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Entscheidung 1 Ob 199/11p×

Entscheidung 1 Ob 199/11p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob199/11p

Entscheidungsdatum

24.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über dessen Anträge auf „Wiederaufnahme“ (richtig: Abänderung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011, AZ 1 Ob 199/11p) und Delegierung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge des Betroffenen vom 18. November 2011 werden dem Bezirksgericht Wels zur AZ 17 P 125/03s übermittelt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 16. 10. 2009 bestellte das Bezirksgericht Wels einen Rechtsanwalt zum Sachwalter des Betroffenen, der gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB dessen Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zu besorgen hat. Diesen Beschluss bestätigte das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 24. 6. 2010. Einen dagegen vom Betroffenen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 13. 10. 2011 zurück.

Rechtliche Beurteilung

Mit der von ihm selbst verfassten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 18. 11. 2011 strebt der Betroffene die „Aufhebung“ des genannten Beschlusses des Obersten Gerichtshofs und die „Wiederaufnahme“ des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters an. Dabei handelt es sich um einen Abänderungsantrag im Sinn der Paragraphen 72, ff AußStrG. Der Abänderungsantrag ist gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AußStrG bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war. Dieses entscheidet auch dann, wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde (Paragraph 76, Absatz 2, AußStrG).

Der in der Eingabe enthaltene Antrag des Betroffenen auf Delegierung des Sachwalterschaftsverfahrens „an ein anderes Gericht“ ist dem Erstgericht zu übermitteln, weil eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN schon in Anbetracht der erforderlichen Vorgangsweise nach Paragraph 31, Absatz 3, JN nicht vorgesehen ist (5 Nd 515/00; 8 Nc 22/09s).

Textnummer

E99128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00199.11P.1124.000

Im RIS seit

06.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20111124_OGH0002_0010OB00199_11P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006955 Rechtssatz 16.12.1992Zivilrecht
Hat der Rekurswerber den Rekurs am letzten Tag der ihm gemäß § 11 AußStrG offenstehenden Frist im Wege der Telekopie (Telefax) an das Erstgericht nach dem Ende der Amtsstunden übermittelt und am übernächsten Tag eine gleichlautende, unterschriebene Ablichtu …
RS0017155 Rechtssatz 31.08.1979Zivilrecht
Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ebenso wie solche in Angelegenheiten der Verfahrenskosten und der Sachverständigengebühren als unanfechtbar anzusehen.
RS0109922 Rechtssatz 21.10.1958Zivilrecht
Eine telegraphische Berufung ist nur dann wirksam, wenn sie durch das rechtzeitige Einlangen der schriftlichen Ausführung bei Gericht eine Bestätigung erfährt.
RS0109924 Rechtssatz 24.06.1953Zivilrecht; Strafrecht
Ein telegraphischer Rekurs, der nicht innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich bestätigt wurde, ist als nullum nicht in Behandlung zu ziehen.
RS0112018 Rechtssatz 27.04.1999Zivilrecht
Das Fehlen der anwaltlichen Originalunterschrift auf einer Telefaxklage bedarf als Formgebrechen der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, in dem der Partei aufzutragen ist, eine § 60 Geo entsprechende Klagebestätigung nachzureichen. Ein solcher Auftrag …
RS0119968 Rechtssatz 26.04.2005Zivilrecht
Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG neu (BGBl I 2003/111) müssen sich die Parteien in Verfahren wie dem vorliegenden (Gewährung von Unterhaltsvorschuss) nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekur …
RS0120077 Rechtssatz 24.06.2005Zivilrecht
Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisions-Rekurs" gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, ist er dem Erstg …
RS0122115 Rechtssatz 12.04.2007Zivilrecht
Wird nach einem erfolglosen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes sofort wieder ein neuer (verbesserungsbedürftiger) Antrag gestellt, ohne den Eintritt geänderter Verhältnisse auch nur andeutungsweise darzutun, ist diesem die Unterbrechungswirkung abzus …