Richtig ist, dass der einen Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB geltend machende Kläger - abgesehen von der Erbringung der Leistung - zu beweisen hat, a) dass die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und b) dass er sich bei der Leistung in einem Irrtum befand (RIS-Justiz RS0033566).Richtig ist, dass der einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB geltend machende Kläger - abgesehen von der Erbringung der Leistung - zu beweisen hat, a) dass die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und b) dass er sich bei der Leistung in einem Irrtum befand (RIS-Justiz RS0033566).
Nach Rsp und Lehre hat daher der klagende Versicherer bei einem auf
irrtümliche Zahlung gegründeten Rückforderungsanspruch (im Gegensatz
zur Klage des Versicherungsnehmers auf Erbringung der
Versicherungsleistung) den Nachweis zu erbringen, dass das
Schadensereignis nicht von der primären Risikoabgrenzung umfasst ist
und daher kein Versicherungsschutz bestand (RIS-Justiz RS0078874 =
VersE 1656 = VR 1996/412 mwN), dass die Voraussetzungen für eine
Entschädigungsleistung also nicht gegeben waren (Prölss/Martin, VersVG26, 477, RN 72 f zu § 55 VersVG).Entschädigungsleistung also nicht gegeben waren (Prölss/Martin, VersVG26, 477, RN 72 f zu Paragraph 55, VersVG).
Für den Standpunkt des Beklagten ist daraus aber nichts zu gewinnen, weil der gerügte "subsidiäre" (richtig: rechtliche) Feststellungsmangel (vgl Kodek in Rechberger**2 Rz 4 zu § 496 ZPO) nicht vorliegt:Für den Standpunkt des Beklagten ist daraus aber nichts zu gewinnen, weil der gerügte "subsidiäre" (richtig: rechtliche) Feststellungsmangel vergleiche Kodek in Rechberger**2 Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO) nicht vorliegt:
Dass die Vorinstanzen "weder positive noch negative Feststellungen" darüber getroffen hätten, "ob bzw dass das gegenständliche Fahrzeug wie vom Beklagten dargestellt in Wien 5., Brandmayergasse gestohlen wurde" (S 2 der Revision), trifft nämlich nicht zu. Angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beklagten hat das Erstgericht vielmehr festgestellt, dass "keine Feststellungen über den Verbleib des Jeep Cherokee getroffen werden können" (S 5 des Ersturteils). Das Berufungsgericht hat sämtliche Feststellungen übernommen und festgehalten, es könne "eben nicht festgestellt werden, der Jeep Cherokee sei in Wien 5., Brandmayergasse 18, abgestellt und am 28. 4. 1997 gestohlen worden" (S 14 der Berufungsentscheidung). In tatsächlicher Hinsicht ist daher davon auszugehen, dass der vom Beklagten behauptete Diebstahl nicht erwiesen ist, weil es der Klägerin gelungen ist, Umstände nachzuweisen, die ernsthaft für die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes sprechen (S 8 des Ersturteils).
Den Überlegungen der Revision zur Beweislastverteilung ist daher nur zuzugestehen, dass ein diesbezüglicher Fehler als error in iudicando, also unrichtige rechtliche Beurteilung, revisibel (RIS-Justiz RS0039939; zuletzt: 2 Ob 296/00v mwN) wäre; die Frage ob einer beweispflichtigen Partei auch der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist (oder nicht) ist hingegen eine solche der Beweiswürdigung und im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (RIS-Justiz RS0112242). Bei Vorliegen entsprechender (positiver) Sachverhaltsfeststellungen bedarf es somit nicht des Rückgriffs auf die Anwendung von Beweislastregeln, weil es dann ja keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache ohnehin feststeht (ZVR 2001/39 = EvBl 2001/91 mwN).
Bei Rückforderung einer Entschädigungsleistung muss der Versicherer nachweisen, dass entweder der Vertrag nicht zustande gekommen ist oder dass - wie bereits ausgeführt - die Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung nicht gegeben waren. Hiezu gehört auch das Fehlen von Tatsachen, die den Anspruch begründen (primäre Risikoabgrenzung; Prölss/Martin aaO). Da der Klägerin hier der Nachweis des Fehlens derartiger Tatsachen (hier: des behaupteten Diebstahls) gelungen ist und schon aus diesem Grund kein Versicherungsschutz bestand, gehen die Revisionsausführungen ins Leere: Geht man mit den Tatsacheninstanzen davon aus, dass die Klägerin Umstände nachgewiesen hat, die ernsthaft für die Möglichkeit eines "anderen Geschehensablaufes" und damit für das Fehlen des behaupteten, aber "eben nicht" festgestellten Diebstahls sprechen, kommt nämlich weder dem Umstand, ob dem Beklagten (auch noch) eine Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls anzulasten ist, noch der Frage, wie die Beweislast für eine derartige Obliegenheitsverletzung im Prozess über den Kodiktionsanspruch nach Leistung des Versicherers zu verteilen ist (S 3 f der Revision) eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
In der Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend geltend gemacht, dass sich die (als erheblich erachtete) Rechtsfrage (Obliegenheitsverletzung) nicht mehr stelle, und damit inhaltlich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend geltend gemacht, dass sich die (als erheblich erachtete) Rechtsfrage (Obliegenheitsverletzung) nicht mehr stelle, und damit inhaltlich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.