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Entscheidung 7 Ob 115/21v×

Entscheidung 7 Ob 115/21v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034591 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Der Rechtsverlust tritt bei einer Präklusivfrist auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechtes während ihrer Laufzeit unverschuldet unterbleiben ist.
RS0082216 Rechtssatz 23.02.1988Zivilrecht
Zweck der Bestimmung ist es, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen.
RS0082292 Rechtssatz 03.12.1981Zivilrecht
Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität nach Art 8 II 2 AUVB 1965 (Art 7 II 2 AVoB) ist innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfallstag geltend zu machen. Es handelt sich hiebei um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, so erlischt der Entschädig …
RS0109447 Rechtssatz 15.01.1998Zivilrecht
Art 7.1 AUVB 1989 enthält - wie früher schon Art 8.II.1 AUVB 1965 (1976 und 1984) - einen Risikoausschluss dahin, dass aus dem vertraglichen Unfallrisiko die Folge der dauernden Invalidität ausgenommen wird, sofern sie sich nicht innerhalb eines Jahres vom …
RS0116097 Rechtssatz 17.10.2001Zivilrecht
Wenngleich sich neuerdings eine Tendenz der Angleichung von Verjährungsfristen und Präklusivfristen bemerkbar macht, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Ausschlussfrist des Art 8 II 2 AUVB auf die zwei-(nunmehr sogar drei-)jährige (und vom Gesetzgebe …
RS0122119 Rechtssatz 30.05.2007Zivilrecht
Art 7.7. AUVB 1995 beinhaltet eine Ausschlussfrist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von 4 Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie ist nicht nach § 864a ABGB zu beanstanden und auch …