Begründung:
Die Klägerin betreibt in P***** ein Großkino mit zwölf Sälen.
Die Beklagte ist eine 100 %ige Tochter der C*****-H***** GmbH. Sie betreibt den Filmverleih an Kinos. Eine weitere 100 %ige Tochter der C*****-H***** GmbH ist die C*****L*****gesellschaft mbH, die an verschiedenen österreichischen Kinos Beteiligungen zwischen 50,6 und 100 % hält. Diese Kinos bedienen rund 50 % des österreichischen Kinopublikums. Diese Gesellschaft hält ua Beteiligungen an den L*****er Stadtkinos, die in starker Konkurrenz zum Großkino der Klägerin stehen.
An der C***** H***** GmbH ist die bundesdeutsche K*****gruppe mit 2/3 beteiligt.
Die Beklagte macht 23,5 % des Filmverleihgeschäftes in Österreich; ihr Anteil beträgt bei europäischen Filmen 21,6 und bei amerikanischen rund 25 %. Die C*****-Gruppe arbeitet mit der K*****, einem Tochterunternehmen der W*****, zusammen, die ebenfalls Kinos betreibt.
Im Jahre 1996 arbeitete die Klägerin mit zehn Filmverleihern zusammen; davon sind acht - unter ihnen die Beklagte - von Bedeutung. Sie mietete von der Beklagten eine Mehrzahl gutgehender Filme. Die zehn umsatzstärksten Filme dieses Jahres gehörten allerdings nicht dazu. Von insgesamt 154 bis zum 28.November 1996 gespielten Filmen stammten elf von der Beklagten; diese Filme sahen 71.875 der insgesamt 805.369 Besucher.
Zwischen der C*****-Gruppe und der Klägerin besteht ein heftiges Konkurrenzverhältnis, seitdem beide versuchten, im L*****er Großraum Kinos zu eröffnen und die Klägerin dabei erfolgreich war.
Zwischen dem Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs, dem Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften und dem Fachverband der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter besteht eine Rahmenvereinbarung über die Filmbezugsbedingungen, die einen Bestandteil aller Vereinbarungen über den Filmverleih bilden. Abweichende Einzelverträge sind schriftlich abzuschließen.
Nach Punkt 2. dieser Bedingungen kommt eine Vereinbarung über den Verleih von Filmen dadurch zustande, daß ein Lichtspieltheater oder öffentlicher Audiovisionsveranstalter einem Verleiher in schriftlicher Form die Absicht bekanntgibt, einen oder mehrere vom betreffenden Verleiher vermietete Filme zu mieten und daß diese Mitteilung seitens des Verleihers binnen drei Wochen nach Erhalt nicht schriftlich abgelehnt wird.
Punkt 13. dieser Bedingungen lautet:
"Das Lichtspieltheater bzw der Audiovisionsveranstalter darf innerhalb oder zusätzlich zu einem vom Verleiher gelieferten Programm, mit Ausnahme einer Wochenschau, von Werbefilmen oder Trailern, während der ortsüblichen Spielzeiten keinen von einem anderen Verleiher gelieferten Hauptfilm spielen. Das Lichtspieltheater bzw der Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, die jeweiligen ortsüblichen Spielzeiten in den Verträgen dem Revisionsbüro bekanntzugeben. Falls im Einvernehmen zwischen dem Lichtspieltheater bzw dem Audiovisionsveranstalter und dem Verleiher nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist für jede in Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift während der vereinbarten Spielzeit in den betriebsüblichen Stunden veranstaltete Aufführung eines anderen Hauptfilmes das Lichtspieltheater bzw der Audivisionsveranstalter verpflichtet, ein Pönale in der Höhe der doppelten Leihgebühr einer ausverkauften Vorstellung zu entrichten.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden keine Anwendung auf die Veranstaltung von Sondervorstellungen (zB Jugend- oder Märchenvorstellungen) sowie auf Fälle, in denen das Abspielen des abgeschlossenen Filmes wegen nicht rechtzeitigem Einlangen, technischer Mängel, Verbot des Filmes oder tumultarischer Ablehnung desselben seitens des Publikums nicht möglich ist."
