Begründung:
Die Klägerin erlitt am 2. 4. 1998 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen mit Dauerfolgen. Zum Unfallszeitpunkt war sie bei der S*****Versicherung unfallversichert. Noch von der Unfallstelle aus kontaktierte sie ihren Versicherungsbetreuer bei der Beklagten. Dieser veranlasste, dass von einer Angestellten der Beklagten am 8. 6. 1998 "eine Schadensmeldung" an die Versicherung übersendet wurde, in der mitgeteilt wurde, dass die Klägerin einen Armbruch sowie diverse Prellungen erlitten habe, dass Dauerfolgen zu erwarten seien und dass der Versicherungsnehmerin (der Klägerin) eine Schadensmeldung zugeschickt worden sei, die die Beklagte sofort nach Erhalt an die Versicherung weiterleiten werde.
Ebenfalls am 8. 6. 1998 sandte die Beklagte per Post an die Klägerin eine vorbereitete Schadensmeldung mit dem Ersuchen, sie der Beklagten ergänzt, unterfertigt und unter Anschluss eines Krankenhausberichtes zu retournieren. Dieses Schreiben war an eine Adresse gerichtet, unter der die Klägerin nicht mehr wohnte. Sie hatte aber der Post anlässlich ihrer (bereits vor dem Unfall erfolgten) Übersiedlung einen Nachsendeauftrag erteilt.
Am 22. 6. 1998 wies ein Vertreter der Beklagten die Klägerin ausdrücklich darauf hin, dass sie die Schadensmeldung innerhalb eines Jahres zu erstatten habe. Im Frühjahr 1999 fragte er sie, ob schon der Grad der Invalidität festgestellt sei. Als die Klägerin dies verneinte, belehrte er sie abermals darüber, dass sie - "um die Frist zu wahren" - den Befund nach seinem Einlangen weiterleiten müsse. Ein der Klägerin im März 1999 übermitteltes Sachverständigengutachten, das im Zuge eines Schmerzengeldprozesses eingeholt worden war, leitete die Klägerin nicht an die Beklagte weiter.
Im Oktober oder im November 1999 wechselte die Klägerin den Versicherungsberater. Der neue Versicherungsberater vertrat den Standpunkt, dass mit dem Schreiben der Beklagten vom 8. 6. 1998 die in Art 7.8 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) normierte Frist für die Schadensmeldung nicht gewahrt worden sei, weshalb er der Versicherung am 5. 6. 2000 eine Schadensanzeige übermittelte. Die Versicherung lehnte aber die Erbringung der Versicherungsleistung ab, weil die Schadensmeldung nicht innerhalb der genannten Frist - 15 Monate ab Unfallstag - erfolgt sei. Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten EUR 7.267,28 sA, weil die Beklagte sie unzureichend beraten bzw vertreten und deshalb die Leistungsfreiheit der Versicherung zu verantworten habe. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Klägerin ausreichend beraten zu haben. Zudem sei die Versicherung gar nicht leistungsfrei geworden, weil die ihr von der Beklagten selbst bereits am 8. 6. 1998 übersendete Schadensmeldung die in den AUVB normierte Frist ohnedies gewahrt habe.Im Oktober oder im November 1999 wechselte die Klägerin den Versicherungsberater. Der neue Versicherungsberater vertrat den Standpunkt, dass mit dem Schreiben der Beklagten vom 8. 6. 1998 die in Artikel 7 Punkt 8, der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) normierte Frist für die Schadensmeldung nicht gewahrt worden sei, weshalb er der Versicherung am 5. 6. 2000 eine Schadensanzeige übermittelte. Die Versicherung lehnte aber die Erbringung der Versicherungsleistung ab, weil die Schadensmeldung nicht innerhalb der genannten Frist - 15 Monate ab Unfallstag - erfolgt sei. Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten EUR 7.267,28 sA, weil die Beklagte sie unzureichend beraten bzw vertreten und deshalb die Leistungsfreiheit der Versicherung zu verantworten habe. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Klägerin ausreichend beraten zu haben. Zudem sei die Versicherung gar nicht leistungsfrei geworden, weil die ihr von der Beklagten selbst bereits am 8. 6. 1998 übersendete Schadensmeldung die in den AUVB normierte Frist ohnedies gewahrt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es fest, dass der Klägerin das an sie gerichtete Schreiben der Beklagten vom 8. 6. 1998 trotz der unrichtigen Adressierung zugekommen sei. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Beklagte durch die Übermittlung dieses Schreibens ihren Verpflichtungen hinreichend nachgekommen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der erstgerichtliche Feststellung, dass die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 8. 6. 1998 erhalten habe, erachtete das Berufungsgericht als bedenklich. Ein nähere Überprüfung sei aber entbehrlich, weil die Feststellung nicht entscheidungswesentlich sei. Es sei unstrittig, dass die Beklagte als Versicherungsmakler für die Klägerin tätig gewesen sei. Auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag seien die §§ 26 ff des Maklergesetzes 1996 (MaklerG) anzuwenden. Nach § 27 Abs 1 MaklerG habe der Versicherungsmakler trotz seiner Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrages überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Er sei für die gesamte Dauer des Maklervertrages verpflichtet, "nach Kräften" für den Versicherungskunden tätig zu werden. § 28 Z 6 MaklerG normiere ausdrücklich die Verpflichtung des Versicherungsmaklers zur Unterstützung des Versicherungskunden vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es fest, dass der Klägerin das an sie gerichtete Schreiben der Beklagten vom 8. 6. 1998 trotz der unrichtigen Adressierung zugekommen sei. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Beklagte durch die Übermittlung dieses Schreibens ihren Verpflichtungen hinreichend nachgekommen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der erstgerichtliche Feststellung, dass die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 8. 6. 1998 erhalten habe, erachtete das Berufungsgericht als bedenklich. Ein nähere Überprüfung sei aber entbehrlich, weil die Feststellung nicht entscheidungswesentlich sei. Es sei unstrittig, dass die Beklagte als Versicherungsmakler für die Klägerin tätig gewesen sei. Auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag seien die Paragraphen 26, ff des Maklergesetzes 1996 (MaklerG) anzuwenden. Nach Paragraph 27, Absatz eins, MaklerG habe der Versicherungsmakler trotz seiner Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrages überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Er sei für die gesamte Dauer des Maklervertrages verpflichtet, "nach Kräften" für den Versicherungskunden tätig zu werden. Paragraph 28, Ziffer 6, MaklerG normiere ausdrücklich die Verpflichtung des Versicherungsmaklers zur Unterstützung des Versicherungskunden vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen.
