Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die von der Antragstellerin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor. Die Antragstellerin rügt im Wesentlichen, dass es den Parteienvertretern im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen wäre, den Geschäftsführer der Beklagten zu befragen und die Parteien wegen des Unterbleibens einer weiteren Verhandlung auch kein weiteres Vorbringen hätten erstatten können. Es wäre eine ausreichende Anzahl an Startkopien des Films vorgelegen. Die Verteilung sei nicht sachgerecht erfolgt. Die weitere Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten hätte einen Widerspruch zwischen seiner Aussage und jener des Geschäftsführers der Antragstellerin aufzudecken vermocht. Eine nochmalige kontradiktorische Vernehmung der Parteien sei unumgänglich gewesen. Um welchen Widerspruch es hier jedoch gehen soll, zeigt die Antragstellerin nicht auf.
Bereits aus der Entscheidung des Kartellobergerichts vom 26. 2. 1996 zu 16 Ok 1/96 (= SZ 69/47; RIS-Justiz RS0081662) ist abzuleiten, dass grundsätzlich auch in Kartellrechtssachen im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nur "parate" Bescheinigungsmittel herangezogen werden können. Die Frage, ob angebotene Bescheinigungsmittel parat sind, ist jeweils nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zu beurteilen. Die Vorladung von Zeugen und die Beischaffung von Akten und Urkunden ist dann zulässig, wenn dadurch keine dem Sinn und Zweck der im konkreten Fall beantragten EV widersprechende Verzögerung eintritt. Die Erstreckung der Tagsatzung zwecks Vorladung der nicht erschienenen Zeugen ist unzulässig (RIS-Justiz RS005246 mzwN). Eine Auskunftsperson, die nicht zum Gericht kommen kann, ist regelmäßig kein parates Bescheinigungsmittel (vgl RIS-Justiz RS0005289).Bereits aus der Entscheidung des Kartellobergerichts vom 26. 2. 1996 zu 16 Ok 1/96 (= SZ 69/47; RIS-Justiz RS0081662) ist abzuleiten, dass grundsätzlich auch in Kartellrechtssachen im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nur "parate" Bescheinigungsmittel herangezogen werden können. Die Frage, ob angebotene Bescheinigungsmittel parat sind, ist jeweils nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zu beurteilen. Die Vorladung von Zeugen und die Beischaffung von Akten und Urkunden ist dann zulässig, wenn dadurch keine dem Sinn und Zweck der im konkreten Fall beantragten EV widersprechende Verzögerung eintritt. Die Erstreckung der Tagsatzung zwecks Vorladung der nicht erschienenen Zeugen ist unzulässig (RIS-Justiz RS005246 mzwN). Eine Auskunftsperson, die nicht zum Gericht kommen kann, ist regelmäßig kein parates Bescheinigungsmittel vergleiche RIS-Justiz RS0005289).
Hier musste nun (auch ein Antrag der Antragstellerin lag vor) die zur ergänzenden Befragung des Geschäftsführers durch die Parteienvertreter erstreckte Verhandlung wegen der Verhinderung des Geschäftsführers abberaumt werden. Bereits davor war einmal eine Verlegung der Tagsatzung erfolgt. Das Erstgericht kündigte den Parteien an, nunmehr ohne weitere Verhandlung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Eine Reaktion der Parteien erfolgte nicht. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ergänzende Befragung durch die Parteienvertreter noch als parates Bescheinigungsmittel anzusehen gewesen wäre.