Nach Punkt 24b dieser Bedingungen ist der Verleiher dann, wenn das Lichtspieltheater bzw der Audiovisionsveranstalter Abrechnung gelegt hat, aber mit der Zahlung in Verzug ist und nach Empfang einer durch eingeschriebenem Brief erfolgten Mahnung nicht binnen weiteren 14 Tagen Zahlung leistet, unbeschadet gerichtlicher Geltendmachung seiner Ansprüche wegen bereits abgespielter Filme berechtigt, die weiteren mit dem Besteller getätigten Filmabschlüsse aufzulösen, was durch eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat.
Hat sich ein Lichtspieltheater im Laufe eines Kalenderjahres mehr als zwei Fälle der in Punkt 24. bezeichneten Art zuschulden kommen lassen, dann kann gegen dieses die Verhängung einer zeitlich beschränkten Filmsperre bei der Schiedskommission beantragt werden (Punkt 25. der Bedingungen).
Bis zum Sommer 1996 lief das Verleihgeschäft zwischen den Streitteilen im wesentlichen klaglos.
Am 3.Juli 1996 bestellte die Klägerin ua den Film "Workaholic" für die Säle 3 bis 5 ab 12.Juli 1996 (täglich drei Aufführungstermine) bei vierwöchiger Mindestspielzeit.
Tatsächlich spielte die Klägerin diesen Film vom 15. bis 18.Juli 1996 nur jeweils um 17.30 Uhr und 21.15 Uhr im Saal 5, ohne die Beklagte davon zu verständigen. Aus internen Gründen hatte die Klägerin am Nachmittag in diesem Saal einen Kinderfilm angesetzt.
Im Hinblick hierauf legte die Beklagte der Klägerin am 24.Juli 1996 eine "Zwangsfaktura" über die Pönaleforderung gemäß Punkt 13. der Lieferbedingungen in der Höhe von S 71.877,91 einschließlich Umsatzsteuer (= 2 x 4 ausverkaufte Vorstellungen bei 42,7 % Leihgebühr). Zugleich betonte die Beklagte, daß sie ihre bereits vertraglich vereinbarten Verpflichtungen einhalten wolle.
Nachdem die Klägerin die Zahlung abgelehnt hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 29.Juli 1996, daß sie die Kopie des Filmes "The Quest" nicht ausliefere, aber bei Zahlung der Rechnung und künftiger Einhaltung der Terminvereinbarungen zu Termingesprächen über den Filmverleih bereit sei. Die Klägerin verlängerte die Spielzeit für den Film "Workaholic". In der Frage der Pönale blieben beide Teile hart. Die Beklagte erwiderte auf die am 18.August 1996 von der Klägerin vorgenommene Bestellung von 16 weiteren Filmen mit einem Fax, in welchem sie auf ihr Schreiben vom 29.Juli 1996 hinwies.
Am 7.Oktober 1996 wiederholte die Beklagte, daß sie die Klägerin erst dann wieder beliefern werde, wenn diese die Pönalerechnung beglichen und versichert habe, die Filme künftig vertragsgerecht zu spielen.
Hierauf schickte die Klägerin einen Verrechnungsscheck über die Pönaleforderung an die - in dieser Sache nicht unmittelbar beteiligte - Lizenzgeberin Concorde-Film München, weil sie die Sache erledigen, aus grundsätzlichen Erwägungen aber den Betrag nicht an die Beklagte zahlen wollte, um dieser den Triumph nicht gönnen zu müssen. Die Lizenzgeberin nahm die Zahlung nicht an. Am 29.Oktober 1996 versicherte die Klägerin der Beklagten, daß sie sich beim Abspielen an die Filmbezugsbedingungen halte.
