Aus der Begründung:
Nicht strittig ist es, daß die über Einladung des jugoslawischen Staatspräsidenten erfolgte Teilnahme des Dr. Alexander X an einer Staatsjagd in seiner Stellung als österreichischer Botschafter in Jugoslawien in Vollziehung der Gesetze erfolgte. Nach Art. 3 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. 66/1966, ist es ua. Aufgabe einer diplomatischen Mission, den Entsendestaat im Empfangsstaat zu vertreten, die Interessen des Entsendestaates und seiner Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen, mit der Regierung des Empfangsstaates zu verhandeln, sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaates zu berichten. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist hoheitlicher Natur. Zur Vertretung des Entsendestaates und zur Wahrung seiner Interessen gehört es auch, daß der Botschafter des Entsendestaates einer Einladung des Präsidenten des Empfangsstaates zu einer Staatsjagd, die nicht nur gesellschaftlichen Zwecken dient, sondern auch die so notwendigen persönlichen Kontakte mit Repräsentanten des Empfangsstaates, die Voraussetzung für die Ausübung des Botschafteramtes sind, herstellen kann, in Erfüllung seiner beruflichen Pflichten nachkommt. Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (SZ 48/17).Nicht strittig ist es, daß die über Einladung des jugoslawischen Staatspräsidenten erfolgte Teilnahme des Dr. Alexander römisch zehn an einer Staatsjagd in seiner Stellung als österreichischer Botschafter in Jugoslawien in Vollziehung der Gesetze erfolgte. Nach Artikel 3, Absatz eins, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt 66 aus 1966,, ist es ua. Aufgabe einer diplomatischen Mission, den Entsendestaat im Empfangsstaat zu vertreten, die Interessen des Entsendestaates und seiner Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen, mit der Regierung des Empfangsstaates zu verhandeln, sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaates zu berichten. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist hoheitlicher Natur. Zur Vertretung des Entsendestaates und zur Wahrung seiner Interessen gehört es auch, daß der Botschafter des Entsendestaates einer Einladung des Präsidenten des Empfangsstaates zu einer Staatsjagd, die nicht nur gesellschaftlichen Zwecken dient, sondern auch die so notwendigen persönlichen Kontakte mit Repräsentanten des Empfangsstaates, die Voraussetzung für die Ausübung des Botschafteramtes sind, herstellen kann, in Erfüllung seiner beruflichen Pflichten nachkommt. Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (SZ 48/17).
Richtig erkannte das Berufungsgericht auch, daß der örtliche Geltungsbereich des Amtshaftungsgesetzes nicht auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt ist. Der Rechtsträger Bund haftet auch für Organhandeln im Ausland, insbesondere für Ansprüche, die aus diplomatischer oder konsularischer Vertretung abgeleitet werden (JBl. 1959, 599; Schwimann, IPR 173; derselbe, Örtliche Zuständigkeit und anzuwendendes Recht in Amtshaftungssachen, JBl. 1959, 588; Spanner, Einige Rechtsfragen der Amtshaftung, JBl. 1951, 326 ff., insbesondere 328; vgl. Loebenstein - Kaniak, Kommentar z. AHG 101 f.; Ferid, IPR R 6-153). Die nach § 7 AHG erforderliche Gegenseitigkeit mit Frankreich ist und war durch Art. 1 Z 2 der Zusatzabkommen zum Haager Übereinkommen vom 1. 3. 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl. 236/1980 und 287/1967, verbürgt.Richtig erkannte das Berufungsgericht auch, daß der örtliche Geltungsbereich des Amtshaftungsgesetzes nicht auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt ist. Der Rechtsträger Bund haftet auch für Organhandeln im Ausland, insbesondere für Ansprüche, die aus diplomatischer oder konsularischer Vertretung abgeleitet werden (JBl. 1959, 599; Schwimann, IPR 173; derselbe, Örtliche Zuständigkeit und anzuwendendes Recht in Amtshaftungssachen, JBl. 1959, 588; Spanner, Einige Rechtsfragen der Amtshaftung, JBl. 1951, 326 ff., insbesondere 328; vergleiche Loebenstein - Kaniak, Kommentar z. AHG 101 f.; Ferid, IPR R 6-153). Die nach Paragraph 7, AHG erforderliche Gegenseitigkeit mit Frankreich ist und war durch Artikel eins, Ziffer 2, der Zusatzabkommen zum Haager Übereinkommen vom 1. 3. 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Bundesgesetzblatt 236 aus 1980, und 287 aus 1967,, verbürgt.
