Rechtssatz RS0028759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028759
Entscheidungsdatum
22.06.2010
Norm
AngG §26 Z2 III2a
ABGB §1412
ABGB §1419
Rechtssatz
Die Zahlung eines Entgeltteils (16. Monatsbezug) unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Verneinung eines diesbezüglichen Rechtsanspruches durch das Gericht darf vom Arbeitnehmer nicht zurückgewiesen werden, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will. Eine derartige Zahlung unter Vorbehalt berechtigt daher nicht zum Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG.Die Zahlung eines Entgeltteils (16. Monatsbezug) unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Verneinung eines diesbezüglichen Rechtsanspruches durch das Gericht darf vom Arbeitnehmer nicht zurückgewiesen werden, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will. Eine derartige Zahlung unter Vorbehalt berechtigt daher nicht zum Austritt gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 44/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 44/88
Veröff: RdW 1988,431
- 4 Ob 214/97t
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 214/97t
Vgl auch; Veröff: SZ 70/173
- 8 Ob 123/08h
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 123/08h
Vgl; Beisatz: Der Vorbehalt der Rückforderung verhindert für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Gläubiger darf daher die Leistung unter Vorbehalt nicht zurückweisen. (T1); Beisatz: Mietzinszahlung unter Vorbehalt. (T2)
- 5 Ob 84/10d
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 84/10d
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Weist der Gläubiger die Leistung unter Vorbehalt dennoch zurück, gerät er in Annahmeverzug. (T3)
Schlagworte
Verzug, Angestellte, Vorenthalten, Schmälerung, Lohn, Gehalt, Sonderzahlung, vorzeitige Auflösung, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028759
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00044_8800000_001