Die Beklagte verharrte auf ihrem Standpunkt, ohne die Zahlung der Zwangsfaktura nicht zu liefern. Am 12.November 1996 mahnte die Beklagte die Rechnung wieder ein. Die Klägerin bestellte am 15. November 1996 Filme für den 13. und 20.Dezember 1996. Die Beklagte wies mittels Fax auf ihr Mahnschreiben vom 12.November 1996 hin und lieferte die Filme nicht aus.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung
1. zu untersagen, der Klägerin die Belieferung für das von ihr betriebene Kinocenter in P***** mit Filmkopien jener Filme, die von der Beklagten gleichzeitig österreichweit oder zumindest gleichzeitig in allen österreichischen Landeshauptstädten gestartet werden und die von der Klägerin bestellt wurden, zu verweigern;
2. aufzutragen, den Lieferboykott der Klägerin hinsichtlich des von dieser betriebenen Kinocenters in P***** betreffend jene Filme, die von der Beklagten gleichzeitig österreichweit oder zumindest in allen österreichischen Landeshauptstädten gestartet werden, durch Wiederaufnahme der Belieferung im Falle von Bestellungen durch die Klägerin und durch deren Nichtablehnung zu beseitigen.
Die Klägerin habe mit Telefax vom 15.November 1996 bei der Beklagten fünf Filme bestellt, die im Zeitraum vom 13.Dezember 1996 bis 10. Jänner 1997 in ihrem Kinocenter anlaufen sollten. Die Beklagte, welche Lizenznehmerin für diese Filme in Österreich sei, weigere sich, diese Filme der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Schon vorher habe sie die Belieferung der Klägerin mit einer Startkopie des Filmes "Bockerer II" verweigert. Die Beklagte gebrauche zur Begründung dieser Lieferverweigerung den Vorwand, daß die Klägerin die Pönalerechnung nicht bezahlt habe. Diese Forderung sei aber unberechtigt. Den Filmbezugsbedingungen, insbesondere deren Punkt 13. komme in der Praxis keine Bedeutung mehr zu; er sei im Hinblick auf die geänderte Situation nicht mehr anwendbar. Die Klägerin habe im übrigen keinen Verstoß im Sinne des Punkt 13. begangen, zumal sie anstelle der entfallenen Vorstellung ein Kinderprogramm durchgeführt habe. Selbst wenn aber die Pönaleforderung berechtigt sein sollte, wäre die Beklagte nach dem Übereinkommen doch nicht berechtigt, die weitere Belieferung der Klägerin mit Filmen von der Begleichung des Pönales abhängig zu machen. Die Klägerin benötige zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einen ausgewogenen Filmmix, der den verschiedenen Bedürfnissen der Kinobesucher entspreche. Es gebe Spitzenfilme, die praktisch in jedem Ort Österreichs gleichzeitig anlaufen; daneben als zweite Kategorie jene Filme, die gleichzeitig in allen österreichischen Landeshauptstädten anlaufen und als dritte Kategorie diejenigen, die nur in vereinzelten Kiinos starten. Die Klägerin habe bisher 154 Filme gespielt; mit den zehn erfolgreichsten Filmen habe sie 37 % der Besucher erreicht, mit den ersten zwanzig Filmen 54 % und mit den ersten dreißig Filmen 65 %; mit 20 % der Filme erziele sie somit einen Gesamtumsatz von 65 %. Die ausreichende und regelmäßige Belieferung mit umsatzstarken Spitzenfilmen und mit anderen zur Abdeckung eines möglichst breiten Kundenspektrums erforderlichen Filmen sei gerade für die Klägerin notwendig, weil alle anderen Kinos in Linz - von einer Ausnahme abgesehen - von der Mutter- oder Schwestergesellschaft der Beklagten betrieben würden. Durch die vorsätzliche und willkürliche Weigerung der Belieferung der Klägerin mit den ausschließlich von der Beklagten vertriebenen Filmen solle ein lästiger Konkurrent entscheidend geschwächt werden. Sachlich gerechtfertigte Gründe für den Lieferboykott lägen nicht vor. Die Beklagte sei ein marktbeherrschendes Unternehmen gemäß § 34 Abs 1 und 2 KartG. Die Klägerin sei auf die Belieferung von Startkopien von Spitzenfilmen durch die Beklagte angewiesen. Zwischen den Streitteilen bestehe ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Mit der Mutter- und Schwestergesellschaft der Beklagten stehe die Klägerin in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Der Beklagten sei ein Behinderungsmißbrauch im Sinne des § 35 KartG vorzuwerfen. Es liege auch ein Mißbrauch im Sinne des Art 86 EGV vor. Die Beklagte unterliege aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung einem Kontrahierungszwang. Sie verstoße gleichzeitig auch gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG). Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Sicherung ihres Unterlassungs- wie auch ihres Beseitigungsanspruches zu.Die Klägerin habe mit Telefax vom 15.November 1996 bei der Beklagten fünf Filme bestellt, die im Zeitraum vom 13.Dezember 1996 bis 10. Jänner 1997 in ihrem Kinocenter anlaufen sollten. Die Beklagte, welche Lizenznehmerin für diese Filme in Österreich sei, weigere sich, diese Filme der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Schon vorher habe sie die Belieferung der Klägerin mit einer Startkopie des Filmes "Bockerer II" verweigert. Die Beklagte gebrauche zur Begründung dieser Lieferverweigerung den Vorwand, daß die Klägerin die Pönalerechnung nicht bezahlt habe. Diese Forderung sei aber unberechtigt. Den Filmbezugsbedingungen, insbesondere deren Punkt 13. komme in der Praxis keine Bedeutung mehr zu; er sei im Hinblick auf die geänderte Situation nicht mehr anwendbar. Die Klägerin habe im übrigen keinen Verstoß im Sinne des Punkt 13. begangen, zumal sie anstelle der entfallenen Vorstellung ein Kinderprogramm durchgeführt habe. Selbst wenn aber die Pönaleforderung berechtigt sein sollte, wäre die Beklagte nach dem Übereinkommen doch nicht berechtigt, die weitere Belieferung der Klägerin mit Filmen von der Begleichung des Pönales abhängig zu machen. Die Klägerin benötige zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einen ausgewogenen Filmmix, der den verschiedenen Bedürfnissen der Kinobesucher entspreche. Es gebe Spitzenfilme, die praktisch in jedem Ort Österreichs gleichzeitig anlaufen; daneben als zweite Kategorie jene Filme, die gleichzeitig in allen österreichischen Landeshauptstädten anlaufen und als dritte Kategorie diejenigen, die nur in vereinzelten Kiinos starten. Die Klägerin habe bisher 154 Filme gespielt; mit den zehn erfolgreichsten Filmen habe sie 37 % der Besucher erreicht, mit den ersten zwanzig Filmen 54 % und mit den ersten dreißig Filmen 65 %; mit 20 % der Filme erziele sie somit einen Gesamtumsatz von 65 %. Die ausreichende und regelmäßige Belieferung mit umsatzstarken Spitzenfilmen und mit anderen zur Abdeckung eines möglichst breiten Kundenspektrums erforderlichen Filmen sei gerade für die Klägerin notwendig, weil alle anderen Kinos in Linz - von einer Ausnahme abgesehen - von der Mutter- oder Schwestergesellschaft der Beklagten betrieben würden. Durch die vorsätzliche und willkürliche Weigerung der Belieferung der Klägerin mit den ausschließlich von der Beklagten vertriebenen Filmen solle ein lästiger Konkurrent entscheidend geschwächt werden. Sachlich gerechtfertigte Gründe für den Lieferboykott lägen nicht vor. Die Beklagte sei ein marktbeherrschendes Unternehmen gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 KartG. Die Klägerin sei auf die Belieferung von Startkopien von Spitzenfilmen durch die Beklagte angewiesen. Zwischen den Streitteilen bestehe ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Mit der Mutter- und Schwestergesellschaft der Beklagten stehe die Klägerin in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Der Beklagten sei ein Behinderungsmißbrauch im Sinne des Paragraph 35, KartG vorzuwerfen. Es liege auch ein Mißbrauch im Sinne des Artikel 86, EGV vor. Die Beklagte unterliege aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung einem Kontrahierungszwang. Sie verstoße gleichzeitig auch gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG). Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Sicherung ihres Unterlassungs- wie auch ihres Beseitigungsanspruches zu.