Rechtssatz RS0078874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078874
Entscheidungsdatum
27.03.2013
Rechtssatz
Bei einem auf irrtümliche Zahlung gegründeten Rückforderungsanspruch hat der klagende Versicherer - im Gegensatz zur Klage des Versicherungsnehmers auf Erbringung der Versicherungsleistung - den Nachweis zu erbringen, dass das Schadensereignis nicht von der primären Risikoabgrenzung umfasst ist und daher kein Versicherungsschutz bestand.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 18/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 18/95
- 7 Ob 134/01h
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 134/01h
Beisatz: Bei Rückforderung einer Entschädigungsleistung muss der Versicherer nachweisen, dass entweder der Vertrag nicht zustande gekommen ist oder dass die Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung nicht gegeben war. (T1)
- 7 Ob 157/03v
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 157/03v
Beisatz: Der Versicherer hat demnach den Nachweis zu erbringen, dass das Schadensereignis nicht von der primären Risikoabgrenzung umfasst ist und daher kein Versicherungsschutz bestand, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung nicht gegeben waren, der Versicherer aber irrig davon ausgegangen war. (T2)
- 5 Ob 89/07k
Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 89/07k
Vgl auch
- 7 Ob 19/11m
Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 19/11m
Auch
- 7 Ob 153/12v
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 153/12v
Auch; Beisatz: Hier: Mangels Neubemessung der Invalidität in der Frist des Art 7.7 UVB 1989/1995 keine Rückforderung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078874
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_0070OB00018_9500000_001