Allgemein anerkannt ist, daß der Staat wegen Amtspflichtverletzungen nur dann haftet, wenn dies seine Vorschriften vorsehen (JBl. 1959, 599; Schwimann, IPR 173; Beitzke in ZfRV 1977, 136; Wengler in BGB-RGRK[12] VI/1, 441; Ferid aaO), was für Österreich der Fall ist. Allein nach österreichischem Recht ist bei Stellung von Amtshaftungsansprüchen auch zu beurteilen, ob das Organ, für das der in Anspruch genommene Rechtsträger haften soll, in Vollziehung der Gesetze - als solche kommen nur österreichische in Betracht - handelte. Eine andere Frage ist es aber, ob bei Bejahung eines Amtshaftungsanspruches auf Grund eines im Ausland gesetzten Organhandelns auch der Umfang der Schadenersatzverpflichtung immer nach österreichischem Recht oder aber auf Grund seiner Verweisung nach dem Deliktsstatut zu beurteilen ist. Nach Schwimann, IPR 173, ist über Amtshaftungsansprüche unbestritten nach dem Sachrecht des Staates zu entscheiden, dessen Organwalter den Schaden verursachte, sofern dieses Recht selbst angewendet werden will. Inwieweit das österreichische Recht angewendet werden will, sagt es aber nicht deutlich. Diese Frage war weder durch die zum Unfallszeitpunkt geltenden und daher nach § 50 IPRG im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Kollisionsnormen des ABGB geregelt noch findet sich eine ausdrückliche Kollisionsnorm im IPR-Gesetz. Beitzke, ZfRV 1977, 136, vertritt für den deutschen Rechtsbereich die Ansicht, es könne wohl kaum zweifelhaft sein, daß eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wegen Amtspflichtenverletzungen stets nach dem Recht des eigenen Landes hafte; da aber die deutsche Staatshaftung ihrem System nach eine auf den Staat übergeleitete Haftung des Beamten sei, wäre insoweit zunächst das auf das Delikt des Beamten anzuwendende Recht zu prüfen. Auf Grund einer differenzierten Betrachtungsweise des Deliktsstatutes, die nunmehr auch in der Bestimmung des § 48 Abs. 1 IPRG ihren Niederschlag fand, kommen Schwind, Handbuch 337, und Binder, Zur Auflockerung des Deliktsstatuts, RabelsZ 1955, 401 ff. insbesondere 483 ff., 498 f., zum Ergebnis, daß bei Amtshaftungsansprüchen die stärkere, den Deliktsort als nebensächlich und zufällig erscheinen lassende Beziehung im Recht jenes Staates zu finden sei, der statuierte, für durch fehlerhaftes Organhandeln zugefügten Schaden zu haften.Allgemein anerkannt ist, daß der Staat wegen Amtspflichtverletzungen nur dann haftet, wenn dies seine Vorschriften vorsehen (JBl. 1959, 599; Schwimann, IPR 173; Beitzke in ZfRV 1977, 136; Wengler in BGB-RGRK[12] VI/1, 441; Ferid aaO), was für Österreich der Fall ist. Allein nach österreichischem Recht ist bei Stellung von Amtshaftungsansprüchen auch zu beurteilen, ob das Organ, für das der in Anspruch genommene Rechtsträger haften soll, in Vollziehung der Gesetze - als solche kommen nur österreichische in Betracht - handelte. Eine andere Frage ist es aber, ob bei Bejahung eines Amtshaftungsanspruches auf Grund eines im Ausland gesetzten Organhandelns auch der Umfang der Schadenersatzverpflichtung immer nach österreichischem Recht oder aber auf Grund seiner Verweisung nach dem Deliktsstatut zu beurteilen ist. Nach Schwimann, IPR 173, ist über Amtshaftungsansprüche unbestritten nach dem Sachrecht des Staates zu entscheiden, dessen Organwalter den Schaden verursachte, sofern dieses Recht selbst angewendet werden will. Inwieweit das österreichische Recht angewendet werden will, sagt es aber nicht deutlich. Diese Frage war weder durch die zum Unfallszeitpunkt geltenden und daher nach Paragraph 50, IPRG im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Kollisionsnormen des ABGB geregelt noch