Die Revision ist verspätet.
Gemäß § 505 Abs. 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist 4 Wochen; § 464 Abs. 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO beträgt die Revisionsfrist 4 Wochen; Paragraph 464, Absatz 3, ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
Nach der letztgenannten Gesetztesstelle beginnt für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte innerhalb der ursprünglichen Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt. Damit wurde zwar grundsätzlich das bis dahin bestandene Vollmachtsverhältnis des Beklagten zu seinem bis dahin für ihn einschreitenden frei gewählten Vertreter nicht aufgelöst, doch obliegt es dem Prozeßgericht, eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei, die die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, über die allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter zu befragen und zu einer Anzeige im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO anzuleiten. Unterläßt es eine solche Anleitung, muß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Vertreter gewertet werden (SZ 48/93; 8 Ob 216, 274/80; 7 Ob 575/85; 1 Ob 699/85 ua.). Es beginnt daher auch in einem solchen Fall der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht mit der Zustellung der Entscheidung an den frei gewählten Vertreter; vielmehr ist auch in einem solchen Fall der Beginn der Rechtsmittelfrist nach der Vorschrift des § 464 Abs. 3 ZPO zu beurteilen.Im vorliegenden Fall hat der Beklagte innerhalb der ursprünglichen Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt. Damit wurde zwar grundsätzlich das bis dahin bestandene Vollmachtsverhältnis des Beklagten zu seinem bis dahin für ihn einschreitenden frei gewählten Vertreter nicht aufgelöst, doch obliegt es dem Prozeßgericht, eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei, die die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, über die allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter zu befragen und zu einer Anzeige im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO anzuleiten. Unterläßt es eine solche Anleitung, muß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Vertreter gewertet werden (SZ 48/93; 8 Ob 216, 274/80; 7 Ob 575/85; 1 Ob 699/85 ua.). Es beginnt daher auch in einem solchen Fall der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht mit der Zustellung der Entscheidung an den frei gewählten Vertreter; vielmehr ist auch in einem solchen Fall der Beginn der Rechtsmittelfrist nach der Vorschrift des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO zu beurteilen.
Nun wurde aber im vorliegenden Fall der während der ursprünglichen Rechtsmittelfrist gestellte Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) letztlich mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 11. 4. 1985 abgewiesen. Nach der Bestimmung des letzten Satzes des § 464 Abs. 3 ZPO begann daher die Revisionsfrist für den Beklagten mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses abweisenden Beschlusses. Diese Entscheidung des Rekursgerichtes unterlag im Sinne des § 528 Abs. 1 Z 3 ZPO keinem weiteren Rechtszug; sie wurde dem Beklagten am 26. 4. 1985 zugestellt.Nun wurde aber im vorliegenden Fall der während der ursprünglichen Rechtsmittelfrist gestellte Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) letztlich mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 11. 4. 1985 abgewiesen. Nach der Bestimmung des letzten Satzes des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO begann daher die Revisionsfrist für den Beklagten mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses abweisenden Beschlusses. Diese Entscheidung des Rekursgerichtes unterlag im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO keinem weiteren Rechtszug; sie wurde dem Beklagten am 26. 4. 1985 zugestellt.
Damit begann im Sinne des § 464 Abs. 3 letzter Satz ZPO der Lauf der vierwöchigen Revisionsfrist für den Beklagten. Sie konnte durch den neuerlichen Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht mehr hinausgezögert werden, weil sich die Vorschrift des § 464 Abs. 3 ZPO ihrem eindeutigen Sinngehalt nach nur auf den Fall bezieht, daß eine Partei während der ihr offenstehenden ursprünglichen Rechtsmittelfrist die im § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO normierte Begünstigung in Anspruch nimmt; nur unter dieser Voraussetzung kann es zu den im § 464 Abs. 3 ZPO normierten Rechtsfolgen kommen. Wird aber ein im Sinne dieser Gesetzesstelle rechtzeitig gestellter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes rechtskräftig abgewiesen, dann wird damit der Lauf der Rechtsmittelfrist endgültig in Gang gesetzt. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, daß die betroffene Partei während des Laufes dieser – neuerlichen – Rechtsmittelfrist wiederum die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, weil es damit die Partei in der Hand hätte, den Eintritt der Rechtskraft eines Urteiles ad infinitum zu verzögern. Ein derartiger Sinngehalt kann aber der Vorschrift des § 464 Abs. 3 ZPO vernünftigerweise nicht unterstellt werden.Damit begann im Sinne des Paragraph 464, Absatz 3, letzter Satz ZPO der Lauf der vierwöchigen Revisionsfrist für den Beklagten. Sie konnte durch den neuerlichen Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht mehr hinausgezögert werden, weil sich die Vorschrift des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO ihrem eindeutigen Sinngehalt nach nur auf den Fall bezieht, daß eine Partei während der ihr offenstehenden ursprünglichen Rechtsmittelfrist die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO normierte Begünstigung in Anspruch nimmt; nur unter dieser Voraussetzung kann es zu den im Paragraph 464, Absatz 3, ZPO normierten Rechtsfolgen kommen. Wird aber ein im Sinne dieser Gesetzesstelle rechtzeitig gestellter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes rechtskräftig abgewiesen, dann wird damit der Lauf der Rechtsmittelfrist endgültig in Gang gesetzt. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, daß die betroffene Partei während des Laufes dieser – neuerlichen – Rechtsmittelfrist wiederum die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, weil es damit die Partei in der Hand hätte, den Eintritt der Rechtskraft eines Urteiles ad infinitum zu verzögern. Ein derartiger Sinngehalt kann aber der Vorschrift des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO vernünftigerweise nicht unterstellt werden.
Wenn daher im vorliegenden Fall der Beklagte nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes neuerlich einen gleichartigen Antrag stellte, dem schließlich rechtskräftig stattgegeben wurde, konnte damit der Ablauf der mit der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrages beginnenden (neuerlichen) Revisionsfrist nicht mehr verhindert werden. Die Stattgebung des zweiten Antrages konnte nicht dazu führen, daß im Sinne des § 464 Abs. 3 ZPO die Revisionsfrist für den Beklagten erst mit der Zustellung des Bescheides und der Urteilsausfertigung an den auf Grund des zweiten Antrages bestellten Rechtsanwalt begonnen hätte, weil dieser zweite Antrag erst lange nach Ablauf der ursprünglichen Rechtsmittelfrist gestellt wurde.Wenn daher im vorliegenden Fall der Beklagte nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes neuerlich einen gleichartigen Antrag stellte, dem schließlich rechtskräftig stattgegeben wurde, konnte damit der Ablauf der mit der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrages beginnenden (neuerlichen) Revisionsfrist nicht mehr verhindert werden. Die Stattgebung des zweiten Antrages konnte nicht dazu führen, daß im Sinne des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO die Revisionsfrist für den Beklagten erst mit der Zustellung des Bescheides und der Urteilsausfertigung an den auf Grund des zweiten Antrages bestellten Rechtsanwalt begonnen hätte, weil dieser zweite Antrag erst lange nach Ablauf der ursprünglichen Rechtsmittelfrist gestellt wurde.
Die Revision des Beklagten mußte daher als verspätet zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seines verspäteten Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund zutreffend geltend gemacht hat.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seines verspäteten Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund zutreffend geltend gemacht hat.