Die Revision ist aus Gründen der Klarstellung der Rechtslage - wenngleich es auf die Beweislastverteilung im Zusammenhang mit der getroffenen Negativfeststellung im Sinne des Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes nicht ankommt (und sich damit auch nicht die vom Berufungsgericht hieraus abgeleitete erhebliche Rechtsfrage stellt) - und damit aus Gründen der Rechtssicherheit (§ 502 Abs 1 ZPO) zulässig, jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist aus Gründen der Klarstellung der Rechtslage - wenngleich es auf die Beweislastverteilung im Zusammenhang mit der getroffenen Negativfeststellung im Sinne des Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes nicht ankommt (und sich damit auch nicht die vom Berufungsgericht hieraus abgeleitete erhebliche Rechtsfrage stellt) - und damit aus Gründen der Rechtssicherheit (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Richtigstellungen des (offensichtlich nur auf Grund eines Schreib- oder Diktatfehlers unrichtig formulierten) primär gestellten und jedenfalls auf Abänderung der bekämpften Entscheidung gerichteten Revisionsantrages entgegen der Annahme der Revisionsgegnerin nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittelschriftsatzes (RIS-Justiz RS0041666; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 21 zu § 85) verstößt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 59/134 (= JBl 1987, 189 = EvBl 1987/19) ausgesprochen hat, führt nämlich bereits ein einfacher Größenschluss zum Ergebnis, dass dann, wenn sogar ein (zur Gänze) fehlender Rechtsmittelantrag verbesserungsfähig ist (§ 474 Abs 2 zweiter Satz iVm § 471 Z 3 ZPO, welche Bestimmungen gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren sinngemäß Anwendung finden), auch ein bloß inhaltlich verfehlter Anfechtungsantrag jedenfalls dann nicht anders behandelt werden darf, wenn der richtige Antrag - was hier zweifellos zutrifft - aus dem sonstigen Inhalt des Rechtsmittels zwanglos ableitbar ist (RS0036705 unter Hinweis auch auf JBl 1993, 459). Im vorliegenden Fall haben die beklagten Parteien diese Verbesserung bereits ohne darauf gerichteten Gerichtsauftrag vorgenommen, sodass sich eine entsprechende Vorgangsweise nach den zitierten Gesetzesstellen ohnedies erübrigte.Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Richtigstellungen des (offensichtlich nur auf Grund eines Schreib- oder Diktatfehlers unrichtig formulierten) primär gestellten und jedenfalls auf Abänderung der bekämpften Entscheidung gerichteten Revisionsantrages entgegen der Annahme der Revisionsgegnerin nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittelschriftsatzes (RIS-Justiz RS0041666; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 21 zu Paragraph 85,) verstößt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 59/134 (= JBl 1987, 189 = EvBl 1987/19) ausgesprochen hat, führt nämlich bereits ein einfacher Größenschluss zum Ergebnis, dass dann, wenn sogar ein (zur Gänze) fehlender Rechtsmittelantrag verbesserungsfähig ist (Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO, welche Bestimmungen gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren sinngemäß Anwendung finden), auch ein bloß inhaltlich verfehlter Anfechtungsantrag jedenfalls dann nicht anders behandelt werden darf, wenn der richtige Antrag - was hier zweifellos zutrifft - aus dem sonstigen Inhalt des Rechtsmittels zwanglos ableitbar ist (RS0036705 unter Hinweis auch auf JBl 1993, 459). Im vorliegenden Fall haben die beklagten Parteien diese Verbesserung bereits ohne darauf gerichteten Gerichtsauftrag vorgenommen, sodass sich eine entsprechende Vorgangsweise nach den zitierten Gesetzesstellen ohnedies erübrigte.
In der Sache ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:
Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner rechtlichen Beurteilung wie auch seines Zulässigkeitsausspruches gerückte Beweislastverteilung - welche sich auf die knappe Formel bringen lässt, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (stRsp: RS0037797; Fucik, Die [objektive] Beweislast, besonders im Haftpflichtprozess, RZ 1990, 54 [57]; Klicka, Grundfragen der Beweislastverteilung im Zivilprozess, JAP 1991/92, 83 [85]; Fasching, Lehrbuch2 Rz 882) - ist als error in iudicando, also unrichtige rechtliche Beurteilung, revisibel (RS0039939; Fucik, aaO 57); nur die Frage, ob einer beweispflichtigen Partei auch der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist (oder nicht), wäre eine solche der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar wäre (RS00112242; 7 Ob 174/99k nwN). Diese Beweislastregeln verfolgen den Zweck, eine Sachentscheidung auch in jenen (nicht seltenen) Fällen zu ermöglichen, in denen ein für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt nicht bewiesen werden kann (Fasching, aaO Rz 878, 888; 6 Ob 2381/96g; 7 Ob 147/99i); bei Vorliegen entsprechender (positiver) Sachverhaltsfeststellungen bedarf es somit nicht des Rückgriffes auf die Anwendung von Beweislastregeln (8 ObA 59/00k), weil es dann ja keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache ohnedies feststeht (3 Ob 242/99f).