findet sich eine ausdrückliche Kollisionsnorm im IPR-Gesetz. Beitzke, ZfRV 1977, 136, vertritt für den deutschen Rechtsbereich die Ansicht, es könne wohl kaum zweifelhaft sein, daß eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wegen Amtspflichtenverletzungen stets nach dem Recht des eigenen Landes hafte; da aber die deutsche Staatshaftung ihrem System nach eine auf den Staat übergeleitete Haftung des Beamten sei, wäre insoweit zunächst das auf das Delikt des Beamten anzuwendende Recht zu prüfen. Auf Grund einer differenzierten Betrachtungsweise des Deliktsstatutes, die nunmehr auch in der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG ihren Niederschlag fand, kommen Schwind, Handbuch 337, und Binder, Zur Auflockerung des Deliktsstatuts, RabelsZ 1955, 401 ff. insbesondere 483 ff., 498 f., zum Ergebnis, daß bei Amtshaftungsansprüchen die stärkere, den Deliktsort als nebensächlich und zufällig erscheinen lassende Beziehung im Recht jenes Staates zu finden sei, der statuierte, für durch fehlerhaftes Organhandeln zugefügten Schaden zu haften.
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist mangels ausdrücklicher gegenteiliger Regelung eine vom übrigen bürgerlichen Recht abweichende Behandlung von nicht mangels Gegenseitigkeit (§ 7 AHG) ausgeschlossenen Amtshaftungsansprüchen nicht zu rechtfertigen. Nach § 1 Abs. 1 AHG haftet vielmehr der Rechtsträger grundsätzlich "nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts". Eine Einschränkung dieses Verweises läßt sich dem Gesetz nur insoweit entnehmen, als allein für den Schaden am Vermögen oder an der Person, wozu aber auch Ersatzansprüche aus einer rechtswidrigen Tötung gehören (Loebenstein - Kaniak 47), und nur in Geld gehaftet wird. Auch die Kollisionsnormen sind Bestandteil des bürgerlichen Rechts und sind daher für Amtshaftungsansprüche, was ihren Umfang betrifft, anzuwenden. Während der Geltung der Vorschriften der §§ 33 bis 37 ABGB war es für Schadenersatzansprüche aus Unfällen auch von der Rechtsprechung anerkannt, daß zwar grundsätzlich auf das Recht des Unfallortes verwiesen werde, eine Ausnahme aber dann zu gelten habe, wenn die besonderen Umstände des Falles eine andere Anknüpfung erfordern (SZ 45/91; SZ 45/66). Solche besonderen Umstände werden immer dann vorliegen, wenn die unerlaubte Handlung im Rahmen eines zwischen Schädiger und Verletzten bestehenden Sonderrechtsverhältnisses begangen wird und zu diesem in einer inneren Beziehung steht; in diesem Fall verliert die tatsächliche Beziehung, die das Delikt zum Tatort und zum Beleidigten herstellt, durch die bereits vorhandene anderweitige Verbindung der Parteien an rechtlicher Relevanz (vgl. Mummenhoff, Ausnahmen von der lex loci delicti commissi, NJW 1975, 466 ff. insbesondere 480). Die Bestimmung des § 48 Abs. 1 zweiter Satz IPRG hat diese von der Rechtsprechung überwiegend auch schon vor ihrem Inkrafttreten anerkannte Regel dahin formuliert, daß, wenn für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates besteht, dieses Recht und nicht das des Staates, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, anzuwenden ist. Diese Regel hat insbesondere auch für das Amtshaftungsrecht Bedeutung. Der Bund wird so dem Österreicher, der im Ausland die Hilfe des Botschafters seines Landes im Anspruch nimmt oder dort Rechte auf Grund österreichischer Bestimmungen geltend macht, bei Ansprüchen aus hiebei erfolgten Gesetzesverletzungen in aller Regel nur nach österreichischem Recht haften, auch wenn die am Begehungsort geltenden Sicherheits- und Polizeivorschriften zu berücksichtigen sein werden (vgl. Duchek - Schwind, IPR 110). Aber auch ein Ausländer, der in der