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Entscheidung 5 Ob 95/26w×

Entscheidung 5 Ob 95/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

5Ob95/26w

Entscheidungsdatum

30.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, geboren am *, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei E*, geboren am *, vertreten durch Dr. Rainer Welte, Rechtsanwalt in Rankweil, wegen 581.603,43 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Februar 2026, GZ 4 R 195/25w-143, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                 Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist verspätet:

[2]         1. Nach Paragraph 464, Absatz 3, ZPO, der gemäß Paragraph 505, Absatz 2, Satz 2 ZPO im Revisionsverfahren sinngemäß anzuwenden ist, beginnt für eine Partei, die innerhalb der Berufungs- bzw Revisionsfrist die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, die Berufungs- bzw Revisionsfrist mit der vom Gericht zu bewirkenden Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an diesen; wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts aber abgewiesen, so beginnt die Berufungs- bzw Revisionsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.

[3]         2. Nach der Rechtsprechung unterbricht nur ein (inhaltlich zu erledigender) Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag den Fristenlauf (RS0117835 [T4]; 3 Ob 169/23h [Rz 9]; 9 Ob 42/24b [Rz 11]). Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird (RS0117835 [T6]; RS0123516). Werden in einem solchen Antrag geänderte Verhältnisse nicht dargetan, kommt ihm auch keine Unterbrechungswirkung im Sinn des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO zu (RS0122115).

[4]                 3. Dem Beklagten war in diesem Verfahren die Verfahrenshilfe bereits mit der vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 8. 10. 2025, bestätigten Entscheidung des Erstgerichts vom 5. 5. 2025, rechtskräftig versagt worden.

[5]                 In seinem zweiten Verfahrenshilfeantrag vom 23. 3. 2026, behauptete der Kläger weder eine Änderung seiner Vermögensverhältnisse, noch ergeben sich Änderungen aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis. Der zweite, ohne Behauptung einer Änderung der Sachverhaltslage eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist daher als unzulässig zu qualifizieren (siehe dazu bereits die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. 5. 2026).

[6]         4. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter am 24. 2. 2026 zugestellt.  Die Frist für die Revision beträgt vier Wochen und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO). Die Revisionsfrist endete mit 24. 3. 2026. Diese Frist wurde aufgrund des unzulässigen Verfahrenshilfeantrags des Klägers nicht nach Paragraph 464, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz 2, Satz 2 ZPO berührt. Der Kläger brachte die Revision erst am 16. 6. 2026 ein.

[7]                 5. Die außerordentliche Revision ist damit als verspätet zurückzuweisen.

Textnummer

E148250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00095.26W.0730.000

Im RIS seit

17.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260730_OGH0002_0050OB00095_26W0000_000

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