Dass das Erstgericht die von ihm selbst bereits durchgeführte Parteieneinvernahme berücksichtigt hat, rügt die Antragstellerin als solches nicht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Beteiligung der Parteienvertreter im Bescheinigungsverfahren im Rahmen eines Provisorialverfahrens nicht zwingend vorgesehen ist (vgl RIS-Justiz RS0040289 mzwN). Soweit die Antragstellerin ausführt, dass das Verfahren deshalb mangelhaft wäre, weil sie durch die überraschende schriftliche Entscheidung an der Erstattung eines weiteren Vorbringens gehindert gewesen sei, ist ihr schon entgegenzuhalten, dass das Erstgericht den Parteien sogar ankündigte, nunmehr ohne weitere Verhandlung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Insgesamt liegt eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens nicht vor.Dass das Erstgericht die von ihm selbst bereits durchgeführte Parteieneinvernahme berücksichtigt hat, rügt die Antragstellerin als solches nicht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Beteiligung der Parteienvertreter im Bescheinigungsverfahren im Rahmen eines Provisorialverfahrens nicht zwingend vorgesehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0040289 mzwN). Soweit die Antragstellerin ausführt, dass das Verfahren deshalb mangelhaft wäre, weil sie durch die überraschende schriftliche Entscheidung an der Erstattung eines weiteren Vorbringens gehindert gewesen sei, ist ihr schon entgegenzuhalten, dass das Erstgericht den Parteien sogar ankündigte, nunmehr ohne weitere Verhandlung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Insgesamt liegt eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens nicht vor.
Gleiches gilt auch für die behauptete Aktenwidrigkeit. Die Behauptungen, dass es keinen an Umsatzstärke vergleichbaren Film gegeben hätte, wurden nicht aufgestellt. Die Behauptung, dass sich die Antragstellerin selbst entschloss, weniger umsatzstarke Filme zu buchen, hat einen anderen Inhalt, weil dieser Entschluss auf verschiedene Umstände zurückzuführen sein kann.
Aber auch mit ihrer Rechtsrüge vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.
Die Antragstellerin stützt ihr Unterlassungsbegehren auf einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Antragsgegnerin.
Vorweg ist daher zu beurteilen, ob diese tatsächlich als marktbeherrschend im Sinne des § 34 KartG zu betrachten ist. Als sachlich relevanter Markt sind nach dem anzuwendenden Bedarfsmarktkonzept nur solche Erzeugnisse und Dienstleistungen einzubeziehen sind, die aus Sicht des durchschnittlichen Nachfragers als gegeneinander austauschbar angesehen werden, also marktgleichwertig sind (Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 85; Reich-Rohrwig/Zehetner Kartellrecht I E 2 = ÖBl 1993, 124, ÖBl 1994, 66). Im Einzelfall können Produkte allein auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage oder ihres Verwendungszwecks einen besonderen Markt bilden, was insbesondere dann gilt, wenn sich für sie Verbraucherpräferenzen gebildet haben (so die Bagatellbekanntmachung der Kommission, zitiert bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 16 Rz 42).Vorweg ist daher zu beurteilen, ob diese tatsächlich als marktbeherrschend im Sinne des Paragraph 34, KartG zu betrachten ist. Als sachlich relevanter Markt sind nach dem anzuwendenden Bedarfsmarktkonzept nur solche Erzeugnisse und Dienstleistungen einzubeziehen sind, die aus Sicht des durchschnittlichen Nachfragers als gegeneinander austauschbar angesehen werden, also marktgleichwertig sind (Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 85; Reich-Rohrwig/Zehetner Kartellrecht römisch eins E 2 = ÖBl 1993, 124, ÖBl 1994, 66). Im Einzelfall können Produkte allein auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage oder ihres Verwendungszwecks einen besonderen Markt bilden, was insbesondere dann gilt, wenn sich für sie Verbraucherpräferenzen gebildet haben (so die Bagatellbekanntmachung der Kommission, zitiert bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 16, Rz 42).