österreichischen Botschaft in seinem Heimatland eine Vollziehung österreichischer Vorschriften, etwa die Erteilung eines Visums, begehrt, wird aus in diesem Zusammenhang entstandenen Schaden nur die Haftung nach österreichischem bürgerlichem Recht in Anspruch nehmen können.Nach Ansicht des erkennenden Senates ist mangels ausdrücklicher gegenteiliger Regelung eine vom übrigen bürgerlichen Recht abweichende Behandlung von nicht mangels Gegenseitigkeit (Paragraph 7, AHG) ausgeschlossenen Amtshaftungsansprüchen nicht zu rechtfertigen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG haftet vielmehr der Rechtsträger grundsätzlich "nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts". Eine Einschränkung dieses Verweises läßt sich dem Gesetz nur insoweit entnehmen, als allein für den Schaden am Vermögen oder an der Person, wozu aber auch Ersatzansprüche aus einer rechtswidrigen Tötung gehören (Loebenstein - Kaniak 47), und nur in Geld gehaftet wird. Auch die Kollisionsnormen sind Bestandteil des bürgerlichen Rechts und sind daher für Amtshaftungsansprüche, was ihren Umfang betrifft, anzuwenden. Während der Geltung der Vorschriften der Paragraphen 33 bis 37 ABGB war es für Schadenersatzansprüche aus Unfällen auch von der Rechtsprechung anerkannt, daß zwar grundsätzlich auf das Recht des Unfallortes verwiesen werde, eine Ausnahme aber dann zu gelten habe, wenn die besonderen Umstände des Falles eine andere Anknüpfung erfordern (SZ 45/91; SZ 45/66). Solche besonderen Umstände werden immer dann vorliegen, wenn die unerlaubte Handlung im Rahmen eines zwischen Schädiger und Verletzten bestehenden Sonderrechtsverhältnisses begangen wird und zu diesem in einer inneren Beziehung steht; in diesem Fall verliert die tatsächliche Beziehung, die das Delikt zum Tatort und zum Beleidigten herstellt, durch die bereits vorhandene anderweitige Verbindung der Parteien an rechtlicher Relevanz vergleiche Mummenhoff, Ausnahmen von der lex loci delicti commissi, NJW 1975, 466 ff. insbesondere 480). Die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz IPRG hat diese von der Rechtsprechung überwiegend auch schon vor ihrem Inkrafttreten anerkannte Regel dahin formuliert, daß, wenn für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates besteht, dieses Recht und nicht das des Staates, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, anzuwenden ist. Diese Regel hat insbesondere auch für das Amtshaftungsrecht Bedeutung. Der Bund wird so dem Österreicher, der im Ausland die Hilfe des Botschafters seines Landes im Anspruch nimmt oder dort Rechte auf Grund österreichischer Bestimmungen geltend macht, bei Ansprüchen aus hiebei erfolgten Gesetzesverletzungen in aller Regel nur nach österreichischem Recht haften, auch wenn die am Begehungsort geltenden Sicherheits- und Polizeivorschriften zu berücksichtigen sein werden vergleiche Duchek - Schwind, IPR 110). Aber auch ein Ausländer, der in der österreichischen Botschaft in seinem Heimatland eine Vollziehung österreichischer Vorschriften, etwa die Erteilung eines Visums, begehrt, wird aus in diesem Zusammenhang entstandenen Schaden nur die Haftung nach österreichischem bürgerlichem Recht in Anspruch nehmen können.