Der Rekurs gegen den im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0042770, RS0098745); er ist auch berechtigt.Der Rekurs gegen den im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0042770, RS0098745); er ist auch berechtigt.
Gemäß § 464 Abs 3 ZPO beginnt für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.Gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginnt für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.
Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, dass es für die Rechtzeitigkeit der Berufung darauf ankommt, ob der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe, der die Unterbrechung der Berufungsfrist bewirkt haben soll, (richtigerweise) abzuweisen oder zurückzuweisen war, stellt doch § 464 Abs 3 ZPO ausdrücklich auf einen „abweisenden“ Beschluss ab. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch der den Verfahrenshilfeantrag des Klägers abweisende Beschluss des Erstgerichts nicht in eine Zurückweisung umzudeuten. Wie der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang - der Auffassung von M. Bydlinski (in Fasching/Konecny² II/1 § 73 Rz 5) folgend - bereits klargestellt hat, ist der Verfahrenshilfeantrag im Fall der Nichtvorlage eines Vermögensbekenntnisses trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen (3 Ob 130/05x; RIS-Justiz RS0120073; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 464 Rz 4 ua). Die Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses hindert nämlich eine meritorische Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht. Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wäre eine unangemessen harte Reaktion (3 Ob 130/05x ua), insbesondere wenn man berücksichtigt, dass selbst eine mutwillige oder aussichtslose Prozessführung den Antrag nicht unzulässig, sondern bloß unberechtigt erscheinen lässt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 73 Rz 5 ua). Dies hat um so mehr für den Fall zu gelten, wenn die Partei - wie im vorliegenden Fall - ohnehin ein Vermögensbekenntnis vorlegt und lediglich dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag zur Ergänzung durch Vorlage von Kontoauszügen verspätet nachkommt (3 Ob 130/05x ua).Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, dass es für die Rechtzeitigkeit der Berufung darauf ankommt, ob der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe, der die Unterbrechung der Berufungsfrist bewirkt haben soll, (richtigerweise) abzuweisen oder zurückzuweisen war, stellt doch Paragraph 464, Absatz 3, ZPO ausdrücklich auf einen „abweisenden“ Beschluss ab. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch der den Verfahrenshilfeantrag des Klägers abweisende Beschluss des Erstgerichts nicht in eine Zurückweisung umzudeuten. Wie der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang - der Auffassung von M. Bydlinski (in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 73, Rz 5) folgend - bereits klargestellt hat, ist der Verfahrenshilfeantrag im Fall der Nichtvorlage eines Vermögensbekenntnisses trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen (3 Ob 130/05x; RIS-Justiz RS0120073; Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 464, Rz 4 ua). Die Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses hindert nämlich eine meritorische Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht. Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wäre eine unangemessen harte Reaktion (3 Ob 130/05x ua), insbesondere wenn man berücksichtigt, dass selbst eine mutwillige oder aussichtslose Prozessführung den Antrag nicht unzulässig, sondern bloß unberechtigt erscheinen lässt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 73, Rz 5 ua). Dies hat um so mehr für den Fall zu gelten, wenn die Partei - wie im vorliegenden Fall - ohnehin ein Vermögensbekenntnis vorlegt und lediglich dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag zur Ergänzung durch Vorlage von Kontoauszügen verspätet nachkommt (3 Ob 130/05x ua).
Auf die Verspätung des Klägers bezüglich der Vorlage der Kontoauszüge hat das Berufungsgericht jedoch die Umdeutung der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags in eine Zurückweisung ohnehin nicht gestützt, sondern argumentiert, dass der Verfahrenshilfeantrag des Klägers für eine meritorische Erledigung deshalb nicht geeignet gewesen sei, weil ihm trotz erstgerichtlichen Verbesserungsauftrags nicht zu entnehmen gewesen sei, in welchem Umfang die Verfahrenshilfe begehrt werde. Diese Überlegung trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Richtig ist zwar, dass der Kläger im Verfahrenshilfeantrag bei Verwendung des ZPForm 1 - mangels Streichung des „Nichtzutreffenden“ - zunächst offen ließ, ob er die Verfahrenshilfe im vollen Umfang oder für bestimmte Begünstigungen begehre. Wie aber schon erwähnt, fügte der Kläger in jenen Bereich des Formulars, in dem die von der Partei gewünschten Begünstigungen anzuführen sind, ausdrücklich den Namen eines Rechtsanwalts mit der Beifügung „Wunschanwalt, wenn möglich“ ein. Der Kläger hat damit zwar nicht alle Zweifel bezüglich des begehrten Umfangs der Verfahrenshilfe beseitigt, aber jedenfalls - einer meritorischen Erledigung durchaus zugänglich - klargestellt, dass er im Rahmen der beantragten Verfahrenshilfe die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts iSd § 64 Abs 1 Z 3 ZPO wünscht.Auf die Verspätung des Klägers bezüglich der Vorlage der Kontoauszüge hat das Berufungsgericht jedoch die Umdeutung der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags in eine Zurückweisung ohnehin nicht gestützt, sondern argumentiert, dass der Verfahrenshilfeantrag des Klägers für eine meritorische Erledigung deshalb nicht geeignet gewesen sei, weil ihm trotz erstgerichtlichen Verbesserungsauftrags nicht zu entnehmen gewesen sei, in welchem Umfang die Verfahrenshilfe begehrt werde. Diese Überlegung trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Richtig ist zwar, dass der Kläger im Verfahrenshilfeantrag bei Verwendung des ZPForm 1 - mangels Streichung des „Nichtzutreffenden“ - zunächst offen ließ, ob er die Verfahrenshilfe im vollen Umfang oder für bestimmte Begünstigungen begehre. Wie aber schon erwähnt, fügte der Kläger in jenen Bereich des Formulars, in dem die von der Partei gewünschten Begünstigungen anzuführen sind, ausdrücklich den Namen eines Rechtsanwalts mit der Beifügung „Wunschanwalt, wenn möglich“ ein. Der Kläger hat damit zwar nicht alle Zweifel bezüglich des begehrten Umfangs der Verfahrenshilfe beseitigt, aber jedenfalls - einer meritorischen Erledigung durchaus zugänglich - klargestellt, dass er im Rahmen der beantragten Verfahrenshilfe die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO wünscht.
Daraus folgt, dass die abweisende Entscheidung des Erstgerichts - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht in eine Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags umzudeuten ist. Dem Kläger kommt gemäß § 464 Abs 3 ZPO die Unterbrechung der Berufungsfrist durch die von ihm im Rahmen des gestellten Verfahrenshilfeantrags beantragte Beigebung eines Rechtsanwalts zugute. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist (erst) mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses (§ 464 Abs 3 ZPO).Daraus folgt, dass die abweisende Entscheidung des Erstgerichts - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht in eine Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags umzudeuten ist. Dem Kläger kommt gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO die Unterbrechung der Berufungsfrist durch die von ihm im Rahmen des gestellten Verfahrenshilfeantrags beantragte Beigebung eines Rechtsanwalts zugute. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist (erst) mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses (Paragraph 464, Absatz 3, ZPO).
Die Berufung wurde daher vom Kläger rechtzeitig erhoben. Seinem Rekurs ist deshalb Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.