Begründung:
[1] 1. Der Kläger hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag beinhaltend den Leistungsbaustein dauernde Invalidität mit einer Versicherungssumme von 300.000 EUR abgeschlossen. Dem liegen die AUVB 2012 idF 02/2016 (Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung) zugrunde. Sie lauten auszugsweise: [1] 1. Der Kläger hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag beinhaltend den Leistungsbaustein dauernde Invalidität mit einer Versicherungssumme von 300.000 EUR abgeschlossen. Dem liegen die AUVB 2012 in der Fassung 02 aus 2016, (Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung) zugrunde. Sie lauten auszugsweise:
„Was gilt als Versicherungsfall? – Artikel 2
Versicherungsfall ist der Eintritt des Unfalles
[…]
Was ist ein Unfall? – Artikel 6
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
[…]
Dauernde Invalidität – Artikel 7
1. Voraussetzung für die Leistung:
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
[…]
7. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.
8. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.
9. Berufsunfähigkeit
Wird der Versicherte durch den Versicherungsfall dauernd vollständig berufsunfähig, bezahlen wir im Fall der dauernden Invalidität – unabhängig vom Invaliditätsgrad – 100 % der dafür versicherten Summe.
[…]
Vollständige Berufsunfähigkeit bedeutet:
Der Versicherte ist infolge des Unfalles voraussichtlich auf Lebenszeit überwiegend (mehr als 50 % im Vergleich mit einem körperlich und geistig Gesunden mit vergleichbaren Fähigkeiten und Kenntnissen) außerstande seinen zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeübten Beruf auszuüben.
[…]
Eine Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der Berufsunfähigkeit ist gleichfalls im Sinne des Art. 21 Pkt. 3 zu berücksichtigen.Eine Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der Berufsunfähigkeit ist gleichfalls im Sinne des Artikel 21, Pkt. 3 zu berücksichtigen.
[…]
Der Anspruch auf Leistung infolge dauernder Berufsunfähigkeit erlischt mit dem Tag, an dem der Versicherte das 62. Lebensjahr erreicht hat.
[…]
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes – Artikel 21
[…]
4. Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.
[…].“
[2] Der Kläger begann gegen Ende des Jahres 2018 an Bandscheibenproblemen zu leiden, die er auf einen Sturz im Sommer 2018 zurückführte. Nachdem der vom Kläger und der von der Beklagten jeweils beauftragte Sachverständige zu unterschiedlichen Ergebnissen betreffend die Unfallkausalität dieser Probleme gelangten, einigten sich der Kläger und die Beklagte auf eine Abgeltung der Beschwerden des Klägers aus dem Versicherungsvertrag bei der Beklagten im Ausmaß von 11.250 EUR, dies ausgehend von einer 3,75%-igen Funktionseinschränkung des Klägers als Invaliditätsgrad. Dieser Betrag wurde dem Kläger in der Folge auch ausbezahlt.
[3] Im Frühjahr 2022 beauftragte die Beklagte eine weitere Begutachtung des Klägers, deren Ergebnis war, dass die Beschwerden des Klägers gar nicht unfallkausal seien. Im November 2022 wurde ein Schiedsgutachterverfahren eingleitet, in diesem Verfahren kam der Gutachter ebenfalls zum Ergebnis, es lägen keine unfallkausalen Beschwerden beim Kläger vor.
[4] Der Kläger zog sich bei seinem Sturz keine knöchernen Verletzungen zu; bei ihm lagen bereits vor seinem Sturz 2018 degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule vor. Der Sturz des Klägers war nicht kausal für seine Beschwerden und die deshalb nunmehr vorliegende Berufsunfähigkeit.
[5] Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung der gesamten Versicherungssumme von 300.000 EUR aufgrund seiner – seiner Ansicht nach auf den Sturz im Jahr 2018 zurückgehenden – Berufsunfähigkeit.