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Schädigung zwar in Vollziehung österreichischer Gesetze, der französische Botschafter stand dabei aber nicht in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zur Republik Österreich; er kam vielmehr nur anläßlich der Ausübung seiner eigenen Amtspflichten durch einen in dieser Weise natürlich nicht beabsichtigten Kontakt in den schädigenden Wirkungsbereich des österreichischen Organs. In einem solchen Fall kann eine stärkere Beziehung zum Recht eines anderen als des Tatortstaates nicht bestehen. Der haftende Rechtsträger hat dem Geschädigten grundsätzlich, soweit also nicht das Amtshaftungsgesetz ausdrücklich anderes vorsieht, das zu ersetzen, was sein Organ, wäre es nicht in Vollziehung der Gesetze tätig gewesen, zu ersetzen hätte (vgl. Schwimann in JBl. 1959, 588). Die beklagte Partei haftet daher kraft der im österreichischen bürgerlichen Recht enthaltenen Verweisung auf das Recht des Umfallsortes als Deliktsstatutes im Umfang der dort geltenden und daher zu ermittelnden Schadenersatzvorschriften. Nach dem Recht des Unfallsortes ist auch zu beurteilen, inwieweit anderes (hier: französisches) Recht, etwa nach dem Personalstatut, für die Ansprüche wegen Entgangs von Unterhalts- oder Versorgungsleistungen anzuwenden ist.Im vorliegenden Fall erfolgte die Schädigung zwar in Vollziehung österreichischer Gesetze, der französische Botschafter stand dabei aber nicht in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zur Republik Österreich; er kam vielmehr nur anläßlich der Ausübung seiner eigenen Amtspflichten durch einen in dieser Weise natürlich nicht beabsichtigten Kontakt in den schädigenden Wirkungsbereich des österreichischen Organs. In einem solchen Fall kann eine stärkere Beziehung zum Recht eines anderen als des Tatortstaates nicht bestehen. Der haftende Rechtsträger hat dem Geschädigten grundsätzlich, soweit also nicht das Amtshaftungsgesetz ausdrücklich anderes vorsieht, das zu ersetzen, was sein Organ, wäre es nicht in Vollziehung der Gesetze tätig gewesen, zu ersetzen hätte vergleiche Schwimann in JBl. 1959, 588). Die beklagte Partei haftet daher kraft der im österreichischen bürgerlichen Recht enthaltenen Verweisung auf das Recht des Umfallsortes als Deliktsstatutes im Umfang der dort geltenden und daher zu ermittelnden Schadenersatzvorschriften. Nach dem Recht des Unfallsortes ist auch zu beurteilen, inwieweit anderes (hier: französisches) Recht, etwa nach dem Personalstatut, für die Ansprüche wegen Entgangs von Unterhalts- oder Versorgungsleistungen anzuwenden ist.
Das Erstgericht wird gemäß den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 IPRG das fremde Recht so, wie es in seinem ursprünglichen Geltungsbereich angewendet wird, zu ermitteln haben. Bei diesen Vorschriften handelt es sich, wie ein Vergleich mit § 271 ZPO zeigt, um formelle Rechtsfindungsvorschriften. Es gelten zwar, da sich der Unfall vor Inkrafttreten des IPR-Gesetzes ereignete, dessen Kollisionsnormen gemäß § 50 IPRG und § 5 ABGB in materiellrechtlicher Hinsicht noch nicht; für den zeitlichen Geltungsbereich formeller Vorschriften gilt aber der Grundsatz, daß Verfahrensgesetze immer nach dem letzten Stand anzuwenden sind, es sei denn, daß sie ausdrücklich eine andere Regelung treffen (Fasching III 5; Schwimann, IPR 9; 5 Ob 510/81)Das Erstgericht wird gemäß den Vorschriften der Paragraphen 3, 4, Absatz eins, IPRG das fremde Recht so, wie es in seinem ursprünglichen Geltungsbereich angewendet wird, zu ermitteln haben. Bei diesen Vorschriften handelt es sich, wie ein Vergleich mit Paragraph 271, ZPO zeigt, um formelle Rechtsfindungsvorschriften. Es gelten zwar, da sich der Unfall vor Inkrafttreten des IPR-Gesetzes ereignete, dessen Kollisionsnormen gemäß Paragraph 50, IPRG und Paragraph 5, ABGB in materiellrechtlicher Hinsicht noch nicht; für den zeitlichen Geltungsbereich formeller Vorschriften gilt aber der Grundsatz, daß Verfahrensgesetze immer nach dem letzten Stand anzuwenden sind, es sei denn, daß sie ausdrücklich eine andere Regelung treffen (Fasching römisch drei 5; Schwimann, IPR 9; 5 Ob 510/81)