Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. An einen gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. An einen gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung und überwiegender Lehre verhindert die Zahlung einer Verbindlichkeit unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Gläubiger darf daher die Leistung unter Vorbehalt nicht zurückweisen (9 ObA 44/88 = RdW 1988, 431; 2 Ob 188/99g; zuletzt 8 Ob 123/08h = JBl 2009, 451; Reischauer in Rummel3 Rz 3 zu § 1412 ABGB mwN).Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung und überwiegender Lehre verhindert die Zahlung einer Verbindlichkeit unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Gläubiger darf daher die Leistung unter Vorbehalt nicht zurückweisen (9 ObA 44/88 = RdW 1988, 431; 2 Ob 188/99g; zuletzt 8 Ob 123/08h = JBl 2009, 451; Reischauer in Rummel3 Rz 3 zu Paragraph 1412, ABGB mwN).
Tut er das dennoch, wie hier durch gerichtlichen Erlag, ist dem Erstbeklagten insoweit Recht zu geben, als der Gläubiger diesfalls in Annahmeverzug gerät. Allerdings wurde die Zahlung des Zweitbeklagten für den Erstbeklagten im Verfahren 6 Cg 30/97v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien der Klägerin gegenüber als die Schuld des Erstbeklagten in Höhe der Ausgleichsquote der Klägerin tilgend qualifiziert. Jedenfalls seit der Rechtskraft dieser Entscheidung wäre ein Annahmeverzug der Klägerin beendet.
Die Ausführungen der Revision über die Verjährung des quotenmäßigen Zahlungsanspruchs der Klägerin sind schon deshalb irrelevant, weil selbst ausgehend vom Datum der festgestellten Kreditgewährung bzw Bürgschaftsübernahme (1983) die maßgebliche 30-jährige Verjährungsfrist (vgl RIS-Justiz RS0111283; RS0018003 [T1; T2]; RS0034376 [T4] = SZ 71/201; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1480 Rz 7) nicht verstrichen wäre. Weder das Konkursverfahren noch der Zwangsausgleich veränderten zugunsten des Erstbeklagten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der Verjährung (vgl Lovrek in Konecny/Schubert, KO § 156 Rz 17 f).Die Ausführungen der Revision über die Verjährung des quotenmäßigen Zahlungsanspruchs der Klägerin sind schon deshalb irrelevant, weil selbst ausgehend vom Datum der festgestellten Kreditgewährung bzw Bürgschaftsübernahme (1983) die maßgebliche 30-jährige Verjährungsfrist vergleiche RIS-Justiz RS0111283; RS0018003 [T1; T2]; RS0034376 [T4] = SZ 71/201; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1480, Rz 7) nicht verstrichen wäre. Weder das Konkursverfahren noch der Zwangsausgleich veränderten zugunsten des Erstbeklagten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der Verjährung vergleiche Lovrek in Konecny/Schubert, KO Paragraph 156, Rz 17 f).
Das Argument der Revision, die Klägerin habe durch die Hinterlegung einen Rückforderungsanspruch des Zweitbeklagten erfüllt, ist schon angesichts der Tatsache, dass der Zweitbeklagte rechtskräftig zur Zustimmung zur Ausfolgung verpflichtet wurde, obsolet. Dafür, dass dem Erstbeklagten selbst ein Rückforderungsanspruch aus rechtsgrundloser Leistung zustünde und er deshalb zur Verweigerung der Zustimmung zur Ausfolgung berechtigt wäre, kann der Erstbeklagte keinen mit der Sach- und Rechtslage in Einklang zu bringenden schlüssigen Grund aufzeigen.
Ohne jede Relevanz für seine Verpflichtung, der Ausfolgung zuzustimmen, wäre auch, welche Hinterlegungsgründe seinerzeit von der Klägerin als Antragstellerin im Erlagsverfahren angegeben wurden. Diesbezüglich fehlt es auch an jeglichem Parteivorbringen, sodass entsprechende Feststellungen verzichtbar sind (§§ 482 Abs 2, 504 Abs 2 ZPO).Ohne jede Relevanz für seine Verpflichtung, der Ausfolgung zuzustimmen, wäre auch, welche Hinterlegungsgründe seinerzeit von der Klägerin als Antragstellerin im Erlagsverfahren angegeben wurden. Diesbezüglich fehlt es auch an jeglichem Parteivorbringen, sodass entsprechende Feststellungen verzichtbar sind (Paragraphen 482, Absatz 2, 504, Absatz 2, ZPO).
Insgesamt vermag die Revision daher keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Sie war daher zurückzuweisen.Insgesamt vermag die Revision daher keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Auf die Unzulässigkeit der Revision hat die Klägerin hingewiesen, sodass - selbst ohne ausdrücklichen Zurückweisungsantrag - der Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente (vgl RIS-Justiz RS0035979; RS0035962 ua).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Auf die Unzulässigkeit der Revision hat die Klägerin hingewiesen, sodass - selbst ohne ausdrücklichen Zurückweisungsantrag - der Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente vergleiche RIS-Justiz RS0035979; RS0035962 ua).