Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0122115×

Rechtssatz RS0122115

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122115

Entscheidungsdatum

30.07.2026

Rechtssatz

Wird nach einem erfolglosen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes sofort wieder ein neuer (verbesserungsbedürftiger) Antrag gestellt, ohne den Eintritt geänderter Verhältnisse auch nur andeutungsweise darzutun, ist diesem die Unterbrechungswirkung abzusprechen, weil die Partei ansonsten in missbräuchlicher Art und Weise die theoretisch unbegrenzte Erstreckung einer Frist bewirken könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 41/07d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 41/07d
  • 1 Ob 82/08b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 82/08b
    Auch; Beisatz: Nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag unterbricht den Fristenlauf. (T1); Beisatz: Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. (T2); Beisatz: Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören. (T3)
  • 5 Ob 256/08w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 256/08w
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mehrmals gestellte Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe führen weder zu einer wiederholten Unterbrechung einer Verbesserungsfrist (§ 73 Abs 3 in Verbindung mit § 85 Abs 2 ZPO) noch zur wiederholten Unterbrechung einer Berufungsfrist (§ 464 Abs 3 letzter Satz ZPO in Verbindung mit § 73 Abs 3 ZPO). (T4); Beisatz: Mit § 73 Abs 3 ZPO soll ein Verbot neuerlicher Unterbrechung des Ablaufs einer „schon einmal" unterbrochenen Frist bewirkt werden. Eine extensive Auslegung des § 73 Abs 3 ZPO dahin, dass jede frühere Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags einer erstmaligen Fristunterbrechung durch einen zweiten Verfahrenshilfeantrag entgegenstünde, ist als Einschränkung des Rechtsschutzes abzulehnen. (T5); Bem: Hier: Durch den ersten (abgewiesenen) Verfahrenshilfeantrag wurde keine Frist unterbrochen, weil die Beklagte schon rechtzeitig eine - wenn auch mit Form- und Inhaltsmängeln behaftete, aber doch nicht „leere"- Berufung erstattet hatte. Es liegt daher kein dem § 73 Abs 3 ZPO zu unterstellender prozessualer Sachverhalt vor, weil trotz eines bereits einmal abgewiesenen Verfahrenshilfeantrags erstmals eine Fristunterbrechung, und zwar im Verbesserungsverfahren bewirkt werden soll. (T6)
  • 1 Ob 140/10k
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 140/10k
    Auch
  • 1 Ob 199/11p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 199/11p
  • 3 Ob 9/12p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 9/12p
    Vgl auch
  • 1 Ob 102/15d
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 102/15d
    Auch
  • 5 Ob 95/26w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 30.07.2026 5 Ob 95/26w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122115

Im RIS seit

12.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20070412_OGH0002_0020OB00041_07D0000_001