Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht zum Gegenstand der Revision gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043163).
Jedem Versicherungsnehmer muss das Wissen zugemutet werden, dass gewisse Begrenzungsnormen einem Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegen. Dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung ist, dass dies für den Versicherungsnehmer klar erkennbar geschieht (RIS-Justiz RS0016777). Bei einer Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (RIS-Justiz RS0080166).
Soweit der Revisionswerber argumentiert, dass Art 18.4 AUVB 1995 deshalb sittenwidrig sei, weil sich der Versicherer einer unbestimmten Definition bediene, deren Auslegung jeweils von einem Gutachter abhängig sei, ist ihm - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend darlegte - nicht zu folgen. Die Erhebung eines körperlichen Zustandes ist im Streitfall immer dem medizinischen Sachverständigen vorbehalten. Aus einem Gutachten werden nur Tatsachen abgeleitet, der Gutachter bestimmt nicht über die Auslegung einer Vertragsbestimmung. Die rechtliche Beurteilung ist dem Gericht vorbehalten. Der Begriff „organisch bedingte Störungen des Nervensystems" ist klar, deutlich und jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich. Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Davon abgegrenzt sind in den Bedingungen die „seelischen Fehlhaltungen", die nicht als Unfallfolgen gelten sollen. Damit sind alle Störungen psychischer Natur gemeint, die nicht primär durch unfallbedingte organische Schädigungen entstanden sind. Wird also das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung nach Art 18.4 AUVB 1995 ausgeschlossen. Dies ergibt sich zwanglos und eindeutig aus dem Text der Klausel. Für Zweifel über den Inhalt des Risikoausschlusses, auch im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG, gibt es keinen Raum.Soweit der Revisionswerber argumentiert, dass Artikel 18 Punkt 4, AUVB 1995 deshalb sittenwidrig sei, weil sich der Versicherer einer unbestimmten Definition bediene, deren Auslegung jeweils von einem Gutachter abhängig sei, ist ihm - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend darlegte - nicht zu folgen. Die Erhebung eines körperlichen Zustandes ist im Streitfall immer dem medizinischen Sachverständigen vorbehalten. Aus einem Gutachten werden nur Tatsachen abgeleitet, der Gutachter bestimmt nicht über die Auslegung einer Vertragsbestimmung. Die rechtliche Beurteilung ist dem Gericht vorbehalten. Der Begriff „organisch bedingte Störungen des Nervensystems" ist klar, deutlich und jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich. Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Davon abgegrenzt sind in den Bedingungen die „seelischen Fehlhaltungen", die nicht als Unfallfolgen gelten sollen. Damit sind alle Störungen psychischer Natur gemeint, die nicht primär durch unfallbedingte organische Schädigungen entstanden sind. Wird also das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung nach Artikel 18 Punkt 4, AUVB 1995 ausgeschlossen. Dies ergibt sich zwanglos und eindeutig aus dem Text der Klausel. Für Zweifel über den Inhalt des Risikoausschlusses, auch im Sinn von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, gibt es keinen Raum.
Es entspricht allgemein gängiger und langjähriger Versicherungspraxis in Österreich und Deutschland, dass bei der Geltendmachung der Invalidität drei Fristen, die in den verschiedenen Bedingungen vom Regelungszweck her gleich konstruiert sind, von Bedeutung sind. Diese sind in den vorliegenden AUVB 1995 in Art 7 geregelt. Nach Art 7.1 Abs 1 AUVB 1995 muss sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet als Folge des Unfalls eine dauernde Invalidität ergeben. Nach Art 7.1 Abs 2 AUVB 1995 muss der Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend gemacht und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes begründet werden. Nach Art 7.7 AUVB 1995 ist in dem Fall, in dem der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig feststeht, sowohl der Versicherte als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.Es entspricht allgemein gängiger und langjähriger Versicherungspraxis in Österreich und Deutschland, dass bei der Geltendmachung der Invalidität drei Fristen, die in den verschiedenen Bedingungen vom Regelungszweck her gleich konstruiert sind, von Bedeutung sind. Diese sind in den vorliegenden AUVB 1995 in Artikel 7, geregelt. Nach Artikel 7 Punkt eins, Absatz eins, AUVB 1995 muss sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet als Folge des Unfalls eine dauernde Invalidität ergeben. Nach Artikel 7 Punkt eins, Absatz 2, AUVB 1995 muss der Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend gemacht und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes begründet werden. Nach Artikel 7 Punkt 7, AUVB 1995 ist in dem Fall, in dem der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig feststeht, sowohl der Versicherte als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.
