Rechtssatz RS0111283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111283
Entscheidungsdatum
22.06.2010
Rechtssatz
Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung.
Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 244/98k
Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 244/98k
Veröff: SZ 71/201
- 2 Ob 251/00a
Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 251/00a
nur: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. (T1)
- 2 Ob 50/02w
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 50/02w
nur T1
- 1 Ob 68/05i
Entscheidungstext OGH 09.11.2005 1 Ob 68/05i
Vgl auch; Beisatz: In einer Annuität sind Zinsenanteil und Kapitalanteil untrennbar miteinander verbunden, sodass diese gemeinsam verjähren. (T2)
- 5 Ob 84/10d
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 84/10d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111283
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19981126_OGH0002_0080OB00244_98K0000_001