In diesem Sinne steht - jedenfalls - positiv fest, dass die Klägerin am 25. 5. 1999 (also nach Ablauf der Verjährungsfrist) einen Verjährungsverzicht gegenüber der Mietwagenfirma A***** abgegeben hat. Die beklagten Parteien meinen nun in ihrer Rechtsrüge, die Klägerin habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, hätte sie doch einer Klage der genannten Firma (ohne diesen Verjährungsverzicht) jederzeit erfolgreich mit Verjährungseinrede begegnen können. Nach der Rechtsprechung verletzt ein Geschädigter seine aus § 1304 ABGB abgeleitete (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 37 zu § 1304; Welser in Koziol/Welser II11 299) Schadensminderungspflichten nur dann, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern; was hiebei zugemutet werden könne, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (SZ 62/185; 70/108; 1 Ob 9/00f; 2 Ob 288/00t; RS0023573). Die Erklärung eines wirksamen Verjährungsverzichts kann nicht als eine derartige Verletzung der Schadensminderungspflicht qualifiziert werden. Dass ein solcher Verzicht auf die Einrede der Verjährung bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist unwirksam gewesen wäre, ergibt sich aus § 1502 ABGB (so auch SZ 68/213). Verjährung beseitigt nicht ein (hier: Forderungs-)Recht; es bleibt vielmehr als Naturalobligation bestehen, die zwar nicht einklagbar (also rechtlich erzwingbar) ist, aber (weiterhin) wirksam erfüllt werden kann (§ 1432 ABGB; Koziol in Koziol/Welser I11 205). Leistet also ein Verpflichteter nach Vollendung der Verjährung, so erfüllt er seine Verbindlichkeit (Koziol, aaO; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1451). Es kann nun nach Auffassung des Senates nicht zum Wesen der wie vor definierten Schadensminderungspflicht gehören (und damit auch einen Verstoß gegen diese darstellen), sich der Bezahlung einer - wenngleich nur mehr naturaliter bestehenden - Obligation zu entziehen. Selbst wenn die Klägerin also keinen Verjährungsverzicht (am 25. 5. 1999 oder zu einem anderen Datum) abgegeben hätte, müsste sie grundsätzlich weiter bezahlen, weil sie der Firma A***** gegenüber ja weiterhin schuldrechtlich verpflichtet wäre. Diese Rechtspflicht zur Erfüllung gegenüber einem Gläubiger ist höher zu bewerten als die Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger, bedeutet doch der Verlust eines bestehenden Rechts bloß durch Zeitablauf eine starke Beeinträchtigung des Schutzes wohl erworbener Rechte, des Freiheitsprinzips und des Gerechtigkeitspostulats (Koziol, aaO 199; F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts, 167). So wie ein Schädiger auch sonst nicht mit Erfolg Leistungsfreiheit einwenden kann, wenn dem Geschädigten etwa freiwillige Zuwendungen von dritter Seite (etwa aus dem Angehörigenkreis) zustatten kommen (jüngst ZVR 1999/47 = JBl 1999, 121), ändert es an seiner Ersatzpflicht nichts, wenn der Gläubiger der Mietwagenforderung dem Geschädigten gegenüber erklärte, mit der auf eine frühzeitige(re) Geltendmachung seiner Forderung, bis zum Ausgang des Schadenersatzprozesses gegen den Schädiger zuwarten zu wollen, und der Geschädigte dafür einen wirksamen Verjährungsverzicht erklärt.In diesem Sinne steht - jedenfalls - positiv fest, dass die Klägerin am 25. 5. 1999 (also nach Ablauf der Verjährungsfrist) einen Verjährungsverzicht gegenüber der Mietwagenfirma A***** abgegeben hat. Die beklagten Parteien meinen nun in ihrer Rechtsrüge, die Klägerin habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, hätte sie doch einer Klage der genannten Firma (ohne diesen Verjährungsverzicht) jederzeit erfolgreich mit Verjährungseinrede begegnen können. Nach der Rechtsprechung verletzt ein Geschädigter seine aus Paragraph 1304, ABGB abgeleitete (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 37 zu Paragraph 1304,; Welser in Koziol/Welser II11 299) Schadensminderungspflichten nur