Rechtssatz RS0116097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116097
Entscheidungsdatum
24.11.2021
Norm
AUVB 1976 Art 8
AUVB 2012 Art 7.1.1
VersVG §12 Abs1
Rechtssatz
Wenngleich sich neuerdings eine Tendenz der Angleichung von Verjährungsfristen und Präklusivfristen bemerkbar macht, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Ausschlussfrist des Art 8 II 2 AUVB auf die zwei-(nunmehr sogar drei-)jährige (und vom Gesetzgeber auch in der Novelle BGBl 1994/509 ausdrücklich nur als Verjährungsfrist statuierte) Frist des § 12 Abs 1 VersVG zu verlängern sei. Eine derartige (generelle) Fristkorrektur nach Maßgabe des § 12 Abs 1 VersVG erscheint nicht sachgerecht. Der richtige Ansatz für die Kontrolle derartiger Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen wie die hier verfahrensgegenständliche ist daher nicht in den Verjährungsvorschriften, sondern in der Inhaltskontrolle, Geltungskontrolle und Transparenzkontrolle zu suchen.Wenngleich sich neuerdings eine Tendenz der Angleichung von Verjährungsfristen und Präklusivfristen bemerkbar macht, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Ausschlussfrist des Artikel 8, römisch zwei 2 AUVB auf die zwei-(nunmehr sogar drei-)jährige (und vom Gesetzgeber auch in der Novelle BGBl 1994/509 ausdrücklich nur als Verjährungsfrist statuierte) Frist des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG zu verlängern sei. Eine derartige (generelle) Fristkorrektur nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG erscheint nicht sachgerecht. Der richtige Ansatz für die Kontrolle derartiger Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen wie die hier verfahrensgegenständliche ist daher nicht in den Verjährungsvorschriften, sondern in der Inhaltskontrolle, Geltungskontrolle und Transparenzkontrolle zu suchen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 250/01t
Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 250/01t
- 9 Ob 142/03b
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 Ob 142/03b
Vgl auch; nur: Der richtige Ansatz für die Kontrolle derartiger Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen wie die hier verfahrensgegenständliche ist daher nicht in den Verjährungsvorschriften, sondern in der Inhaltskontrolle, Geltungskontrolleund Transparenzkontrolle zu suchen. (T1)
- 7 Ob 156/06a
Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 156/06a
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 7 I Abs 1 AUVB 1994. (T2)
- 7 Ob 63/07a
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 63/07a
Auch; nur T1; Beisatz: Auch die in Art 7.7 AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird. (T3)
- 7 Ob 22/10a
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
Auch; Beisatz: Hier: Art 7.2.5. ARB 1988. (T4)
- 7 Ob 9/11s
Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 9/11s
Auch; Beisatz: Hier: Art 7.1. zweiter Satz AUVB 2001. (T5)
- 7 Ob 153/12v
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 153/12v
Vgl; Beis ähnlich wie T3
- 7 Ob 201/12b
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
nur: Der richtige Ansatz für die Kontrolle von Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen sind nicht Verjährungsvorschriften, sondern die Inhalts‑, Geltungs‑ und Transparenzkontrolle. (T6)
Beisatz: Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig. (T7)
Beisatz: Hier: Art 3.3. ARB 2010. (T8)
Veröff: SZ 2013/5
- 7 Ob 117/15d
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 117/15d
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 173/18v
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 173/18v
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen. (T8a) - Anm: Der irrtümlich hier an dieser Stelle doppelt vergebene Teilsatz T8 wurde in T8a umbenannt. - Februar 2022 (T8b)
- 7 Ob 47/19s
Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 47/19s
nur T1
- 7 Ob 115/21v
Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 115/21v
nur T1
- 7 Ob 148/21x
Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116097
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20011017_OGH0002_0070OB00250_01T0000_001