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Das Begehren sei verfehlt, weil die Beklagte nicht zur Lieferung an die Klägerin verpflichtet werden könne. Mit Erlassung der einstweiligen Verfügung würden Zwangsabschlüsse zwischen den Streitteilen erreicht und damit eine nicht wieder rückgängig zu machende Belieferungssituation geschaffen. Art 86 EGV sei nicht anzuwenden, weil beide Parteien österreichische Unternehmen seien. Das österreichische Kartellgesetz finde auf das Lichtspieltheaterwesen keine Anwendung (§ 4 KartG). Die Beklagte habe nicht gegen § 1 UWG verstoßen, weil für sie kein Kontrahierungszwang bestehe. Aufgrund der Filmbezugsbedingungen sei sie berechtigt, ein Pönale von der Beklagten zu fordern. Auch ihre Lieferverweigerung sei gerechtfertigt.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Das Begehren sei verfehlt, weil die Beklagte nicht zur Lieferung an die Klägerin verpflichtet werden könne. Mit Erlassung der einstweiligen Verfügung würden Zwangsabschlüsse zwischen den Streitteilen erreicht und damit eine nicht wieder rückgängig zu machende Belieferungssituation geschaffen. Artikel 86, EGV sei nicht anzuwenden, weil beide Parteien österreichische Unternehmen seien. Das österreichische Kartellgesetz finde auf das Lichtspieltheaterwesen keine Anwendung (Paragraph 4, KartG). Die Beklagte habe nicht gegen Paragraph eins, UWG verstoßen, weil für sie kein Kontrahierungszwang bestehe. Aufgrund der Filmbezugsbedingungen sei sie berechtigt, ein Pönale von der Beklagten zu fordern. Auch ihre Lieferverweigerung sei gerechtfertigt.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Liefersperren seien nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig, es sei denn, sie zielten auf die wirtschaftliche Vernichtung des Mitbewerbers ab. Eine Sittenwidrigkeit kann sich auch aus der Ausnützung einer Monopolstellung oder aus einem Verstoß gegen das Kartellgesetz ergeben. Art 86 EGV wäre nur dann unmittelbar anzuwenden, wenn die Handlung sich für den zwischenstaatlichen Handel spürbar auswirkte oder die Wettbewerbsbeschränkung mindestens zwei verschiedene EU-Staaten berühre. Die Anwendung des österreichischen Kartellrechtes sei zwar im Hinblick auf § 4 KartG fraglich. Die Regelungen bezüglich marktbeherrschender Unternehmen seien allerdings dem Schutz des lauteren Wettbewerbs zuzuordnen, der Bundessache sei, sodaß die Anwendbarkeit der Vorschriften über marktbeherrschende Unternehmen zu bejahen sei. Dies könne aber ebenso wie die Anwendbarkeit der Art 85 und 86 EGV offenbleiben, weil die Tatbestände des Art 86 EGV und des § 35 KartG nicht erfüllt seien. Bejahe man die überragende Marktstellung der Beklagten, weil sie einen beachtlichen Prozentsatz von Filmen anbiete, die nur bei ihr bezogen werden könnten und auf die gerade ein Kino mit mehreren Vorführräumen angewiesen sei, so dürfe sie doch die Belieferung aus sachlichen Gründen verweigern. Es gebe keinen Anlaß, die Filmbezugsbedingungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht anzuwenden. Danach sei aber die Pönaleforderung der Beklagten - ohne auf ihre konkrete Berechtigung einzugehen - jedenfalls nicht von der Hand zu weisen oder als mutwillig und aussichtslos anzusehen. Die Bedingungen sähen sogar ein Abstehen von (stillschweigend) angenommenen Bestellungen vor, wenn - wie hier - trotz Mahnung fällige Abrechnungsbeträge nicht gezahlt würden. Die von der Beklagten ausgesprochene Leistungsverweigerung könne daher nicht als unsachlich gewertet werden. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte die Klägerin in Ansehung der Pönaleverrechnung und von Verzugsfolgen anders behandle als andere Kinounternehmer. Die Klägerin schätze offenkundig selbst weder die von der Beklagten angebotenen Produkte als unsubstituierbar noch deren Verhalten als für sich schwerwiegend betriebswirtschaftlich nachteilig oder gar existenzgefährdend ein, wäre es doch sonst unerklärlich, daß sie die Zwangsfaktura - allenfalls unter Vorbehalt - nicht begleiche, um sich die für diesen Fall zugesagte Weiterbelieferung zu sichern. Am Geld könne es ja nicht liegen, weil sie den Betrag einem Dritten zahlen wollte. Die Forderung der Beklagten sei weder so absurd und mutwillig noch so ruinös für die Klägerin, daß man ihr die - zumindest vorläufige - Zahlung nicht zumuten und die Knüpfung der Weiterbelieferung an die Zahlung als sittenwidrig ansehen könnte. Sollte freilich die Beklagte entgegen ihren bisher abgegebenen Erklärungen auch nach der Zahlung die Weiterbelieferung verweigern, wäre ihr Verhalten anders zu beurteilen; dann müßte eine Förderung des Wettbewerbs der mit ihr über die Muttergesellschaft verbundenen Kinobetreiber angenommen werden.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Liefersperren seien nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig, es sei denn, sie zielten auf die wirtschaftliche Vernichtung des Mitbewerbers ab. Eine Sittenwidrigkeit kann sich auch aus der Ausnützung einer Monopolstellung oder aus einem Verstoß gegen das Kartellgesetz ergeben. Artikel 86, EGV wäre nur dann unmittelbar anzuwenden, wenn die Handlung sich für den zwischenstaatlichen Handel spürbar auswirkte oder die Wettbewerbsbeschränkung mindestens zwei verschiedene EU-Staaten berühre. Die Anwendung des österreichischen Kartellrechtes sei zwar im Hinblick auf Paragraph 4, KartG fraglich. Die Regelungen bezüglich marktbeherrschender Unternehmen seien allerdings dem Schutz des lauteren Wettbewerbs zuzuordnen, der Bundessache sei, sodaß die Anwendbarkeit der Vorschriften über marktbeherrschende Unternehmen zu bejahen sei. Dies könne aber ebenso wie die Anwendbarkeit der Artikel 85 und 86 EGV offenbleiben, weil die Tatbestände des Artikel 86, EGV und des Paragraph 35, KartG nicht erfüllt seien. Bejahe man die überragende Marktstellung der Beklagten, weil sie einen beachtlichen Prozentsatz von Filmen anbiete, die nur bei ihr bezogen werden könnten und auf die gerade ein Kino mit mehreren Vorführräumen angewiesen sei, so dürfe sie doch die Belieferung aus sachlichen Gründen verweigern. Es gebe keinen Anlaß, die Filmbezugsbedingungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht anzuwenden. Danach sei aber die Pönaleforderung der Beklagten - ohne auf ihre konkrete Berechtigung einzugehen - jedenfalls nicht von der Hand zu weisen oder als mutwillig und aussichtslos anzusehen. Die Bedingungen sähen sogar ein Abstehen von (stillschweigend) angenommenen Bestellungen vor, wenn - wie hier - trotz Mahnung fällige Abrechnungsbeträge nicht gezahlt würden. Die von der Beklagten ausgesprochene Leistungsverweigerung könne daher nicht als unsachlich gewertet werden. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte die Klägerin in Ansehung der Pönaleverrechnung und von Verzugsfolgen anders behandle als andere Kinounternehmer. Die Klägerin schätze offenkundig selbst weder die von der Beklagten angebotenen Produkte als unsubstituierbar noch deren Verhalten als für sich schwerwiegend betriebswirtschaftlich nachteilig oder gar existenzgefährdend ein, wäre es doch sonst unerklärlich, daß sie die Zwangsfaktura - allenfalls unter Vorbehalt - nicht begleiche, um sich die für diesen Fall zugesagte Weiterbelieferung zu sichern. Am Geld könne es ja nicht liegen, weil sie den Betrag einem Dritten zahlen wollte. Die Forderung der Beklagten sei weder so absurd und mutwillig noch so ruinös für die Klägerin, daß man ihr die - zumindest vorläufige - Zahlung nicht zumuten und die Knüpfung der Weiterbelieferung an die Zahlung als sittenwidrig ansehen könnte. Sollte freilich die Beklagte entgegen ihren bisher abgegebenen Erklärungen auch nach der Zahlung die Weiterbelieferung verweigern, wäre ihr Verhalten anders zu beurteilen; dann müßte eine Förderung des Wettbewerbs der mit ihr über die Muttergesellschaft verbundenen Kinobetreiber angenommen werden.