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Rechtssatz RS0118109×

Rechtssatz RS0118109

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118109

Geschäftszahl

7Ob157/03v

Entscheidungsdatum

05.08.2003

Rechtssatz

Die klagende Versicherung kann die Abschlagszahlung im Sinne des §11 Abs2 VersVG dann aus dem Titel der Bereicherung nach §1431 ABGB vom beklagten Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn siebeweist, dass

a) die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld, die in Wirklichkeit nicht bestand, gefordert wurde, und b)dass sie sich bei der Leistung in einem Irrtum befand. Hier lag kein schlüssiges konstitutives Anerkenntnis vor, weil die Klägerin mit ausreichendem Vorbehalt mit den Worten "ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" für jedermann erkennen ließ, dass sich der Versicherer eine Rückforderung vorbehält. Der klagende Versicherer muss bei Rückforderung eines nach Paragraph 11, Absatz 2, VersVG geleisteten Betrages nachweisen, dass der dem Versicherungsnehmner entstandene Schaden geringer als die geleistete Zahlung ist. Die Klägerin war nach §11 Abs2 VersVG nur gehalten, jenen Betrag als Abschlagszahlung zu leisten, der mindestens nach den ihr vorliegenden Unterlagen zu zahlen gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118109

Dokumentnummer

JJR_20030805_OGH0002_0070OB00157_03V0000_001