Zufolge der Erhebung eines nach § 78 EO iVm § 72 Abs 3 ZPO nicht der Rechtsanwaltspflicht unterliegenden schriftlichen Rechtsmittels gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist zwar diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig geworden. Die Revisionsrekursfrist wird somit erst neu zu laufen beginnen, entweder mit Zustellung des dem Verfahrenshilfeantrag stattgebenden oder mit Rechtskraft des ihn abweisenden Beschlusses (§ 78 EO iVm § 521 Abs 3 und § 464 Abs 3 ZPO); insofern ist die auch bei Abweisung (ohne dass dies in concreto zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hätte) auf die ZustellungZufolge der Erhebung eines nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz 3, ZPO nicht der Rechtsanwaltspflicht unterliegenden schriftlichen Rechtsmittels gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist zwar diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig geworden. Die Revisionsrekursfrist wird somit erst neu zu laufen beginnen, entweder mit Zustellung des dem Verfahrenshilfeantrag stattgebenden oder mit Rechtskraft des ihn abweisenden Beschlusses (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz 3 und Paragraph 464, Absatz 3, ZPO); insofern ist die auch bei Abweisung (ohne dass dies in concreto zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hätte) auf die Zustellung
abstellende Entscheidung des erkennenden Senats 3 Ob 130/05x = JBl
2006, 50 = EvBl 2005/194 (je mit zutreffender Anmerkung zu diesem Punkt) missverständliche (siehe RIS-Justiz RS0117835; 8 Ob 625/85 = RZ 1987/9). Allerdings verhindert nach Ergänzung des nach § 78 EO iVm § 520 Abs 1 zweiter Satz ZPO zulässigerweise zu Protokoll gegebenen außerordentlichen Revisionsrekurses durch einen Abänderungs- und Eventualaufhebungsantrag der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels die im Beschluss vom 30. Mai 2006 erwähnte Ergänzung bzw. den Austauschs des Rechtsmittels durch einen vom Verfahrenshelfer einzubringenden Schriftsatz. Durch ein wirksames Rechtsmittel wird nämlich das Rechtsmittelrecht verbraucht (4 Ob 50/06s; Zechner in Fasching/Konecny² Vor §§ 514 ff ZPO Rz 85, § 505 ZPO Rz 5, je mwN). Eine Ergänzung oder ein Austausch wäre demnach nur möglich, wenn dem ursprünglich eingebrachten Rechtsmittel noch eine Verbesserung erfordernde Form- oder Inhaltsmängel anhafteten. Dies ist nunmehr nicht mehr der Fall. Insbesondere wird im außerordentlichen Revisionsrekurs auch geltend gemacht, weswegen dieser nach Ansicht des Verpflichteten entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz doch zulässig sein solle.2006, 50 = EvBl 2005/194 (je mit zutreffender Anmerkung zu diesem Punkt) missverständliche (siehe RIS-Justiz RS0117835; 8 Ob 625/85 = RZ 1987/9). Allerdings verhindert nach Ergänzung des nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 520, Absatz eins, zweiter Satz ZPO zulässigerweise zu Protokoll gegebenen außerordentlichen Revisionsrekurses durch einen Abänderungs- und Eventualaufhebungsantrag der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels die im Beschluss vom 30. Mai 2006 erwähnte Ergänzung bzw. den Austauschs des Rechtsmittels durch einen vom Verfahrenshelfer einzubringenden Schriftsatz. Durch ein wirksames Rechtsmittel wird nämlich das Rechtsmittelrecht verbraucht (4 Ob 50/06s; Zechner in Fasching/Konecny² Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 85, Paragraph 505, ZPO Rz 5, je mwN). Eine Ergänzung oder ein Austausch wäre demnach nur möglich, wenn dem ursprünglich eingebrachten Rechtsmittel noch eine Verbesserung erfordernde Form- oder Inhaltsmängel anhafteten. Dies ist nunmehr nicht mehr der Fall. Insbesondere wird im außerordentlichen Revisionsrekurs auch geltend gemacht, weswegen dieser nach Ansicht des Verpflichteten entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz doch zulässig sein solle.
Er vermag aber das Vorliegen von erheblichen Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm 3 528 Abs 1 ZPO, insbesondere ein Abweichen des Rekursgerichts mit seiner eingehend begründeten Rechtsansicht von einer Rsp des Obersten Gerichtshofs auch nur im Einzelfall nicht aufzuzeigen. Sein Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Er vermag aber das Vorliegen von erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit 3 528 Absatz eins, ZPO, insbesondere ein Abweichen des Rekursgerichts mit seiner eingehend begründeten Rechtsansicht von einer Rsp des Obersten Gerichtshofs auch nur im Einzelfall nicht aufzuzeigen. Sein Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).