Auf das Vorliegen einer der sich im Wesentlichen aus den Marktanteilen oder dem Fehlen des Wettbewerbs oder der überragenden Marktstellung abgeleiteten Tatbestände für die Marktbeherrschung im Sinne des § 34 Abs 1 und Abs 1a KartG hat sich die Antragstellerin nicht berufen. Als marktbeherrschend gilt aber nach § 34 Abs 2 KartG auch ein Unternehmer, der im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten eine überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn die Abnehmer zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind. Das kann etwa dadurch begründet sein, dass ein Handelsunternehmer von der Belieferung mit einem bestimmten Warensortiment abhängig ist (OGH 9. 9. 1997 4 Ob 214/97t = SZ 70/173 = ÖBl 1998, 36; ähnlich OGH 18. 7. 2000 4 Ob 114/00v = ÖBl-LS 2000/116; Gugerbauer, Kommentar zum Kartellgesetz2 Rz 15 zu § 34). Es kommt auf die Ausweichmöglichkeiten an, also inwieweit für die Abnehmer (oder Lieferanten) auf dem relevanten Markt alternative Bezugs-(oder Absatz-)möglichkeiten bestehen (Gugerbauer aaO Rz 14; Koppensteiner, aaO § 12 Rz 32). Die Antragsgegnerin hat nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt unter den 12 Filmverleihern in Österreich einen Marktanteil von 11, 6 %. Die ausschließlichen Verwertungsrechte (für Österreich) konnten überhaupt nur hinsichtlich des hier maßgeblichen Films "Chocolat" nachgewiesen werden. Nur hinsichtlich dieses Films hatte die Klägerin also keine Ausweichmöglichkeit. In Ansehung dieses Films ist die Beklagte Monopolistin. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 9. 9. 1997 4 Ob 214/97t (= SZ 70/173 = ÖBl 1998, 36) eine Abschlussverpflichtung von Filmverleihern bejaht. Damals wurde aber von einem wesentlich höheren Marktanteil von ca 25 % ausgegangen und angenommen, dass die damals Beklagte Monopolist bei vielen gutgehenden Filmen war. Dies konnte aber hier derzeit nicht bescheinigt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es insgesamt für die Antragstellerin auf dem Markt des Filmverleihs an alternativen Bezugsmöglichkeiten gemangelt hätte. Ausgehend vom allgemeinen Markt der Filmverleiher kann hierauf die Annahme einer Beherrschung im Sinne des § 34 Abs 2 KartG nicht gegründet werden. Bei der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. 7. 2000 4 Ob 114/00v (= ÖBl-LS 2000/116) war für die Annahme der Abschlussverpflichtung wesentlich, dass es sich um "erfolgversprechende Erstaufführungen" handelt, die zugleich mit dem Verlust erheblicher, für die Aufrechterhaltung des Kinobetriebs bereits einkalkulierter Einnahmen verbunden sind. Dies wurde als schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteil im Sinn des § 34 Abs 2 KartG, zu deren Vermeidung die betroffenen Betreiber auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind, beurteilt. Kartellrechtlich geht diese Entscheidung im Ergebnis davon aus, dass im Einzelfall Produkte allein auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage oder ihres Verwendungszwecks einen besonderen Markt bilden können, insbesondere, wenn sich für sie Verbraucherpräferenzen gebildet haben (s oben). Entscheidend sind dabei hier nicht die Präferenzen einzelner Endverbraucher - für die jeweils der gewählte Film kaum zu ersetzen ist-, sondern die objektive (vgl Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO, 87) Einschätzung der Abnehmer der Filmverleiher- der konkreten Kinobetreiber. Deren Beurteilung wird freilich von der Einschätzung der jeweils relevanten Zielgruppe der Kinobesucher geprägt sein. Das hier nur nachgewiesene Monopol an einem einzigen Film kann nur dann zur Marktbeherrschung im Sinne des § 34 KartG führen, wenn dieser Film nach der objektiven Einschätzung wirtschaftlich nicht substituierbar ist, sei es wegen der besonderen allgemeinen Umsatzerwartungen, der Bedeutung für die eigene Marketingstrategie oder des besonderen Images. Dazu liegen aber weder ein konkretes Vorbringen noch Feststellungen vor.Auf das Vorliegen einer der sich im Wesentlichen aus den Marktanteilen oder dem Fehlen des Wettbewerbs oder der überragenden Marktstellung abgeleiteten Tatbestände für die Marktbeherrschung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins und Absatz eins a, KartG hat sich die Antragstellerin nicht berufen. Als marktbeherrschend gilt aber nach Paragraph 34, Absatz 2, KartG auch ein Unternehmer, der im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten eine überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn die Abnehmer zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind. Das kann etwa dadurch begründet sein, dass ein Handelsunternehmer von der Belieferung mit einem bestimmten Warensortiment abhängig ist (OGH 9. 