Rechtssatz RS0049985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049985
Geschäftszahl
1Ob49/81; 1Ob1/96
Entscheidungsdatum
27.02.1996
Norm
AHG §1 Ba
AHG §1 Cd14
AHG §7
IPRG §48 Abs1
Wr Übk über die diplomatischen Beziehungen Art3
Rechtssatz
Die Erfüllung der Aufgaben nach Art 3 Abs 1 des Wr Übk über die diplomatische Beziehungen, BGBl 1966/66, durch österreichische Diplomaten erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Der Bund haftet insoweit auch für im Ausland begangene Delikte im Umfang des Rechts des Staates, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde, soweit nicht eine stärkere Beziehung aller Beteiligten zum österreichischen Recht besteht.Die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3, Absatz eins, des Wr Übk über die diplomatische Beziehungen, BGBl 1966/66, durch österreichische Diplomaten erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Der Bund haftet insoweit auch für im Ausland begangene Delikte im Umfang des Rechts des Staates, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde, soweit nicht eine stärkere Beziehung aller Beteiligten zum österreichischen Recht besteht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 49/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 49/81
Veröff: SZ 55/17 = JBl 1983,260 = EvBl 1982/138 S 462; hiezu zustimmend Schurig JBl 1983,234, hiezu kritisch Schlemmer ZVR 1986,97
- 1 Ob 1/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 1/96
Auch; nur: Der Bund haftet auch für im Ausland begangene Delikte. (T1) Beisatz: Der örtliche Geltungsbereich des AHG ist nicht auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt; der Rechtsträger haftet auch für hoheitliches Organhandeln im Ausland. (T2) Veröff: SZ 69/49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049985
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00049_8100000_007