation ins Ausland entsendeten Einheiten handle es sich zwar nicht um Einheiten des österreichischen Bundesheeres; sie seien indes österreichische Staatsorgane, die zur Setzung von Staatsakten außerhalb des Staatsgebiets ermächtigt seien, weshalb ihre verfassungsrechtliche Verankerung im Sinne des Artikel 3, B-VG notwendig gewesen sei. Auch nach Ermacora/Kopf/Neisser (aaO 94) und Rauter (Die österreichische Wehrgesetzgebung, 109) treten Angehörige des Bundesheeres, erfüllen sie im Ausland Aufgaben, dort als Träger österreichischer Hoheitsgewalt auf. Die Klägerin will dementgegen aus dem Gedanken des „funktionellen“ Organbegriffs - nach dem bei funktionellem Handeln eines organisatorisch einem bestimmten Rechtsträger zugeordneten Organs für einen anderen Rechtsträger letzterer haftbar sei - ableiten, die Tätigkeit des Beklagten sei ausschließlich den Vereinten Nationen und nicht auch der Nebenintervenientin zuzurechnen. Nun unterstand zwar das AUSBATT, dem der Beklagte als stellvertretender Kompaniekommandant der 2.Kompanie/AUSBATT angehörte, im Unfallszeitpunkt in der Tat dem „Force Kommando“ UNDOF, die Frage, ob auch dann Amtshaftung (der Nebenintervenientin) eintreten könnte, wenn das Organ zwar funktionell nur für eine internationale Organisation tätig, organisatorisch jedoch - weil von der Republik Österreich entsandt und wohl auch abberufbar - diesem Rechtsträger zurechenbar ist, muß indes im vorliegenden Fall nicht geprüft werden: Zutreffend erkannte nämlich schon die zweite Instanz, aus der Weisungsbefugnis von Vorgesetzten der Vereinten Nationen (gemeint nach Punkt 11., 12. u.a. des Anhangs römisch zwei des Notenwechsels BGBl 1966/60) könne noch nicht darauf geschlossen werden, daß der Beklagte als Angehöriger des österreichischen Bundesheers ins Ausland aus dem Vollzugsbereich der Nebenintervenientin entlassen worden sei. Bleiben solche Organe österreichische Staatsorgane, die zur Setzung von Staatsakten außerhalb des Staatsgebiets ermächtigt sind, treten sie also weiterhin als Träger österreichischer Hoheitsgewalt auf, so bleibt die Nebenintervenientin auch während deren Auslandeinsatzes weiterhin deren Rechtsträger, und zwar nicht bloß in organisatorischer Hinsicht, sondern die Organe werden auch funktionell für sie tätig: So ist für die ins Ausland entsandte Einheit von der Bundesregierung bzw. dem zuständigen Bundesminister ein Vorgesetzter zu bestellen (Paragraph 2, BVG BGBl 1965/173), der den Angehörigen dieser Einheit auch Weisungen (Befehle) erteilen kann. Widersprechen Weisungen dieses Vorgesetzten solchen von Organen der internationalen Organisation, so gehen die Weisungen des nationalen Vorgesetzten vor, der der Bundesregierung nach Beendigung des Einsatzes auch Bericht zu erstatten hat vergleiche Paragraphen 3 und 5 dieses Bundesverfassungsgesetzes). Daraus folgt: Fügt ein Angehöriger des österreichischen Bundesheeres als Mitglied einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation ins Ausland entsandten Einheit jemand einen Schaden zu, so ist jedenfalls dann österreichisches Amtshaftungsrecht anzuwenden vergleiche dazu auch Schragel aaO Rz 235), wenn der Schaden bei der Verrichtung eines solchen Organs eintrat, die in einem hinreichend engen Zusammenhang mit den Aufgaben, mit welchen die Einheit betraut ist, steht.