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Selbst wenn man die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angestellten Überlegungen über die Berechtigung der Pönaleforderung als Feststellungen ansehen wollte, könne ihnen nur der Sinn entnommen werden, daß der Beklagten die Bescheinigung der Berechtigung ihrer aus den Filmbezugsbedingungen abgeleiteten Pönaleforderung gelungen sei. Demgegenüber habe die Klägerin die Unanwendbarkeit des Punkt 13. der Filmbezugsbedingungen nicht glaubhaft machen können. Daraus folge aber die Richtigkeit der Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die von der Beklagten im Hinblick auf die offene Zwangsfaktura ausgesprochene Leistungsverweigerung nicht als unsachlich bezeichnet werden könne. Der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 35 KartG könne zugleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein. Ein mißbräuchliches Marktverhalten verstoße aber nicht automatisch gegen § 1 UWG. Er sei nicht schon kraft Gesetzes verboten; vielmehr werde dem Marktbeherrscher erst auf Antrag aufgetragen, den Mißbrauch abzustellen. Mißbräuchlich sei nicht nur die Verfolgung eines wettbewerbswidrigen Zweckes oder der Einsatz leistungsfremder Mittel; die Geschäftsbedingungen seien schon dann unangemessen, wenn dem Vertragspartner Verpflichtungen auferlegt würden, die für die Verwirklichung eines an sich legitimen Zieles entbehrlich seien und deshalb die Freiheit des Vertragspartners unbillig einschränkten. Liefersperren seien nur dann sittenwidrig, wenn sie die wirtschaftliche Vernichtung des Mitbewerbers bezweckten, also eine durch wirtschaftliche Erwägungen nicht zu rechtfertigende Schädigungsabsicht verfolgten. Im vorliegenden Fall wäre die Lieferverweigerung der Klägerin nur dann sittenwidrig, wenn für sie im Verhältnis zur Klägerin Kontrahierungszwang bestünde. Da Abschnitt V der Filmbezugsbedingungen die Liefersperre und das Recht zur Auflösung bereits geschlossener Verträge, also die Stornierung abgeschlossener Vereinbarungen, regle, keineswegs aber eine Lieferpflicht im Sinne eines Kontrahierungszwanges, mit einem Kinobetreiber Verträge über Filme abzuschließen, vorsehe, treffe die Beklagte kein Abschlußzwang. Ihr stehe es im Rahmen der Vertragsfreiheit zu, zumindest aus sachlich gerechtfertigten Gründen den Abschluß von Verträgen zu verweigern. Die in den Filmbezugsbedingungen vorgesehene Möglichkeit, ein Pönale geltend zu machen, sei nicht als unangemessen oder unbillig anzusehen; eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Kinobetreibern sei weder behauptet noch bescheinigt worden. Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, daß sie nach Zahlung der Pönalerechnung durch die Beklagte diese wieder beliefern werde. Von einer sachlich ungerechtfertigten, tendenziös nur gegen die Klägerin gerichteten und damit sittenwidrigen Vorgangsweise der Klägerin im Sinne des § 1 UWG könne demnach keine Rede sein. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, daß es sich bei der Beklagten um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 34 KartG handle - die Feststellungen reichten für diese Annahme nicht aus - wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Der Anwendung der Art 85, 86 EGV stehe die "Zwischenstaatlichkeitsklausel" entgegen, wonach Verhaltensweisen, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet eines Mitgliedstaates beschränkten, in den Geltungsbereich der nationalen Rechtsordnung fielen. Die Beteiligung eines bundesdeutschen Unternehmens an der Beklagten führe nicht zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen, komme es doch nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Das Erstgericht habe aber auch zu Recht das Vorliegen eines Mißbrauchstatbestandes im Sinne des Art 86 EGV sowie des § 35 KartG verneint. Das Rekursvorbringen, wonach die Klägerin mittlerweile die Zwangsfaktura beglichen habe, müsse als Neuerung unberücksichtigt bleiben.