9. 1997 4 Ob 214/97t = SZ 70/173 = ÖBl 1998, 36; ähnlich OGH 18. 7. 2000 4 Ob 114/00v = ÖBl-LS 2000/116; Gugerbauer, Kommentar zum Kartellgesetz2 Rz 15 zu Paragraph 34,). Es kommt auf die Ausweichmöglichkeiten an, also inwieweit für die Abnehmer (oder Lieferanten) auf dem relevanten Markt alternative Bezugs-(oder Absatz-)möglichkeiten bestehen (Gugerbauer aaO Rz 14; Koppensteiner, aaO Paragraph 12, Rz 32). Die Antragsgegnerin hat nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt unter den 12 Filmverleihern in Österreich einen Marktanteil von 11, 6 %. Die ausschließlichen Verwertungsrechte (für Österreich) konnten überhaupt nur hinsichtlich des hier maßgeblichen Films "Chocolat" nachgewiesen werden. Nur hinsichtlich dieses Films hatte die Klägerin also keine Ausweichmöglichkeit. In Ansehung dieses Films ist die Beklagte Monopolistin. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 9. 9. 1997 4 Ob 214/97t (= SZ 70/173 = ÖBl 1998, 36) eine Abschlussverpflichtung von Filmverleihern bejaht. Damals wurde aber von einem wesentlich höheren Marktanteil von ca 25 % ausgegangen und angenommen, dass die damals Beklagte Monopolist bei vielen gutgehenden Filmen war. Dies konnte aber hier derzeit nicht bescheinigt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es insgesamt für die Antragstellerin auf dem Markt des Filmverleihs an alternativen Bezugsmöglichkeiten gemangelt hätte. Ausgehend vom allgemeinen Markt der Filmverleiher kann hierauf die Annahme einer Beherrschung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, KartG nicht gegründet werden. Bei der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. 7. 2000 4 Ob 114/00v (= ÖBl-LS 2000/116) war für die Annahme der Abschlussverpflichtung wesentlich, dass es sich um "erfolgversprechende Erstaufführungen" handelt, die zugleich mit dem Verlust erheblicher, für die Aufrechterhaltung des Kinobetriebs bereits einkalkulierter Einnahmen verbunden sind. Dies wurde als schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteil im Sinn des Paragraph 34, Absatz 2, KartG, zu deren Vermeidung die betroffenen Betreiber auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind, beurteilt. Kartellrechtlich geht diese Entscheidung im Ergebnis davon aus, dass im Einzelfall Produkte allein auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage oder ihres Verwendungszwecks einen besonderen Markt bilden können, insbesondere, wenn sich für sie Verbraucherpräferenzen gebildet haben (s oben). Entscheidend sind dabei hier nicht die Präferenzen einzelner Endverbraucher - für die jeweils der gewählte Film kaum zu ersetzen ist-, sondern die objektive vergleiche Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO, 87) Einschätzung der Abnehmer der Filmverleiher- der konkreten Kinobetreiber. Deren Beurteilung wird freilich von der Einschätzung der jeweils relevanten Zielgruppe der Kinobesucher geprägt sein. Das hier nur nachgewiesene Monopol an einem einzigen Film kann nur dann zur Marktbeherrschung im Sinne des Paragraph 34, KartG führen, wenn dieser Film nach der objektiven Einschätzung wirtschaftlich nicht substituierbar ist, sei es wegen der besonderen allgemeinen Umsatzerwartungen, der Bedeutung für die eigene Marketingstrategie oder des besonderen Images. Dazu liegen aber weder ein konkretes Vorbringen noch Feststellungen vor.
Im Ergebnis konnte daher die Antragstellerin im Bescheinigungsverfahren die "Beherrschung" eines "Marktes" nicht nachweisen, sodass sich ein Eingehen auf die einen solchen Markt voraussetzenden Missbrauchsfragen erübrigt.
Das Erstgericht hat den Sicherungsantrag daher zu Recht abgewiesen. Zur Klarstellung sei noch bemerkt, dass hiemit über die Frage, inwieweit der Antragstellerin etwa aus der Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten Schadenersatzansprüche zustehen oder überhaupt ein Vertrag als zustandegekommen anzusehen ist, nicht abgesprochen wurde.