Rechtssatz RS0123516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123516
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 82/08b
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 82/08b
- 1 Ob 9/16d
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 9/16d
Vgl auch
- 9 Ob 42/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 9 Ob 42/24b
vgl
- 5 Ob 95/26w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 30.07.2026 5 Ob 95/26w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123516
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20080506_OGH0002_0010OB00082_08B0000_002