Zur Jahresfrist wird in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass es sich hier um einen Risikoausschluss dahin handelt, dass aus dem vertraglichen Unfallrisiko die Folge der dauernden Invalidität ausgenommen wird, sofern sie sich nicht innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet ergibt, das heißt, dass sie innerhalb eines Jahres nach dem Unfall objektiv vorhanden ist (7 Ob 301/03w, 7 Ob 370/97f; RIS-Justiz RS0109447), mag sie auch noch nicht erkannt worden sein (RIS-Justiz RS0109450).
Zur 15-Monatsfrist wird in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es sich hiebei um eine Ausschlussfrist handelt (7 Ob 156/06a, 7 Ob 250/01t; RIS-Justiz RS0082292). Wird die Frist versäumt, so erlischt der Entschädigungsanspruch des Unfallversicherten (7 Ob 156/06a; RIS-Justiz RS0082292). Die Zweckrichtung der Regelung liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherung und Rechtsfrieden. Es soll der später in Anspruch genommene Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs geschützt und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeigeführt werden (7 Ob 250/01t, RIS-Justiz RS0082216). Die durch Setzung einer Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll damit im Versicherungsrecht (in aller Regel) eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bezwecken (7 Ob 250/01t). Der richtige Ansatz für die Kontrolle von Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen liegt in der Inhalts-, Geltungs- und Transparenzkontrolle (7 Ob 156/06a, 7 Ob 250/01t; RIS-Justiz RS0116097).
Zur Frist für das Begehren auf Neubemessung fehlt es bislang an oberstgerichtlicher Judikatur.
Die Neubemessung setzt voraus, dass bereits die dauernde Invalidität grundsätzlich feststeht (Prölss/Martin, VVG27, § 11 AUB 94, Rz 8 ff; Grimm AUB4, § 11 IV, Rn 33). Die Frist (in Deutschland gilt eine dreijährige Frist) soll verhindern, dass die abschließende Bemessung der Invalidität auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben wird (Wussow/Pürckhauer, AUB6 S 338). Das Recht auf Antragstellung steht dem Versicherten und dem Versicherer in gleicher Weise zu. Wird der Antrag auf Neubemessung versäumt, so bleibt es bei der letzten Feststellung der Bemessung der Invaliditätsentschädigung (Wagner in Bruck/Möller/Wagner VI 18, Anm. G308).Die Neubemessung setzt voraus, dass bereits die dauernde Invalidität grundsätzlich feststeht (Prölss/Martin, VVG27, Paragraph 11, AUB 94, Rz 8 ff; Grimm AUB4, Paragraph 11, römisch vier, Rn 33). Die Frist (in Deutschland gilt eine dreijährige Frist) soll verhindern, dass die abschließende Bemessung der Invalidität auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben wird (Wussow/Pürckhauer, AUB6 S 338). Das Recht auf Antragstellung steht dem Versicherten und dem Versicherer in gleicher Weise zu. Wird der Antrag auf Neubemessung versäumt, so bleibt es bei der letzten Feststellung der Bemessung der Invaliditätsentschädigung (Wagner in Bruck/Möller/Wagner römisch sechs 18, Anmerkung G308).
Auch die in Art 7.7 AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird. Beide Parteien sollen innerhalb dieser Frist Klarheit über den Grad der Invalidität erlangen können, um letztlich Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und Rechtssicherheit und Rechtsfrieden innerhalb eines überblickbaren Zeitraumes schaffen zu können. Auch diese Frist verfolgt den bereits zu den anderen Fristen des Art 7 genannten Zweck.Auch die in Artikel 7 Punkt 7, AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird. Beide Parteien sollen innerhalb dieser Frist Klarheit über den Grad der Invalidität erlangen können, um letztlich Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und Rechtssicherheit und Rechtsfrieden innerhalb eines überblickbaren Zeitraumes schaffen zu können. Auch diese Frist verfolgt den bereits zu den anderen Fristen des Artikel 7, genannten Zweck.
Die Bestimmung ist im Sinnzusammenhang bei der Regelung des Begriffes der dauernden Invalidität aufgenommen, die hier zu vermuten ist.
Objektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB ist ein Vertragsinhalt nur dann, wenn er von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und er mit ihm nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Der Klausel muss also ein Überrumplungseffekt oder Überraschungseffekt innewohnen. Insbesondere dann, wenn nur ein beschränkter Adressatenkreis angesprochen wird, kommt es auf die Branchenüblichkeit und den Erwartungshorizont der angesprochenen Kreise an (RIS-Justiz RS0014646). Gegen die für die Art des Rechtsgeschäftes typischen Vertragsbestimmungen kann auch ein unerfahrener Vertragspartner nicht ins Treffen führen, er sei von ihnen überrascht worden (RIS-Justiz RS0014610). Die Ungewöhnlichkeit eines Inhaltes ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen (RIS-Justiz RS0014627).Objektiv ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB ist ein Vertragsinhalt nur dann, wenn er von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und er mit ihm nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Der Klausel muss also ein Überrumplungseffekt oder Überraschungseffekt innewohnen. Insbesondere dann, wenn nur ein beschränkter Adressatenkreis angesprochen wird, kommt es auf die Branchenüblichkeit und den Erwartungshorizont der angesprochenen Kreise an (RIS-Justiz RS0014646). Gegen die für die Art des Rechtsgeschäftes typischen Vertragsbestimmungen kann auch ein unerfahrener Vertragspartner nicht ins Treffen führen, er sei von ihnen überrascht worden (RIS-Justiz RS0014610). Die Ungewöhnlichkeit eines Inhaltes ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen (RIS-Justiz RS0014627).
Wie bereits dargelegt wurde, hat ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen und kann nicht jedenfalls erwarten, dass alle Änderungen des Gesundheitszustandes bis zu seinem Lebensende gedeckt sind. Dieses Risiko wäre für die Versicherer kaum überschaubar. Die Bestimmung des Art 7 AUVB 1995 ist sohin nicht schlichtweg ungewöhnlich im Sinn von § 864a ABGB.Wie bereits dargelegt wurde, hat ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen und kann nicht jedenfalls erwarten, dass alle Änderungen des Gesundheitszustandes bis zu seinem Lebensende gedeckt sind. Dieses Risiko wäre für die Versicherer kaum überschaubar. Die Bestimmung des Artikel 7, AUVB 1995 ist sohin nicht schlichtweg ungewöhnlich im Sinn von Paragraph 864 a, ABGB.
Im Übrigen ist die Bestimmung auch für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie (im Gegensatz zu früheren Bedingungen) nunmehr sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer gleichermaßen gilt. Sie bewirkt, dass bis zu einem bestimmten Stichtag der Antrag auf Neubemessung zur Feststellung des endgültigen Invaliditätsgrades zu stellen ist und dass spätere Änderungen weder zum Vorteil noch zum Nachteil eines der Beteiligten wirken sollen. Maßgeblich für die Beurteilung der Nachteiligkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (RIS-Justiz RS0017936). Zu diesem Zeitpunkt betrachtet werden, worauf schon die Vorinstanzen hingewiesen haben, beide Parteien gleich behandelt. Die Bestimmung kann zum Vorteil oder Nachteil beider Parteien wirken, je nach dem, ob sich der Gesundheitszustand nach dem Stichtag verbessert oder verschlechtert. Frühestens im Schadensfall kann allenfalls beurteilt werden, zu wessen Lasten sich die Klausel im Einzelfall bei konkreten Unfallfolgen auswirkt.Im Übrigen ist die Bestimmung auch für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil sie (im Gegensatz zu früheren Bedingungen) nunmehr sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer gleichermaßen gilt. Sie bewirkt, dass bis zu einem bestimmten Stichtag der Antrag auf Neubemessung zur Feststellung des endgültigen Invaliditätsgrades zu stellen ist und dass spätere Änderungen weder zum Vorteil noch zum Nachteil eines der Beteiligten wirken sollen. Maßgeblich für die Beurteilung der Nachteiligkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (RIS-Justiz RS0017936). Zu diesem Zeitpunkt betrachtet werden, worauf schon die Vorinstanzen hingewiesen haben, beide Parteien gleich behandelt. Die Bestimmung kann zum Vorteil oder Nachteil beider Parteien wirken, je nach dem, ob sich der Gesundheitszustand nach dem Stichtag verbessert oder verschlechtert. Frühestens im Schadensfall kann allenfalls beurteilt werden, zu wessen Lasten sich die Klausel im Einzelfall bei konkreten Unfallfolgen auswirkt.
Die durch die Ausschlussfrist bewirkte Risikobeschränkung ist wirksam. Der Kläger hat den Antrag auf Neubemessung nicht innerhalb der Ausschlussfrist gestellt. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 50, 41, ZPO.