Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht vorgelegte außerordentliche Revision des Klägers erweist sich als verspätet.
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Kläger am 18. 1. 2008 zugestellt. Bei Erhebung der Revision am 27. 3. 2008 war die vierwöchige Revisionsfrist bereits abgelaufen. Eine Fristunterbrechung durch den am 13. 2. 2008 gestellten Verfahrenshilfeantrag ist aus folgenden Gründen nicht eingetreten:
Gemäß § 505 Abs 2 ZPO ist auf die Revisionsfrist die Regelung des § 464 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach unterbricht ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter, die Beigebung eines Rechtsanwalts einschließender Verfahrenshilfeantrag diese Frist; sie beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen.Gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO ist auf die Revisionsfrist die Regelung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach unterbricht ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter, die Beigebung eines Rechtsanwalts einschließender Verfahrenshilfeantrag diese Frist; sie beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen.
Angesichts des Gesetzeswortlauts, der die Unterbrechungswirkung an die „Abweisung" des Verfahrenshilfeantrags knüpft, wird in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag Einfluss auf den Fristenlauf haben kann (3 Ob 130/05x = EvBl 2005/194, M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1 § 73 Rz 5 mwN). Dem schließt sich der erkennende Senat an.Angesichts des Gesetzeswortlauts, der die Unterbrechungswirkung an die „Abweisung" des Verfahrenshilfeantrags knüpft, wird in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag Einfluss auf den Fristenlauf haben kann (3 Ob 130/05x = EvBl 2005/194, M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1 Paragraph 73, Rz 5 mwN). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Bei einem Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, stellt sich stets die Frage nach dessen Zulässigkeit. Auch wenn die rechtskräftige Abweisung nur beschränkte Wirkungen hat, ist unbestritten (vgl nur M. Bydlinski, aaO § 65 ZPO Rz 6 mwN), dass der spätere Verfahrenshilfeantrag dann nicht zulässig ist, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt (Fucik in Rechberger3, § 65 ZPO Rz 1 mwN). Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören.Bei einem Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, stellt sich stets die Frage nach dessen Zulässigkeit. Auch wenn die rechtskräftige Abweisung nur beschränkte Wirkungen hat, ist unbestritten vergleiche nur M. Bydlinski, aaO Paragraph 65, ZPO Rz 6 mwN), dass der spätere Verfahrenshilfeantrag dann nicht zulässig ist, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt (Fucik in Rechberger3, Paragraph 65, ZPO Rz 1 mwN). Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören.
Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger aber gar nicht auf die Änderung maßgeblicher Umstände berufen, sondern in seinem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag lediglich geltend gemacht, die rechtliche Beurteilung in der - wegen ihrer Unanfechtbarkeit durch die Zustellung in Rechtskraft erwachsenen - Entscheidung des Rekursgerichts über die Mutwilligkeit seiner Prozessführung sei unrichtig. Diese Frage hat das Rekursgericht nun aber auf der Basis des vorliegenden - und im neuerlichen Antragszeitpunkt unveränderten - Akteninhalts bereits abschließend beurteilt, sodass der Kläger nicht berechtigt war, dieselbe Frage im Rahmen eines neuen Verfahrenshilfeantrags neuerlich zur Beurteilung zu stellen (vgl auch Fucik in Rechberger3 § 73 ZPO Rz 3).Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger aber gar nicht auf die Änderung maßgeblicher Umstände berufen, sondern in seinem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag lediglich geltend gemacht, die rechtliche Beurteilung in der - wegen ihrer Unanfechtbarkeit durch die Zustellung in Rechtskraft erwachsenen - Entscheidung des Rekursgerichts über die Mutwilligkeit seiner Prozessführung sei unrichtig. Diese Frage hat das Rekursgericht nun aber auf der Basis des vorliegenden - und im neuerlichen Antragszeitpunkt unveränderten - Akteninhalts bereits abschließend beurteilt, sodass der Kläger nicht berechtigt war, dieselbe Frage im Rahmen eines neuen Verfahrenshilfeantrags neuerlich zur Beurteilung zu stellen vergleiche auch Fucik in Rechberger3 Paragraph 73, ZPO Rz 3).
Da der innerhalb der Revisionsfrist gestellte Verfahrenshilfeantrag somit unzulässig war, war er nicht geeignet, eine Fristunterbrechung im Sinn des § 505 Abs 2 iVm § 464 Abs 3 ZPO herbeizuführen. Die erst am 27. 3. 2008 erhobene Revision ist somit verspätet. Da die Rechtzeitigkeit einer Revision vom Obersten Gerichtshof stets selbstständig zu prüfen ist, ist es auch unerheblich, dass der Verfahrenshilfeantrag von den damit befassten Instanzen unrichtigerweise abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde (in diesem Sinne auch 2 Ob 141/07k).Da der innerhalb der Revisionsfrist gestellte Verfahrenshilfeantrag somit unzulässig war, war er nicht geeignet, eine Fristunterbrechung im Sinn des Paragraph 505, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 464, Absatz 3, ZPO herbeizuführen. Die erst am 27. 3. 2008 erhobene Revision ist somit verspätet. Da die Rechtzeitigkeit einer Revision vom Obersten Gerichtshof stets selbstständig zu prüfen ist, ist es auch unerheblich, dass der Verfahrenshilfeantrag von den damit befassten Instanzen unrichtigerweise abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde (in diesem Sinne auch 2 Ob 141/07k).