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Selbst wenn man die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angestellten Überlegungen über die Berechtigung der Pönaleforderung als Feststellungen ansehen wollte, könne ihnen nur der Sinn entnommen werden, daß der Beklagten die Bescheinigung der Berechtigung ihrer aus den Filmbezugsbedingungen abgeleiteten Pönaleforderung gelungen sei. Demgegenüber habe die Klägerin die Unanwendbarkeit des Punkt 13. der Filmbezugsbedingungen nicht glaubhaft machen können. Daraus folge aber die Richtigkeit der Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die von der Beklagten im Hinblick auf die offene Zwangsfaktura ausgesprochene Leistungsverweigerung nicht als unsachlich bezeichnet werden könne. Der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Paragraph 35, KartG könne zugleich sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG sein. Ein mißbräuchliches Marktverhalten verstoße aber nicht automatisch gegen Paragraph eins, UWG. Er sei nicht schon kraft Gesetzes verboten; vielmehr werde dem Marktbeherrscher erst auf Antrag aufgetragen, den Mißbrauch abzustellen. Mißbräuchlich sei nicht nur die Verfolgung eines wettbewerbswidrigen Zweckes oder der Einsatz leistungsfremder Mittel; die Geschäftsbedingungen seien schon dann unangemessen, wenn dem Vertragspartner Verpflichtungen auferlegt würden, die für die Verwirklichung eines an sich legitimen Zieles entbehrlich seien und deshalb die Freiheit des Vertragspartners unbillig einschränkten. Liefersperren seien nur dann sittenwidrig, wenn sie die wirtschaftliche Vernichtung des Mitbewerbers bezweckten, also eine durch wirtschaftliche Erwägungen nicht zu rechtfertigende Schädigungsabsicht verfolgten. Im vorliegenden Fall wäre die Lieferverweigerung der Klägerin nur dann sittenwidrig, wenn für sie im Verhältnis zur Klägerin Kontrahierungszwang bestünde. Da Abschnitt römisch fünf der Filmbezugsbedingungen die Liefersperre und das Recht zur Auflösung bereits geschlossener Verträge, also die Stornierung abgeschlossener Vereinbarungen, regle, keineswegs aber eine Lieferpflicht im Sinne eines Kontrahierungszwanges, mit einem Kinobetreiber Verträge über Filme abzuschließen, vorsehe, treffe die Beklagte kein Abschlußzwang. Ihr stehe es im Rahmen der Vertragsfreiheit zu, zumindest aus sachlich gerechtfertigten Gründen den Abschluß von Verträgen zu verweigern. Die in den Filmbezugsbedingungen vorgesehene Möglichkeit, ein Pönale geltend zu machen, sei nicht als unangemessen oder unbillig anzusehen; eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Kinobetreibern sei weder behauptet noch bescheinigt worden. Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, daß sie nach Zahlung der Pönalerechnung durch die Beklagte diese wieder beliefern werde. Von einer sachlich ungerechtfertigten, tendenziös nur gegen die Klägerin gerichteten und damit sittenwidrigen Vorgangsweise der Klägerin im Sinne des Paragraph eins, UWG könne demnach keine Rede sein. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, daß es sich bei der Beklagten um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des Paragraph 34, KartG handle - die Feststellungen reichten für diese Annahme nicht aus - wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Der Anwendung der Artikel 85, 86, EGV stehe die "Zwischenstaatlichkeitsklausel" entgegen, wonach Verhaltensweisen, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet eines Mitgliedstaates beschränkten, in den Geltungsbereich der nationalen Rechtsordnung fielen. Die Beteiligung eines bundesdeutschen Unternehmens an der Beklagten führe nicht zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen, komme es doch nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Das Erstgericht habe aber auch zu Recht das Vorliegen eines Mißbrauchstatbestandes im Sinne des Artikel 86, EGV sowie des Paragraph 35, KartG verneint. Das Rekursvorbringen, wonach die Klägerin mittlerweile die Zwangsfaktura beglichen habe, müsse als Neuerung unberücksichtigt bleiben.