Rechtssatz RS0122120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122120
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Norm
AUVB 1995 Art18.4
AUVB 2008 Art 19.4
KSchG §6 Abs3
Rechtssatz
Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung nach Art 18.4 AUVB1995 ausgeschlossen. Für Zweifel über den Inhalt des Risikoausschlusses, auch im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG, gibt es keinen Raum.Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung nach Artikel 18 Punkt 4, AUVB1995 ausgeschlossen. Für Zweifel über den Inhalt des Risikoausschlusses, auch im Sinn von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, gibt es keinen Raum.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 63/07a
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 63/07a
- 7 Ob 44/15v
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 44/15v
Auch; nur: Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung nach Art 18.4 AUVB 1995 ausgeschlossen. (T1)
- 7 Ob 160/19h
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 160/19h
Beisatz: Hier: Art 19.4 AUVB 2008. (T2)
Schlagworte
Unfallversicherung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122120
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20070530_OGH0002_0070OB00063_07A0000_001