Der - ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässige (RIS-Justiz RS0098745) - Rekurs des Zweitbeklagten ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen kann (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die § 464 Abs 3 Satz 2 ZPO zugrunde liegende ratio liegt darin, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist für die die Verfahrenshilfe beantragende Partei endgültig klargestellt, dass sie die Kosten für die weitere Prozessführung selbst aufbringen und für eine entsprechende anwaltliche Vertretung sorgen muss.Die Paragraph 464, Absatz 3, Satz 2 ZPO zugrunde liegende ratio liegt darin, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist für die die Verfahrenshilfe beantragende Partei endgültig klargestellt, dass sie die Kosten für die weitere Prozessführung selbst aufbringen und für eine entsprechende anwaltliche Vertretung sorgen muss.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, stand bereits nach fruchtlosem Verstreichen der dem Zweitbeklagten offenstehenden Rekursfrist gegen den den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss fest, dass es nicht mehr zu einer Bewilligung der Verfahrenshilfe kommen konnte. Insoweit erwuchs die Ablehnung der beantragten Beigebung eines Rechtsanwalts daher in (Teil-)Rechtskraft. Wegen der Bindung des Rekursgerichtes an den Rekursantrag der klagenden Partei konnte der ausschließlich auf Erwirkung einer zurückweisenden statt abweisenden Entscheidung gerichtete (rechtzeitige) Rekurs der klagenden Partei von vornherein keinesfalls zu einer Stattgebung des vom Zweitbeklagten gestellten Verfahrenshilfeantrages führen. Ab fruchtlosem Ablauf der dem Zweitbeklagten offenstehenden Rekursfrist war daher nur mehr offen, ob es bei der vom Erstgericht ausgesprochenen meritorischen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zu bleiben hatte, oder dieser im Sinne des Rekursantrages der klagenden Partei stattdessen zurückgewiesen wurde. Damit stand aber bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Antrag des Zweitbeklagten auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe erfolglos war. Die ausschließlich noch offene Frage, ob die Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages aus meritorischen Gründen oder ausschließlich aus prozessualen Gründen wegen Verschleppungsabsicht erfolgen sollte, vermochte daran nichts zu ändern.
Dass ein verspäteter Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags nicht geeignet ist, den Eintritt der Rechtskraft und damit im vorliegenden Fall den Beginn der Berufungsfrist iSd § 464 Abs 3 ZPO hinauszuschieben, entspricht aber herrschender Rechtsprechung (8 Ob 702/86; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246; RIS-Justiz RS0041838).Dass ein verspäteter Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags nicht geeignet ist, den Eintritt der Rechtskraft und damit im vorliegenden Fall den Beginn der Berufungsfrist iSd Paragraph 464, Absatz 3, ZPO hinauszuschieben, entspricht aber herrschender Rechtsprechung (8 Ob 702/86; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246; RIS-Justiz RS0041838).
Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei war zurückzuweisen. Der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist einseitig (RIS-Justiz RS0098745; RS0043760; ausdrücklich zur Verspätung 1 Ob 332/99a). Weil es sich bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, erfordert auch Art 6 MRK nicht die Einräumung einer Rekursbeantwortung (vgl G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 [540 f]). Für derartige Fälle vertritt auch Zechner ungeachtet seiner Befürwortung einer weitergehenden Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, dass der Rekurs bloß einseitig ist (Zechner in Fasching/Konecny² § 521a ZPO Rz 14).Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei war zurückzuweisen. Der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist einseitig (RIS-Justiz RS0098745; RS0043760; ausdrücklich zur Verspätung 1 Ob 332/99a). Weil es sich bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, erfordert auch Artikel 6, MRK nicht die Einräumung einer Rekursbeantwortung vergleiche G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 [540 f]). Für derartige Fälle vertritt auch Zechner ungeachtet seiner Befürwortung einer weitergehenden Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, dass der Rekurs bloß einseitig ist (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 521 a, ZPO Rz 14).