Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 11 Abs 2 VersVG kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat, wenn die Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet sind. § 11 Abs 2 VersVG steht einer Rückforderung der Zahlung durch den Versicherer bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 1431 ABGB grundsätzlich nicht entgegen (7 Ob 18/95). Im vorliegenden Fall leistete die Klägerin auch mit ausreichendem Vorbehalt, sodass hier kein schlüssiges, konstitutives Anerkenntnis vorliegen kann, weil die Worte "ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" für jedermann erkennen lassen, dass sich der Versicherer eine Rückforderung unter Umständen vorbehält (vgl Rummel in Rummel ABGB3 § 863 Rz 8 mwN sowie Apathy in Schwimann ABGB2 § 863 Rz 1). Dies bedeutet, dass die klagende Versicherung die Abschlagszahlung dann aus dem Titel der Bereicherung nach § 1431 ABGB vom Beklagten zurückfordern kann, wenn sie - abgesehen von der unstrittigen Erbringung der Leistung - beweisen kann, dass a) die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und b) dass sie sich bei der Leistung in einem Irrtum befand (7 Ob 18/95, 7 Ob 134/01h, RIS-Justiz RS0033566). Nach Rechtsprechung und Lehre hat daher der klagende Versicherer bei einem auf irrtümliche Zahlung gegründeten Rückforderungsanspruch (im Gegensatz zur Klage des Versicherungsnehmers auf Erbringung der Versicherungsleistung) den Nachweis zu erbringen, dass das Schadensereignis nicht von der primären Risikoabgrenzung umfasst ist und daher kein Versicherungsschutz bestand, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung also nicht gegeben waren (VersR 1656 = VR 1996/412, 7 Ob 134/01h, Prölss/Martin VVG26, § 55, Rn 72 f), der Versicherer aber irrig davon ausgegangen war.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, VersVG kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat, wenn die Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet sind. Paragraph 11, Absatz 2, VersVG steht einer Rückforderung der Zahlung durch den Versicherer bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 1431, ABGB grundsätzlich nicht entgegen (7 Ob 18/95). Im vorliegenden Fall leistete die Klägerin auch mit ausreichendem Vorbehalt, sodass hier kein schlüssiges, konstitutives Anerkenntnis vorliegen kann, weil die Worte "ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" für jedermann erkennen lassen, dass sich der Versicherer eine Rückforderung unter Umständen vorbehält vergleiche Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 863, Rz 8 mwN sowie Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 863, Rz 1). Dies bedeutet, dass die klagende Versicherung die Abschlagszahlung dann aus dem Titel der Bereicherung nach Paragraph 1431, ABGB vom Beklagten zurückfordern kann, wenn sie - abgesehen von der unstrittigen Erbringung der Leistung - beweisen kann, dass a) die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und b) dass sie sich bei der Leistung in einem Irrtum befand (7 Ob 18/95, 7 Ob 134/01h, RIS-Justiz RS0033566). Nach Rechtsprechung und Lehre hat daher der klagende Versicherer bei einem auf irrtümliche Zahlung gegründeten Rückforderungsanspruch (im Gegensatz zur Klage des Versicherungsnehmers auf Erbringung der Versicherungsleistung) den Nachweis zu erbringen, dass das Schadensereignis nicht von der primären Risikoabgrenzung umfasst ist und daher kein Versicherungsschutz bestand, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung also nicht gegeben waren (VersR 1656 = VR 1996/412, 7 Ob 134/01h, Prölss/Martin VVG26, Paragraph 55,, Rn 72 f), der Versicherer aber irrig davon ausgegangen war.
Der klagende Versicherer muss daher bei Rückforderung eines nach § 11 Abs 2 VersVG geleisteten Betrages nachweisen, dass der dem Versicherungsnehmner entstandene Schaden geringer als die geleistete Zahlung ist. Es steht fest, dass dem Beklagten sehr wohl Brillen, Bargeld und ein Scheitelbrechwertmesser gestohlen wurden und das Portal beschädigt wurde, der Versicherungsfall also eingetreten und jedenfalls ein Schaden entstanden ist. Dass die entstandenen Schäden S 100.000 nicht erreichten, konnte die Klägerin nicht beweisen, weshalb ihr Rückforderungsanspruch nicht zu Recht besteht. Die Klägerin war nach § 11 Abs 2 VersVG nur gehalten, jenen Betrag als Abschlagszahlung zu leisten, der mindestens nach den ihr vorliegenden Unterlagen zu zahlen gewesen wäre (vgl 7 Ob 24/94). Die Klägerin hat daher den Betrag selbst festgelegt. Leistete sie - ex post gesehen ihrer Meinung nach - zu viel, so muss sie dies beweisen.Der klagende Versicherer muss daher bei Rückforderung eines nach Paragraph 11, Absatz 2, VersVG geleisteten Betrages nachweisen, dass der dem Versicherungsnehmner entstandene Schaden geringer als die geleistete Zahlung ist. Es steht fest, dass dem Beklagten sehr wohl Brillen, Bargeld und ein Scheitelbrechwertmesser gestohlen wurden und das Portal beschädigt wurde, der Versicherungsfall also eingetreten und jedenfalls ein Schaden entstanden ist. Dass die entstandenen Schäden S 100.000 nicht erreichten, konnte die Klägerin nicht beweisen, weshalb ihr Rückforderungsanspruch nicht zu Recht besteht. Die Klägerin war nach Paragraph 11, Absatz 2, VersVG nur gehalten, jenen Betrag als Abschlagszahlung zu leisten, der mindestens nach den ihr vorliegenden Unterlagen zu zahlen gewesen wäre vergleiche 7 Ob 24/94). Die Klägerin hat daher den Betrag selbst festgelegt. Leistete sie - ex post gesehen ihrer Meinung nach - zu viel, so muss sie dies beweisen.
Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war (§ 66 VersVG). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine Kostenersatzpflicht des Versicherungsnehmers für Gutachtenskosten als vertragliche Nebenpflicht nicht besteht, entspricht der offenkundigen gesetzlichen Intention. Die hohen Gutachtenskosten sind auch nur mit der Abklärung des vermeintlichen Rückforderungsanspruches der Klägerin zu erklären, da ja sonst grundsätzlich der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nachweisen muss (RIS-Justiz RS0080003). Führt er keine ordentliche Buchhaltung, führt dies grundsätzlich nur dazu, dass der beweisbelastete Versicherungsnehmer seinen Anspruch nicht beweisen kann.Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war (Paragraph 66, VersVG). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine Kostenersatzpflicht des Versicherungsnehmers für Gutachtenskosten als vertragliche Nebenpflicht nicht besteht, entspricht der offenkundigen gesetzlichen Intention. Die hohen Gutachtenskosten sind auch nur mit der Abklärung des vermeintlichen Rückforderungsanspruches der Klägerin zu erklären, da ja sonst grundsätzlich der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nachweisen muss (RIS-Justiz RS0080003). Führt er keine ordentliche Buchhaltung, führt dies grundsätzlich nur dazu, dass der beweisbelastete Versicherungsnehmer seinen Anspruch nicht beweisen kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 52, 41 ZPO. Es steht nur ein Einheitssatz von 50 % zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 52, 41, ZPO. Es steht nur ein Einheitssatz von 50 % zu.