Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Antragstellerin stellt sich auf den Standpunkt, daß die Frist des § 95 EheG erst ab dem 25.5.1985, dem Tag der Zustellung des den Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz bestätigenden Beschluß des Obersten Gerichtshofes zu laufen begonnen habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:Die Antragstellerin stellt sich auf den Standpunkt, daß die Frist des Paragraph 95, EheG erst ab dem 25.5.1985, dem Tag der Zustellung des den Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz bestätigenden Beschluß des Obersten Gerichtshofes zu laufen begonnen habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:
Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ... gerichtlich geltend gemacht wird. Darunter ist die formelle Rechtskraft iS des § 411 ZPO zu verstehen (EvBl 1981/211; SZ 55/34 ua). Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, gilt für den österreichischen Rechtsbereich der Grundsatz der Einheit des Eheverfahrens nicht. Durch keine positive Vorschrift wird die Möglichkeit ausgeschlossen, daß erst nach erfolgter Scheidung ein Mitverschulden des Klägers festgestellt wird (RZ 1977/41; EvBl 1975/291; SZ 25/331 = JB 57; SZ 21/25; 1 Ob 527/81); es besteht aber auch - wie im vorliegenden Fall - durchaus die Möglichkeit, bloß Fragen des Unterhaltes dem Endurteil vorzubehalten. Die Rechtskraft der Scheidung tritt aber bereits mit Rechtskraft des Teilurteiles über das Scheidungsbegehren ein. Daß auch in diesen Fällen die Frist des § 95 EheG bereits mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung in Lauf gesetzt werden soll, entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Nach dem JAB (916 BlgNR, XVI. GP 20) sollen durch die Bestimmung der Fallfrist des § 95 EheG möglichst rasch klare Verhältnisse über die Vermögenslage der Ehegatten geschaffen werden. Diesem Anliegen nach ehester Klärung der Vermögensverhältnisse entspricht es, die in § 95 EheG normierte Frist zum frühestmöglichen Termin in Lauf zu setzen. Der früheste Zeitpunkt ist aber der Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe (EvBl 1981/211; SZ 55/34, JBl 1982, 495; 5 Ob 582/83 ua).Gemäß Paragraph 95, EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ... gerichtlich geltend gemacht wird. Darunter ist die formelle Rechtskraft iS des Paragraph 411, ZPO zu verstehen (EvBl 1981/211; SZ 55/34 ua). Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, gilt für den österreichischen Rechtsbereich der Grundsatz der Einheit des Eheverfahrens nicht. Durch keine positive Vorschrift wird die Möglichkeit ausgeschlossen, daß erst nach erfolgter Scheidung ein Mitverschulden des Klägers festgestellt wird (RZ 1977/41; EvBl 1975/291; SZ 25/331 = JB 57; SZ 21/25; 1 Ob 527/81); es besteht aber auch - wie im vorliegenden Fall - durchaus die Möglichkeit, bloß Fragen des Unterhaltes dem Endurteil vorzubehalten. Die Rechtskraft der Scheidung tritt aber bereits mit Rechtskraft des Teilurteiles über das Scheidungsbegehren ein. Daß auch in diesen Fällen die Frist des Paragraph 95, EheG bereits mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung in Lauf gesetzt werden soll, entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Nach dem JAB (916 BlgNR, römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode 20) sollen durch die Bestimmung der Fallfrist des Paragraph 95, EheG möglichst rasch klare Verhältnisse über die Vermögenslage der Ehegatten geschaffen werden. Diesem Anliegen nach ehester Klärung der Vermögensverhältnisse entspricht es, die in Paragraph 95, EheG normierte Frist zum frühestmöglichen Termin in Lauf zu setzen. Der früheste Zeitpunkt ist aber der Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe (EvBl 1981/211; SZ 55/34, JBl 1982, 495; 5 Ob 582/83 ua).
Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung bedeutet deren Unanfechtbarkeit in der Rechtssache, in der sie erflossen ist (Fasching IV 690; 7 Ob 743, 744/79 ua). Den Parteien gegenüber wird die Entscheidung allerdings erst mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung wirksam (SZ 32/136; EFSlg 29.674; JBl 1980, 551 ff; 7 Ob 743, 744/79); das hat jedoch auf eine bereits eingetretene formelle Rechtskraft der Entscheidung keinen Einfluß mehr (SZ 32/136; 7 Ob 743, 744/79; EvBl 1981/211 ua). Nach Lehre (Fasching III 691, IV 7 und 348; derselbe, Zivilprozeßrecht Rz 1494) und Rechtsprechung (SZ 25/298; EvBl 1951/91; JBl 1965, 524; 3 Ob 83/85 ua) schieben unzulässige Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der unzulässigerweise bekämpften Entscheidung nicht hinaus. Das gleiche gilt gemäß § 466 ZPO, wenn das Rechtsmittel verspätet erhoben wurde, weil im Sinne dieser Gesetzesstelle nur durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung der Eintritt der Rechtskraft gehemmt wird. Die §§ 466 und 505 ZPO müssen daher so verstanden werden, daß nur rechtzeitig erhobenen, zulässigen Rechtsmitteln eine den Eintritt der Rechtskraft verhindernde Wirkung zukommt (SZ 25/298 ua). Dies war jedoch hier nicht der Fall, weil sich die Berufung des Beklagten im Sinne der oben dargestellten Beschlüsse zweiter und dritter Instanz als verspätet erwies. Das auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten lautende Teilurteil des Erstgerichtes war daher mit seiner Erlassung rechtskräftig und der Antragstellerin gegenüber mit der Zustellung am 4.7.1984 wirksam geworden.Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung bedeutet deren Unanfechtbarkeit in der Rechtssache, in der sie erflossen ist (Fasching römisch vier 690; 7 Ob 743, 744/79 ua). Den Parteien gegenüber wird die Entscheidung allerdings erst mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung wirksam (SZ 32/136; EFSlg 29.674; JBl 1980, 551 ff; 7 Ob 743, 744/79); das hat jedoch auf eine bereits eingetretene formelle Rechtskraft der Entscheidung keinen Einfluß mehr (SZ 32/136; 7 Ob 743, 744/79; EvBl 1981/211 ua). Nach Lehre (Fasching römisch drei 691, römisch vier 7 und 348; derselbe, Zivilprozeßrecht Rz 1494) und Rechtsprechung (SZ 25/298; EvBl 1951/91; JBl 1965, 524; 3 Ob 83/85 ua) schieben unzulässige Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der unzulässigerweise bekämpften Entscheidung nicht hinaus. Das gleiche gilt gemäß Paragraph 466, ZPO, wenn das Rechtsmittel verspätet erhoben wurde, weil im Sinne dieser Gesetzesstelle nur durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung der Eintritt der Rechtskraft gehemmt wird. Die Paragraphen 466 und 505 ZPO müssen daher so verstanden werden, daß nur rechtzeitig erhobenen, zulässigen Rechtsmitteln eine den Eintritt der Rechtskraft verhindernde Wirkung zukommt (SZ 25/298 ua). Dies war jedoch hier nicht der Fall, weil sich die Berufung des Beklagten im Sinne der oben dargestellten Beschlüsse zweiter und dritter Instanz als verspätet erwies. Das auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten lautende Teilurteil des Erstgerichtes war daher mit seiner Erlassung rechtskräftig und der Antragstellerin gegenüber mit der Zustellung am 4.7.1984 wirksam geworden.
Zutreffend erachteten die Vorinstanzen daher den erst am 13.1.1986 bei Gericht einlangenden Aufteilungsantrag der Antragstellerin gemäß § 95 EheG als verspätet, weshalb ihrem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.Zutreffend erachteten die Vorinstanzen daher den erst am 13.1.1986 bei Gericht einlangenden Aufteilungsantrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 95, EheG als verspätet, weshalb ihrem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.