Nach ständiger Rechtsprechung gehört das Lenken eines Heereskraftfahrzeugs zur Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben, sofern die Fahrt die unmittelbare Ausübung öffentlicher Gewalt zumindest vorbereitet oder sonst im Dienst der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben aufweist (SZ 48/17). Die Mitnahme von Privatpersonen schadet der Qualifikation als Dienstfahrt nicht (ZVR 1973/180 mwN). Diese Grundsätze sind auch hier anwendbar, war doch die Fahrt, bei der sich der Verkehrsunfall ereignete, entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Privatfahrt: Jedenfalls nach den den Obersten Gerichtshof bindenden vorinstanzlichen Feststellungen ist von einer Patrouillen- und damit einer Dienstfahrt auszugehen. Ob auch eine „recreation tour“, für deren Vorliegen manches sprechen mag, eine Dienstfahrt gewesen wäre, kann damit hier ungeprüft bleiben. Der Beklagte lenkte somit den Lkw der Vereinten Nationen angesichts des festgestellten Zwecks der Fahrt in Vollziehung der Gesetze, ist doch selbst rein faktisches Verhalten bei Vorliegen eines hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhangs mit der hoheitlich zu vollziehenden Aufgabe nach ständiger Rechtsprechung als hoheitlich anzusehen (zuletzt 1 Ob 35/95, 1 Ob 49, 54/95) und der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, einheitlich als hoheitlich anzusehen, auch wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann wahrgenommen werden könnten (1 Ob 2/94 = JBl 1994, 556). In wessen Eigentum der vom Beklagten gelenkte Lkw stand, ist unerheblich.
Erfolgte aber die Unfallfahrt, einerlei ob dem Beklagte dazu ein Einzelbefehl oder ein durch den Dienstplan ausgesprochener Befehl seines Vorgesetzten erteilt worden war, in Vollziehung der Gesetze und handelte der Beklagte demnach als Organ hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß § 1 Abs 1 AHG zu verneinen, sondern es ist zufolge § 9 Abs 5 AHG gegen ihn als Organ auch die Beschreitung des Rechtswegs unzulässig (1 Ob 50/95, 1 Ob 49, 54/95 mwN). Der schuldige Lenker kann in einem solchen Fall vom Geschädigten nicht direkt belangt werden, weil das vom Gesetz dem Träger der Amtsstellung bei hoheitlichem Handeln eingeräumte Privileg des § 9 Abs 5 AHG als eine Art von „Immunität“ gegen eine direkte klageweise Inanspruchnahme durch einen Geschädigten durchbrochen wäre. Gerade das soll aber verhindert werden. Dem entspricht auch die Rechtsprechung, daß ungeachtet der vom Organ dem Geschädigten gegenüber abgegebenen Erklärung, sich zum Ersatz des Schadens zu verpflichten, dem Geschädigten der Rechtsweg gegen das Organ verschlossen bleibt (zuletzt 1 Ob 50/95 mwN; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 234).Erfolgte aber die Unfallfahrt, einerlei ob dem Beklagte dazu ein Einzelbefehl oder ein durch den Dienstplan ausgesprochener Befehl seines Vorgesetzten erteilt worden war, in Vollziehung der Gesetze und handelte der Beklagte demnach als Organ hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG zu verneinen, sondern es ist zufolge Paragraph 9, Absatz 5, AHG gegen ihn als Organ auch die Beschreitung des Rechtswegs unzulässig (1 Ob 50/95, 1 Ob 49, 54/95 mwN). Der schuldige Lenker kann in einem solchen Fall vom Geschädigten nicht direkt belangt werden, weil das vom Gesetz dem Träger der Amtsstellung bei hoheitlichem Handeln eingeräumte Privileg des Paragraph 9, Absatz 5, AHG als eine Art von „Immunität“ gegen eine direkte klageweise Inanspruchnahme durch einen Geschädigten durchbrochen wäre. Gerade das soll aber verhindert werden. Dem entspricht auch die Rechtsprechung, daß ungeachtet der vom Organ dem Geschädigten gegenüber abgegebenen Erklärung, sich zum Ersatz des Schadens zu verpflichten, dem Geschädigten der Rechtsweg gegen das Organ verschlossen bleibt (zuletzt 1 Ob 50/95 mwN; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 234).
