Rechtssatz RS0120073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120073
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Eine allfällige Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. Dies bedeutet, dass mit Zustellung des entsprechenden erstgerichtlichen Beschlusses die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO neu zu laufen beginnt.Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Eine allfällige Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. Dies bedeutet, dass mit Zustellung des entsprechenden erstgerichtlichen Beschlusses die Berufungsfrist gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO neu zu laufen beginnt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 130/05x
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 130/05x
- 3 Ob 129/06a
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 129/06a
Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsmittelfrist beginnt entweder mit Zustellung des dem Verfahrenshilfeantrag stattgebenden oder mit Rechtskraft des ihn abweisenden Beschlusses neu zu laufen. Insofern ist die auch bei Abweisung auf die Zustellung abstellende Entscheidung 3 Ob 130/05x missverständlich. (T1)
- 2 Ob 141/07k
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 141/07k
Vgl
- 9 ObA 133/09p
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 ObA 133/09p
Auch; nur: Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. (T2)
Beisatz: Dies hat um so mehr für den Fall zu gelten, wenn die Partei ohnehin ein Vermögensbekenntnis vorlegt und lediglich dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag zur Ergänzung durch Vorlage von Kontoauszügen verspätet nachkommt. (T3)
- 4 Ob 44/12t
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 44/12t
Vgl auch
- 7 Ob 153/12v
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 153/12v
nur T2; nur: Eine Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. (T4)
Vgl auch Beis wie T1
- 1 Ob 179/15b
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 179/15b
nur T4; Beisatz: Hier: Unzulässiger neuerlicher Verfahrenshilfeantrag bei bereits versagter Verfahrenshilfe ohne Behauptung einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage. (T5)
Beisatz: Hier: Umdeutung des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Erstgerichts in eine Zurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz. (T6)
- 10 ObS 18/16v
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 18/16v
Auch
- 10 ObS 17/16x
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 17/16x
Auch
- 3 Ob 98/16g
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 98/16g
Auch
- 1 Ob 34/19k
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 34/19k
Beis wie T1; Beis wie T3; nur T4
- 9 Ob 46/20k
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 Ob 46/20k
Beisatz: Das Vermögensbekenntnis stellt nach dem Modell der ZPO keinen (notwendigen) Bestandteil des Verfahrenshilfeantrags dar, sondern das primär vorgesehene Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse. (T7)
- 8 Ob 129/21k
Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 129/21k
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T7
- 2 Ob 80/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 80/25s
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120073
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20050630_OGH0002_0030OB00130_05X0000_002