Mit der bloßen Übermittlung einer vorbereiteten Schadensanzeige an die Klägerin und dem Ersuchen, diese ausgefüllt zu retournieren, habe die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Maklervertrag nicht ausreichend erfüllt. Vom Makler müsse zumindest verlangt werden, seinen Kunden bei Eintritt eines Versicherungsfalles in eindeutiger, konkreter und - vor allem - richtiger Weise über die einzuhaltenden Fristen aufzuklären. Die vagen Belehrungen der Beklagten, die Ansprüche seien binnen eines Jahres geltend zu machen, hätten dafür nicht ausgereicht. Vielmehr hätte die Beklagte der Klägerin konkret bekannt geben müssen, bis zu welchem Tag und in welcher Form eine korrekte Schadensmeldung bei der Versicherung hätte einlangen müssen. Da die Beklagte die Schadensregulierung übernommen habe, hätte sie auf die Einhaltung der in Art 7.8 der AUVB 1996 normierten Ausschlussfrist achten müssen. Sie hätte die Klägerin nachweislich auf diese Frist hinweisen oder sich selbst um deren Einhaltung kümmern müssen. Dass sie dies unterlassen habe, mache sie grundsätzlich schadenersatzpflichtig, unabhängig davon, ob die Klägerin das an sie gerichtete Schreiben vom 8. 6. 1998 erhalten habe.Mit der bloßen Übermittlung einer vorbereiteten Schadensanzeige an die Klägerin und dem Ersuchen, diese ausgefüllt zu retournieren, habe die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Maklervertrag nicht ausreichend erfüllt. Vom Makler müsse zumindest verlangt werden, seinen Kunden bei Eintritt eines Versicherungsfalles in eindeutiger, konkreter und - vor allem - richtiger Weise über die einzuhaltenden Fristen aufzuklären. Die vagen Belehrungen der Beklagten, die Ansprüche seien binnen eines Jahres geltend zu machen, hätten dafür nicht ausgereicht. Vielmehr hätte die Beklagte der Klägerin konkret bekannt geben müssen, bis zu welchem Tag und in welcher Form eine korrekte Schadensmeldung bei der Versicherung hätte einlangen müssen. Da die Beklagte die Schadensregulierung übernommen habe, hätte sie auf die Einhaltung der in Artikel 7 Punkt 8, der AUVB 1996 normierten Ausschlussfrist achten müssen. Sie hätte die Klägerin nachweislich auf diese Frist hinweisen oder sich selbst um deren Einhaltung kümmern müssen. Dass sie dies unterlassen habe, mache sie grundsätzlich schadenersatzpflichtig, unabhängig davon, ob die Klägerin das an sie gerichtete Schreiben vom 8. 6. 1998 erhalten habe.
Im Übrigen sei aber noch zu klären, ob sich die Versicherung überhaupt auf die Nichteinhaltung der in Rede stehenden Ausschlussfrist berufen könne. Sie sei gewahrt, wenn der Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb einer Frist von 15 Monaten vom Unfalltage unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes geltend gemacht werde. Werde sie - auch unverschuldet - nicht gewahrt, werde das Recht des Versicherungsnehmers vollkommen vernichtet. Allerdings könne - wie der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 250/01 und anderen Entscheidungen ausgesprochen habe - die Berufung auf die Ausschlussfrist durch den Versicherer unter Umständen treuwidrig sein, ua dann, wenn der Versicherer durch den Gang der Verhandlungen Erwartungen wecke, die durch die AUVB enttäuscht werden, aber auch dann, wenn der Versicherungsnehmer erst verspätet Kenntnis von seiner Invalidität erlange und das alleinige Abstellen auf den Unfallstag als die Frist auslösenden Zeitpunkt für den Versicherungsnehmer eine ungewöhnliche Bedingung darstelle. Das Verfahren sei daher ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht werde neben der Frage des Eintritts der Invalidität der Klägerin auch die Frage der (zwischen den Parteien strittigen) Leistungsfreiheit der Versicherung zu klären und zu diesem Zweck die Parteien zur Konkretisierung ihres Vorbringens aufzufordern haben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil zur Frage der Sorgfaltspflicht des Versicherungsmaklers bei der Schadensliquidierung gesicherte Rechtsprechung fehle, obwohl diese Frage von großer rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung sein könne.