In der Entscheidung 1 Ob 49, 54/95 hat der erkennende Senat mit eingehender Begründung dargelegt, daß der Streitgegenstand auch für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 9 Abs 5 AHG maßgebend sei. Die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit läßt sich nicht dadurch vermeiden, daß der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht (JBl 1994, 556; 1 Ob 49, 54/95). Die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstands obliegt nämlich allein dem Gericht. Dieser Auffassung hat der Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 50/95 ausdrücklich aufrecht erhalten. Daraus folgt, daß der Rechtsweg nur dann zulässig ist, wenn ein Rechtsgrund durch entsprechende Tatsachen vorgetragen wird, der eine Inanspruchnahme des Beklagten ungeachtet der Bestimmungen der § 1 Abs 1 iVm § 9 Abs 5 AHG zuläßt. Maßgebend ist insoweit nicht eine entsprechende Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand. Es ist somit bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt, wobei es für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung eines solchen absoluten Prozeßhindernisses ebensowenig darauf ankommt, ob sich dieses bereits aus der Klageerzählung ergibt oder erst im Lauf des Verfahrens offenkundig wird, ob - entgegen früherer Rechtsprechung und entgegen Schragel (AHG2 Rz 262 mwN) - das Klagebegehren ausdrücklich auf Amtshaftung gestützt oder wie hier gerade nicht gestützt wird und ob der Anspruch in merito zu Recht besteht.In der Entscheidung 1 Ob 49, 54/95 hat der erkennende Senat mit eingehender Begründung dargelegt, daß der Streitgegenstand auch für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach Paragraph 9, Absatz 5, AHG maßgebend sei. Die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit läßt sich nicht dadurch vermeiden, daß der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht (JBl 1994, 556; 1 Ob 49, 54/95). Die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstands obliegt nämlich allein dem Gericht. Dieser Auffassung hat der Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 50/95 ausdrücklich aufrecht erhalten. Daraus folgt, daß der Rechtsweg nur dann zulässig ist, wenn ein Rechtsgrund durch entsprechende Tatsachen vorgetragen wird, der eine Inanspruchnahme des Beklagten ungeachtet der Bestimmungen der Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 5, AHG zuläßt. Maßgebend ist insoweit nicht eine entsprechende Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand. Es ist somit bei der gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt, wobei es für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung eines solchen absoluten Prozeßhindernisses ebensowenig darauf ankommt, ob sich dieses bereits aus der Klageerzählung ergibt oder erst im Lauf des Verfahrens offenkundig wird, ob - entgegen früherer Rechtsprechung und entgegen Schragel (AHG2 Rz 262 mwN) - das Klagebegehren ausdrücklich auf Amtshaftung gestützt oder wie hier gerade nicht gestützt wird und ob der Anspruch in merito zu Recht besteht.
Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist als Mangel einer absoluten Prozeßvoraussetzung gemäß § 240 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung wahrzunehmen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 101, 731 ff) und als Nichtigkeitsgrund von den Rechtsmittelinstanzen aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen (Kodek in Rechberger, § 477 ABGB Rz 1 f mwN zur Rechtsprechung; Fasching aaO Rz 733).Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist als Mangel einer absoluten Prozeßvoraussetzung gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung wahrzunehmen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 101, 731 ff) und als Nichtigkeitsgrund von den Rechtsmittelinstanzen aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen (Kodek in Rechberger, Paragraph 477, ABGB Rz 1 f mwN zur Rechtsprechung; Fasching aaO Rz 733).
Die Kostenentscheidung fußt auf § 51 Abs 2 ZPO. Im vorliegenden Fall kann es der Klägerin nicht als Verschulden angelastet, daß sie das Verfahren trotz eines bestehenden absoluten Prozeßhindernisses einleitete und fortsetzte, weil der erkennenden Senat erst jüngst von einer Rechtsprechung abging.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Im vorliegenden Fall kann es der Klägerin nicht als Verschulden angelastet, daß sie das Verfahren trotz eines bestehenden absoluten Prozeßhindernisses einleitete und fortsetzte, weil der erkennenden Senat erst jüngst von einer Rechtsprechung abging.