Rechtssatz RS0122119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122119
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Norm
ABGB §864a
ABGB §879 Abs3
AUVB 1995 Art7.7.
AUVB 2013 Art7.1
Rechtssatz
Art 7.7. AUVB 1995 beinhaltet eine Ausschlussfrist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von 4 Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie ist nicht nach § 864a ABGB zu beanstanden und auch nicht gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer gleichermaßen gilt.Artikel 7 Punkt 7, AUVB 1995 beinhaltet eine Ausschlussfrist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von 4 Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie ist nicht nach Paragraph 864 a, ABGB zu beanstanden und auch nicht gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil sie sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer gleichermaßen gilt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 63/07a
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 63/07a
- 7 Ob 201/08x
Entscheidungstext OGH 27.11.2008 7 Ob 201/08x
Auch
- 7 Ob 221/12v
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 221/12v
Auch; Beisatz: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Art 7.7. AUVB 2003 nur so verstehen, dass er keinen Antrag auf Neubemessung stellen kann, wenn sein Gesundheitszustand seit dem Unfall eindeutig und unverändert feststeht. Eine unzulässige Antragstellung auf Neubemessung kann nicht die Verjährungsfrist verlängern. (T1)
- 7 Ob 153/12v
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 153/12v
nur: Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von vier Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. (T2)
Beisatz: Haben beide Parteien die Frist des Art 7.7 AUVB ungenutzt verstreichen lassen, so bleibt der Grad der Invalidität maßgebend, wie er sich aus den Tatsachenmitteilungen der ersten Invaliditätsfeststellungen ergibt; es kann dann keine der Parteien gegen den Willen der anderen auf den Invaliditätsgrad am letzten Tag der Frist abstellen, weil es zu einer Neufestsetzung gar nicht gekommen ist. Greift nur der Versicherungsnehmer die Erstbemessung nach Fristablauf und ohne Verlangen nach Neubemessung an, so ist der Stichtag der Bemessung jener, der ihr (seinerzeit) zugrunde lag. Die Maßgeblichkeit des späteren Stichtags (zB anstelle des Untersuchungsdatums) hat also zur Voraussetzung, dass es überhaupt zu einer fristgerechten Neufeststellung kommt. (T3)
- 7 Ob 195/14y
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 195/14y
Vgl
- 7 Ob 117/15d
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 117/15d
Auch
- 7 Ob 47/16m
Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 47/16m
Auch; nur T2; Beisatz: Von Amts wegen ist der Ablauf der Ausschlussfrist nicht wahrzunehmen, liegt es doch im Ermessen einer Partei, ob sie sich auf eine für sie günstige Vertragsbestimmung beruft. (T4)
Beisatz: Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Antragstellung gelten für beide Parteien gleich. (T5)
- 7 Ob 173/18v
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 173/18v
Auch; Beisatz: Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen. (T6)
- 7 Ob 156/20x
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
vgl; Beisatz: Hier: Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monats-Klausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB verstößt, wird ausnahmslos aufrecht erhalten. (T7)
Anm: Veröff: SZ 2020/106
- 7 Ob 115/21v
Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 115/21v
Vgl; Beis wie T7
- 7 Ob 221/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2026 7 Ob 221/25p
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122119
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20070530_OGH0002_0070OB00063_07A0000_002