dann, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern; was hiebei zugemutet werden könne, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (SZ 62/185; 70/108; 1 Ob 9/00f; 2 Ob 288/00t; RS0023573). Die Erklärung eines wirksamen Verjährungsverzichts kann nicht als eine derartige Verletzung der Schadensminderungspflicht qualifiziert werden. Dass ein solcher Verzicht auf die Einrede der Verjährung bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist unwirksam gewesen wäre, ergibt sich aus Paragraph 1502, ABGB (so auch SZ 68/213). Verjährung beseitigt nicht ein (hier: Forderungs-)Recht; es bleibt vielmehr als Naturalobligation bestehen, die zwar nicht einklagbar (also rechtlich erzwingbar) ist, aber (weiterhin) wirksam erfüllt werden kann (Paragraph 1432, ABGB; Koziol in Koziol/Welser I11 205). Leistet also ein Verpflichteter nach Vollendung der Verjährung, so erfüllt er seine Verbindlichkeit (Koziol, aaO; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1451,). Es kann nun nach Auffassung des Senates nicht zum Wesen der wie vor definierten Schadensminderungspflicht gehören (und damit auch einen Verstoß gegen diese darstellen), sich der Bezahlung einer - wenngleich nur mehr naturaliter bestehenden - Obligation zu entziehen. Selbst wenn die Klägerin also keinen Verjährungsverzicht (am 25. 5. 1999 oder zu einem anderen Datum) abgegeben hätte, müsste sie grundsätzlich weiter bezahlen, weil sie der Firma A***** gegenüber ja weiterhin schuldrechtlich verpflichtet wäre. Diese Rechtspflicht zur Erfüllung gegenüber einem Gläubiger ist höher zu bewerten als die Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger, bedeutet doch der Verlust eines bestehenden Rechts bloß durch Zeitablauf eine starke Beeinträchtigung des Schutzes wohl erworbener Rechte, des Freiheitsprinzips und des Gerechtigkeitspostulats (Koziol, aaO 199; F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts, 167). So wie ein Schädiger auch sonst nicht mit Erfolg Leistungsfreiheit einwenden kann, wenn dem Geschädigten etwa freiwillige Zuwendungen von dritter Seite (etwa aus dem Angehörigenkreis) zustatten kommen (jüngst ZVR 1999/47 = JBl 1999, 121), ändert es an seiner Ersatzpflicht nichts, wenn der Gläubiger der Mietwagenforderung dem Geschädigten gegenüber erklärte, mit der auf eine frühzeitige(re) Geltendmachung seiner Forderung, bis zum Ausgang des Schadenersatzprozesses gegen den Schädiger zuwarten zu wollen, und der Geschädigte dafür einen wirksamen Verjährungsverzicht erklärt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die geringfügige Abweichung der Kostenzuspruchsumme im Groschenbereich (S 5.601,69 gegenüber dem Kostenverzeichnis in Höhe von S 5.601,45) folgt aus einer Richtigstellung eines dem Klagevertreter offensichtlich unterlaufenen Additionsfehlers in der Zwischensumme (S 4.668,08 statt bloß S 4.667,88) bei tarifmäßig und betraglich richtig verzeichneter Bemessungsgrundlage samt Einheitssatz und Streitgenossenzuschlag, wodurch sich auch die verzeichnete Umsatzsteuer betraglich geringfügig veränderte (S 933, 61 statt S 933,57). Derartige Korrekturen verstoßen nach der Rechtsprechung nicht gegen § 405 ZPO (10 Ob 509/96; 7 Ob 152/00d).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die geringfügige Abweichung der Kostenzuspruchsumme im Groschenbereich (S 5.601,69 gegenüber dem Kostenverzeichnis in Höhe von S 5.601,45) folgt aus einer Richtigstellung eines dem Klagevertreter offensichtlich unterlaufenen Additionsfehlers in der Zwischensumme (S 4.668,08 statt bloß S 4.667,88) bei tarifmäßig und betraglich richtig verzeichneter Bemessungsgrundlage samt Einheitssatz und Streitgenossenzuschlag, wodurch sich auch die verzeichnete Umsatzsteuer betraglich geringfügig veränderte (S 933, 61 statt S 933,57). Derartige Korrekturen verstoßen nach der Rechtsprechung nicht gegen Paragraph 405, ZPO (10 Ob 509/96; 7 Ob 152/00d).