Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
In Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre verhindert nach der Rechtsprechung der Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Gläubiger darf daher die Leistung unter Vorbehalt nicht zurückweisen (9 ObA 44/88 = RdW 1988, 431; 2 Ob 188/99g; offen lassend 4 Ob 214/97t = SZ 70/173; Rummel in Rummel3 § 1412 ABGB Rz 3; Koziol in KBB2 § 1412 Rz 4; Mayrhofer in Ehrenzweig³, Das Recht der Schuldverhältnisse Allgemeine Lehren [1986] 558; Gschnitzer in Klang2 VI, 367). Auch nach der älteren Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0033234; 7 Ob 761/81; 2 Ob 989/34 = JBl 1935, 369) gilt das uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn der Schuldner objektiv begründete Zweifel an seiner Verbindlichkeit hatte. Damit im Einklang steht die ständige Rechtsprechung, wonach der Schuldner, der Zweifel über den Bestand der Schuld hatte und dennoch leistete, die Leistung nicht zurückfordern kann. Wenn der Schuldner in einem solchen Fall vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinn ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0033612; 5 Ob 89/07k; zuletzt 2 Ob 81/07m).In Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre verhindert nach der Rechtsprechung der Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Gläubiger darf daher die Leistung unter Vorbehalt nicht zurückweisen (9 ObA 44/88 = RdW 1988, 431; 2 Ob 188/99g; offen lassend 4 Ob 214/97t = SZ 70/173; Rummel in Rummel3 Paragraph 1412, ABGB Rz 3; Koziol in KBB2 Paragraph 1412, Rz 4; Mayrhofer in Ehrenzweig³, Das Recht der Schuldverhältnisse Allgemeine Lehren [1986] 558; Gschnitzer in Klang2 römisch sechs, 367). Auch nach der älteren Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0033234; 7 Ob 761/81; 2 Ob 989/34 = JBl 1935, 369) gilt das uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn der Schuldner objektiv begründete Zweifel an seiner Verbindlichkeit hatte. Damit im Einklang steht die ständige Rechtsprechung, wonach der Schuldner, der Zweifel über den Bestand der Schuld hatte und dennoch leistete, die Leistung nicht zurückfordern kann. Wenn der Schuldner in einem solchen Fall vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinn ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf Paragraph 1431, ABGB ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0033612; 5 Ob 89/07k; zuletzt 2 Ob 81/07m).
Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst. Gerade im Mietrecht ist die schuldtilgende Wirkung der Zahlung unter Vorbehalt von doppelter Bedeutung: Zum einen vermeidet sie für den Mieter das Risiko, dass der Vermieter ihn möglicherweise erfolgreich wegen Bestehen eines Mietzinsrückstands kündigt (§ 30 Abs 2 Z 1 MRG) bzw eine auf § 1118 zweiter Fall ABGB gestützte Auflösungserklärung abgibt. Zum anderen wird im Sinne der dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung dem Mieter, der Zweifel über das Bestehen der Schuld hatte, eine Rückforderungsmöglichkeit nach § 1431 ABGB überhaupt nur eröffnet, wenn er die Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung erbringt (s auch Schwimann/Binder, ABGB3 V § 1096 Rz 98).Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst. Gerade im Mietrecht ist die schuldtilgende Wirkung der Zahlung unter Vorbehalt von doppelter Bedeutung: Zum einen vermeidet sie für den Mieter das Risiko, dass der Vermieter ihn möglicherweise erfolgreich wegen Bestehen eines Mietzinsrückstands kündigt (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG) bzw eine auf Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB gestützte Auflösungserklärung abgibt. Zum anderen wird im Sinne der dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung dem Mieter, der Zweifel über das Bestehen der Schuld hatte, eine Rückforderungsmöglichkeit nach Paragraph 1431, ABGB überhaupt nur eröffnet, wenn er die Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung erbringt (s auch Schwimann/Binder, ABGB3 römisch fünf Paragraph 1096, Rz 98).
Die dazu vertretenen gegenteiligen Lehrmeinungen (Schwimann/Harrer/Heidinger, ABGB2 VII § 1412 Rz 3; s aber nun die differenzierende Auffassung in Schwimann/Heidinger, ABGB3 Band VI § 1412 Rz 5 f), wonach der Gläubiger eine Zahlung unter Vorbehalt zurückweisen könne, damit er mit Leistungsklage den Anspruch durchsetzen und auf diese Weise eine verbindliche Streitbereinigung bewirken könne, überzeugen nicht. Das Streitbereinigungsbedürfnis kann der Gläubiger durch eine Klage auf Feststellung, dass er dem Schuldner keine Rückgabe schulde, befriedigen (Rummel aaO § 1412 Rz 3 mwN).Die dazu vertretenen gegenteiligen Lehrmeinungen (Schwimann/Harrer/Heidinger, ABGB2 römisch sieben Paragraph 1412, Rz 3; s aber nun die differenzierende Auffassung in Schwimann/Heidinger, ABGB3 Band VI Paragraph 1412, Rz 5 f), wonach der Gläubiger eine Zahlung unter Vorbehalt zurückweisen könne, damit er mit Leistungsklage den Anspruch durchsetzen und auf diese Weise eine verbindliche Streitbereinigung bewirken könne, überzeugen nicht. Das Streitbereinigungsbedürfnis kann der Gläubiger durch eine Klage auf Feststellung, dass er dem Schuldner keine Rückgabe schulde, befriedigen (Rummel aaO Paragraph 1412, Rz 3 mwN).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Der in der Revision enthaltene Hinweis auf die „Rechthaberei" der beklagten Mieterin, die der Kläger offensichtlich unter den Auflösungsgrund des unleidlichen Verhaltens (§ 1118 erster Fall ABGB) subsumieren will, entfaltet schon deshalb keine Entscheidungsrelevanz, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens neben dem Zahlungsbegehren ausschließlich eine auf § 1118 zweiter Fall ABGB gestützte Auflösungserklärung des Klägers ist. Die im Verfahren vom Kläger vorgenommene Klageänderung (Klageerweiterung) dahin, dass die Auflösungserklärung nun auch auf § 1118 erster Fall ABGB gestützt werde, wurde bereits vom Erstgericht mit dem in das Ersturteil aufgenommenen rechtskräftigen Beschluss nicht zugelassen.Der in der Revision enthaltene Hinweis auf die „Rechthaberei" der beklagten Mieterin, die der Kläger offensichtlich unter den Auflösungsgrund des unleidlichen Verhaltens (Paragraph 1118, erster Fall ABGB) subsumieren will, entfaltet schon deshalb keine Entscheidungsrelevanz, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens neben dem Zahlungsbegehren ausschließlich eine auf Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB gestützte Auflösungserklärung des Klägers ist. Die im Verfahren vom Kläger vorgenommene Klageänderung (Klageerweiterung) dahin, dass die Auflösungserklärung nun auch auf Paragraph 1118, erster Fall ABGB gestützt werde, wurde bereits vom Erstgericht mit dem in das Ersturteil aufgenommenen rechtskräftigen Beschluss nicht zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen.