Begründung:
Die Beklagte hatte im Jahre 1996 in St. Johann am Tauern eine mit Hackschnitzel zu betreibende Fernwärmeanlage (Bioheizanlage) errichtet. Die Beklagte war Konsenswerberin für die behördlichen Genehmigungen und führte die Gesamtplanung, die gesamte örtliche Bauaufsicht und -überwachung, das Projektmanagement, die Inbetriebnahme und Einregulierung der Gesamtanlage, die Abnahme der Anlage und in der Folge deren Betrieb durch.
Am 2. 4. 1999 nahm Herbert P*****, Geschäftsführer der P***** GmbH, im Auftrag der Beklagten Reparaturen an den Halterungen der Vorschubstangen im Brennstoffbunker der Bioheizanlage vor. Dabei kam es infolge von Vorschädigungen aufgrund früherer Überbeanspruchungen und durch Fahren im primären Kreislauf mit einer Temperatur über 95 Grad Celsius zum Bruch des Fernwärmerohrs. Wäre die Anlage richtig eingestellt gewesen und hätte der Hersteller der Hydraulik des Kesselkreises, die H***** GmbH & Co KG, eine thermische Ablaufsicherung oder hätte der Kesselhersteller, die P***** GmbH, eine schnelle Abschaltung installiert, wäre es zu keinen Vorschädigungen und zu keiner Überhitzung des Fernwärmerohrs gekommen. Überdies war die Pufferkapazität nicht ausreichend, die dazugehörige Regelung nicht ordnungsgemäß und es fehlte eine entsprechende Programmierung.
Die Klägerin ist der Betriebshaftpflicht-, Feuer- und Maschinenbruchversicherer der Beklagten. Die Streitteile hatten für die Zeit vom 1. 10. 1997 bis 1. 10. 2002 ua eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen. Zur Zeit des Schadensfalls am 2. 4. 1999 waren als Versicherungssummen für die Position 1 (Maschinen ohne Zerkleinerer) 1,000.000 S mit einem Selbstbehalt von 10.000 S, für die Position 2 (Rohrleitungen unterirdisch) 1,000.000 S mit einem Selbstbehalt von 1.000 Schilling und für die Position 3 (Erd- und Grabungsarbeiten auf erstes Risiko) 50.000 S vereinbart. Im Versicherungsvertrag war die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung 1995 (ABS 95), der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (Maschinenbruchversicherung, AMB 80-95), der Zusatzbedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (ZM I), der besonderen Bedingung für die Versicherung von elektronisch gesteuerten Maschinen/Anlagen (MB 61) sowie der besonderen Bedingung MB 68 vereinbart.Die Klägerin ist der Betriebshaftpflicht-, Feuer- und Maschinenbruchversicherer der Beklagten. Die Streitteile hatten für die Zeit vom 1. 10. 1997 bis 1. 10. 2002 ua eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen. Zur Zeit des Schadensfalls am 2. 4. 1999 waren als Versicherungssummen für die Position 1 (Maschinen ohne Zerkleinerer) 1,000.000 S mit einem Selbstbehalt von 10.000 S, für die Position 2 (Rohrleitungen unterirdisch) 1,000.000 S mit einem Selbstbehalt von 1.000 Schilling und für die Position 3 (Erd- und Grabungsarbeiten auf erstes Risiko) 50.000 S vereinbart. Im Versicherungsvertrag war die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung 1995 (ABS 95), der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (Maschinenbruchversicherung, AMB 80-95), der Zusatzbedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (ZM römisch eins), der besonderen Bedingung für die Versicherung von elektronisch gesteuerten Maschinen/Anlagen (MB 61) sowie der besonderen Bedingung MB 68 vereinbart.
Gemäß Artikel 3 der AMB 80-95 ist der Versicherungswert der am Schadentag geltende Neuwert der versicherten Sachen, das sind die Kosten für deren Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage (ohne Preisnachlass wie Einkaufsrabatt, Mengenrabatt und dergleichen). Die Grundlage der Prämienberechnung bilden die Neuwerte der versicherten Sachen.
Artikel 6 (Ersatzleistung) der AMB 80-95 lautet auszugsweise:
„(1) Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadenfall den in der Polizze für jede einzelne Sache als Mindestselbstbehalt angegebenen Betrag selbst zu tragen. Abweichend von Art 8 (1) ABS bildet die Versicherungssumme abzüglich des Mindestselbstbehaltes die Grenze für die Ersatzleistung.„(1) Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadenfall den in der Polizze für jede einzelne Sache als Mindestselbstbehalt angegebenen Betrag selbst zu tragen. Abweichend von Artikel 8, (1) ABS bildet die Versicherungssumme abzüglich des Mindestselbstbehaltes die Grenze für die Ersatzleistung.
(2) Die Ersatzleistung erfolgt:
a) bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache in den früheren betriebsfähigen Zustand durch Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles einschließlich der Kosten für Demontage, Montage, Fracht, Anfuhr, Abfuhr sowie für allfälligen Zoll. Der Wert des Altmaterials wird angerechnet."
Zur Abdeckung des Schadens vom 2. 4. 1999 bezahlte die Klägerin auf Grund der mit der Beklagten abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung am 23. 9. 1999 350.000 S und am 30. 9. 1999 weitere 56.048 S, insgesamt somit 29.508,66 EUR. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 20.157,26 EUR s. A. Im Zuge eines Regressprozesses zu 4 Cg 19/02d des Landesgerichts Leoben habe sich herausgestellt, dass das Gutachten des Nebenintervenienten über den Schadensfall vom 2. 4. 1999 sowohl betreffend Schadensursache als auch Schadenshöhe unrichtig gewesen sei. Der Sachverständige im Regressprozess habe ein vom Nebenintervenienten nicht erkanntes, überwiegendes Mitverschulden der Beklagten an der Schadensentstehung und eine weitaus geringere Schadenshöhe ermittelt. Die Klägerin habe für den Schadensfall vom 2. 4. 1999 auf der Basis des Gutachtens des Nebenintervenienten eine Entschädigung von 29.508,66 EUR an die Beklagte geleistet. Tatsächlich habe aber der vorfallskausale Schaden abzüglich Selbstbehalt nur 9.351,40 EUR betragen, sodass die Beklagte um den Klagsbetrag zuviel erhalten habe und in diesem Umfang bereichert sei. Eine abschließende bindende Vereinbarung über den Entschädigungsbetrag sei zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen und eine solche werde gegebenenfalls wegen Irrtums und Arglist angefochten. Der Beklagten hätte das Missverhältnis zwischen Schaden und Entschädigung auffallen müssen, sodass sie den Irrtum der Klägerin leicht aufklären hätte können.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die von der Beklagten bezahlten Beträge zur Schadensbehebung verwendet und sich wegen des erheblichen Schadensbildes vorerst nicht für abgefunden erklären wollen. Nach Differenzen der Streitteile über die berechtigte Höhe der Entschädigung und nach der Aufarbeitung des Schadens durch den von der Klägerin als Sachverständigen beigestellten Nebenintervenienten habe die Beklagte eine Abfindungserklärung unterfertigt, die nunmehr beide Streitteile als Vergleich über die Schadenshöhe binde. Einen allfälligen Irrtum der Klägerin bei der Bemessung des Ersatzbetrags habe die Beklagte nicht hervorgerufen.
Der Nebenintervenient der Beklagten brachte ebenfalls vor, dass es zwischen den Streitteilen zu Differenzen über die berechtigte Höhe der von der Klägerin zu erbringenden Zahlung gekommen sei, über welche letztlich eine vergleichsweise Einigung erzielt worden sei. Das im Regressprozess erstattete Gutachten sei nicht nachvollziehbar und die darin erfolgte Schadensberechnung entspreche nicht den Bedingungen des von den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrags.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 20.157,26 EUR s.A. Es stellt - über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus - fest, dass die Behebung der Schäden, die am 2. 4. 1999 durch den Rohrbruch an der Bioheizungsanlage entstanden waren, 8.524,07 EUR und die Wiederbefüllung des Systems sowie die Isolierung einer Muffe weitere 900 EUR kosteten. Im Zuge der Bezahlung der Versicherungsleistung hat die Klägerin eine Abfindungserklärung nicht eingefordert und die Beklagte eine solche auch nicht unterfertigt.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, die Klägerin begehre aus dem Titel der Bereicherung die Differenz zwischen den von ihr auf Grund der Maschinenbruchversicherung zur Abdeckung des Schadens an die Beklagte geleisteten Zahlungen, und dem - im Vorverfahren (Regressprozess) festgestellten - vorfallskausalen Schaden. Der Kläger, der einen Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB geltend mache, habe - abgesehen von der Erbringung der Leistung - zu beweisen, a) dass die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erfolgt sei, die in Wirklichkeit nicht bestanden habe, und b) dass er sich bei der Leistung in einem Irrtum befunden habe (RIS-Justiz RS0033566). Nach Rechtsprechung und Lehre habe daher der klagende Versicherer bei einem auf irrtümliche Zahlung gegründeten Rückforderungsanspruch den Nachweis zu erbringen, dass das Schadensereignis nicht von der primären Risikoabgrenzung umfasst seiRechtlich war das Erstgericht der Ansicht, die Klägerin begehre aus dem Titel der Bereicherung die Differenz zwischen den von ihr auf Grund der Maschinenbruchversicherung zur Abdeckung des Schadens an die Beklagte geleisteten Zahlungen, und dem - im Vorverfahren (Regressprozess) festgestellten - vorfallskausalen Schaden. Der Kläger, der einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB geltend mache, habe - abgesehen von der Erbringung der Leistung - zu beweisen, a) dass die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erfolgt sei, die in Wirklichkeit nicht bestanden habe, und b) dass er sich bei der Leistung in einem Irrtum befunden habe (RIS-Justiz RS0033566). Nach Rechtsprechung und Lehre habe daher der klagende Versicherer bei einem auf irrtümliche Zahlung gegründeten Rückforderungsanspruch den Nachweis zu erbringen, dass das Schadensereignis nicht von der primären Risikoabgrenzung umfasst sei
und daher kein Versicherungsschutz bestehe (RIS-Justiz RS0078874 =
VersE 1656 = VR 1996/412 mwN), dass die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung also nicht gegeben gewesen seien (7 Ob 134/01h). Die Klägerin habe zur Abdeckung der Schäden aus dem Vorfall vom 2. 4. 1999 einen Ersatzbetrag geleistet, der wesentlich über den zur Schadensbehebung erforderlichen Reparaturkosten gelegen sei. Die erhöhte Entschädigungsleistung finde in dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrag keine Deckung, sodass die Klägerin eine Leistung zur Erfüllung einer in Wirklichkeit nicht bestandenen Schuld erbracht habe. Die Klägerin habe sich in einem Irrtum befunden, weil sie auf Grund der Ergebnisse des Gutachtens des Nebenintervenienten von einem höheren, als dem tatsächlich bestandenen Schaden ausgegangen sei. Die Beklagte habe keine Abfindungserklärung abgegeben, weshalb es zu keiner vergleichsweisen Erledigung der Entschädigungsansprüche gekommen sei. Die Beklagte sei daher um den zuviel bezahlten Entschädigungsbetrag bereichert, sodass der Klägerin ein Rückforderungsanspruch gemäß § 1431 ABGB zustehe. Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten und des Nebenintervenienten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es die Klage abwies. Die von der Klägerin eingeleiteten Erhebungen durch den von ihr selbst entsandten Nebenintervenienten hätten zur Versicherungsleistung geführt. Die sich aus dessen Gutachten ergebenden Feststellungen zur Abdeckung des Schadens hätten beide Teile vorbehaltlos anerkannt, sodass die Klägerin letztlich den daraus abgeleiteten Ersatzbetrag von 29.508,66 EUR an die Beklagte ausbezahlt habe. Diese Entschädigungsleistung der Klägerin sei auf Grund des abgeschlossenen Versicherungsvertrags erfolgt, jedenfalls als von beiden Seiten anerkannte, vergleichsweise Enderledigung der Versicherungsangelegenheit anzusehen und binde daher beide Teile im Sinn einer vertraglichen Abfindungsvereinbarung. Es sei dabei ohne Relevanz, ob im Zuge der Bezahlung der Versicherungsleistung auch eine formelle Abfindungserklärung ausgestellt worden sei oder nicht. Es bedürfe nämlich zur Dokumentation einer enderledigten (gemeint wohl: enderledigenden) Vereinbarung nicht unbedingt der Ausstellung einer formellen Abfindungserklärung, sei es doch gerichtsbekannt, dass Versicherer nur dann Abfindungserklärungen forderten, wenn Folgeschäden möglich seien. Habe sich die Klägerin bei der Bemessung des Entschädigungsbetrags in Irrtum befunden, so sei dieser jedenfalls nicht von der Beklagten veranlasst worden, habe diese doch weder den Sachverständigen mit der Schadensermittlung beauftragt noch auf die Gutachtenserstellung Einfluss genommen. Eine Rückforderung bei Irrtum über das Bestehen einer anerkannten Forderung sei unter Berufung auf § 1431 ABGB jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck gehabt habe, einen zwischen den Parteien bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Solle die Entschädigungsleistung nicht in diesem Sinn ausgelegt werden, müsse die zur Zahlung verpflichtete Partei bei Erbringung der Leistung einen ausdrücklichen Vorbehalt machen. Dies gelte selbst für den Fall, dass der Schuldner bereits bei Leistung der Zahlung Zweifel am Bestehen der Schuld habe (RIS-Justiz RS0033612). Da infolge schuldbefreiender Zahlung der Klägerin die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch fehlten und ein allfälliger Irrtum der Klägerin weder von der Beklagten veranlasst noch rechtzeitig aufgeklärt worden sei und dieser auch angesichts des Verschuldens der bauausführenden Unternehmen am Anlagendefekt nicht offenbar auffallen habe müssen, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.VersE 1656 = VR 1996/412 mwN), dass die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung also nicht gegeben gewesen seien (7 Ob 134/01h). Die Klägerin habe zur Abdeckung der Schäden aus dem Vorfall vom 2. 