Rechtssatz RS0117835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117835
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 464 Abs 3 zweiter Satz ZPO ist in Verbindung mit § 505 Abs 2 ZPO dahin auszulegen, dass die vierwöchige Revisionsfrist am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen beginnt; sie endet mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht.Die Bestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ist in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz 2, ZPO dahin auszulegen, dass die vierwöchige Revisionsfrist am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen beginnt; sie endet mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 141/03x
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 141/03x
- 10 Ob 58/03g
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 10 Ob 58/03g
- 6 Ob 43/06a
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 43/06a
Vgl auch; Beisatz: Die § 464 Abs 3 Satz 2 ZPO zugrunde liegende ratio liegt darin, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt. (T1)
Beisatz: Hier: Ab fruchtlosem Ablauf der dem Zweitbeklagten offenstehenden Rekursfrist war nur mehr offen, ob es bei der vom Erstgericht ausgesprochenen meritorischen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zu bleiben hatte, oder dieser im Sinne des Rekursantrages der klagenden Partei stattdessen zurückgewiesen wurde. Damit stand aber bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Antrag des Zweitbeklagten auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe erfolglos war. (T2)
- 3 Ob 129/06a
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 129/06a
Auch
- 3 Ob 4/07w
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 4/07w
Auch; Beisatz: Hier: § 7 AußStrG 2005. (T3)
- 1 Ob 82/08b
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 82/08b
Auch; Beisatz: Nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag unterbricht den Fristenlauf. (T4)
Beisatz: Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. (T5) Beisatz: Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören. (T6)
- 6 Ob 92/14v
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 92/14v
Auch; Beisatz: Fristauslösend ist die Zustellung des später zugestellten Bescheids der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers, nicht jedoch die bereits früher erfolgte Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts. (T7)
- 10 Ob 39/16g
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 39/16g
Vgl auch; Beis ähnlich T7 nur: Fristauslösend ist die spätere Zustellung (Hier: Beschluss des Rekursgerichts). (T8)
- 5 Ob 200/19a
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 200/19a
Beis wie T7; Beis wie T8
- 9 Ob 42/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 9 Ob 42/24b
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
- 5 Ob 95/26w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 30.07.2026 5 Ob 95/26w
Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117835
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20030701_OGH0002_0010OB00141_03X0000_001