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Entscheidung 7 Ob 153/12v×

Entscheidung 7 Ob 153/12v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033566 Rechtssatz 05.07.1972Zivilrecht
Der einen Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB geltend machende Kläger hat - abgesehen von der Erbringung der Leistung - zu beweisen, dass a) die Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und b) er sich be …
RS0033755 Rechtssatz 16.06.1971Zivilrecht
Hat der Versicherer den Schaden liquidiert, obwohl Leistungsfreiheit gegeben ist, so kann diese Leistung unter den Voraussetzungen des § 1431 ABGB zurückverlangt werden.
RS0078874 Rechtssatz 12.07.1995Zivilrecht
Bei einem auf irrtümliche Zahlung gegründeten Rückforderungsanspruch hat der klagende Versicherer - im Gegensatz zur Klage des Versicherungsnehmers auf Erbringung der Versicherungsleistung - den Nachweis zu erbringen, dass das Schadensereignis nicht von der …
RS0116097 Rechtssatz 17.10.2001Zivilrecht
Wenngleich sich neuerdings eine Tendenz der Angleichung von Verjährungsfristen und Präklusivfristen bemerkbar macht, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Ausschlussfrist des Art 8 II 2 AUVB auf die zwei-(nunmehr sogar drei-)jährige (und vom Gesetzgebe …
RS0120073 Rechtssatz 30.06.2005Zivilrecht
Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Eine allfällige Zurückweisung durch da …
RS0122119 Rechtssatz 30.05.2007Zivilrecht
Art 7.7. AUVB 1995 beinhaltet eine Ausschlussfrist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von 4 Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie ist nicht nach § 864a ABGB zu beanstanden und auch …
RS0122859 Rechtssatz 30.05.2007Zivilrecht
Die Neubemessung der Invalidität setzt voraus, dass die dauernde Invalidität innerhalb eines Jahres bereits feststand.
RS0126594 Rechtssatz 15.12.2010Zivilrecht
Der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen zu verstehen sind.