4. 1999 einen Ersatzbetrag geleistet, der wesentlich über den zur Schadensbehebung erforderlichen Reparaturkosten gelegen sei. Die erhöhte Entschädigungsleistung finde in dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrag keine Deckung, sodass die Klägerin eine Leistung zur Erfüllung einer in Wirklichkeit nicht bestandenen Schuld erbracht habe. Die Klägerin habe sich in einem Irrtum befunden, weil sie auf Grund der Ergebnisse des Gutachtens des Nebenintervenienten von einem höheren, als dem tatsächlich bestandenen Schaden ausgegangen sei. Die Beklagte habe keine Abfindungserklärung abgegeben, weshalb es zu keiner vergleichsweisen Erledigung der Entschädigungsansprüche gekommen sei. Die Beklagte sei daher um den zuviel bezahlten Entschädigungsbetrag bereichert, sodass der Klägerin ein Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 1431, ABGB zustehe. Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten und des Nebenintervenienten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es die Klage abwies. Die von der Klägerin eingeleiteten Erhebungen durch den von ihr selbst entsandten Nebenintervenienten hätten zur Versicherungsleistung geführt. Die sich aus dessen Gutachten ergebenden Feststellungen zur Abdeckung des Schadens hätten beide Teile vorbehaltlos anerkannt, sodass die Klägerin letztlich den daraus abgeleiteten Ersatzbetrag von 29.508,66 EUR an die Beklagte ausbezahlt habe. Diese Entschädigungsleistung der Klägerin sei auf Grund des abgeschlossenen Versicherungsvertrags erfolgt, jedenfalls als von beiden Seiten anerkannte, vergleichsweise Enderledigung der Versicherungsangelegenheit anzusehen und binde daher beide Teile im Sinn einer vertraglichen Abfindungsvereinbarung. Es sei dabei ohne Relevanz, ob im Zuge der Bezahlung der Versicherungsleistung auch eine formelle Abfindungserklärung ausgestellt worden sei oder nicht. Es bedürfe nämlich zur Dokumentation einer enderledigten (gemeint wohl: enderledigenden) Vereinbarung nicht unbedingt der Ausstellung einer formellen Abfindungserklärung, sei es doch gerichtsbekannt, dass Versicherer nur dann Abfindungserklärungen forderten, wenn Folgeschäden möglich seien. Habe sich die Klägerin bei der Bemessung des Entschädigungsbetrags in Irrtum befunden, so sei dieser jedenfalls nicht von der Beklagten veranlasst worden, habe diese doch weder den Sachverständigen mit der Schadensermittlung beauftragt noch auf die Gutachtenserstellung Einfluss genommen. Eine Rückforderung bei Irrtum über das Bestehen einer anerkannten Forderung sei unter Berufung auf Paragraph 1431, ABGB jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck gehabt habe, einen zwischen den Parteien bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Solle die Entschädigungsleistung nicht in diesem Sinn ausgelegt werden, müsse die zur Zahlung verpflichtete Partei bei Erbringung der Leistung einen ausdrücklichen Vorbehalt machen. Dies gelte selbst für den Fall, dass der Schuldner bereits bei Leistung der Zahlung Zweifel am Bestehen der Schuld habe (RIS-Justiz RS0033612). Da infolge schuldbefreiender Zahlung der Klägerin die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch fehlten und ein allfälliger Irrtum der Klägerin weder von der Beklagten veranlasst noch rechtzeitig aufgeklärt worden sei und dieser auch angesichts des Verschuldens der bauausführenden Unternehmen am Anlagendefekt nicht offenbar auffallen habe müssen, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es dafür an den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO fehle.Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es dafür an den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO fehle.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte und der Nebenintervenient erstatteten jeweils eine ihnen freigestellte Revisionsbeantwortung. Der Nebenintervenient beantragte, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte beantragte primär und der Nebenintervenient hilfsweise, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.