Die Revision des Erstbeklagten ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Zusammenfassend wendet sich der Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Verjährung des Hauptanspruches nicht behauptet worden sei und eine Verjährung der Zinsen nicht in Betracht käme, da Zinsen und andere Nebengebühren mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln seien und ein rechtlich nicht mehr unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung aus dem Kontokorrent würden. Diese Rechtsansicht entspreche zwar der einhelligen Rechtsprechung zum Kontokorrentverhältnis, sei jedoch im Hinblick darauf, daß Annuitäten vereinbart worden seien, nicht haltbar. Aus den Umständen, daß die Klägerin keine Maßnahmen zur Eintreibung des Kreditbetrages ergriffen habe, sowie, daß nach Einstellung in das Kontokorrent keine Bekanntgabe des neuen Saldostandes an die Beklagten erfolgte, ergebe sich, daß keine Hemmung der Verjährung der Forderung aus dem Kontokorrent eingetreten sei.
Sowohl vom Erst- als auch vom Berufungsgericht sei trotz der richtigen rechtlichen Beurteilung der vereinbarten Raten als Annuitäten verkannt worden, daß Annuitäten jeweils ab Fälligkeit verjährten. Da monatliche Pauschalraten vereinbart worden seien, sei auch monatliche Fälligkeit gegeben. Länger als 3 Jahre zurückliegende Annuitäten nach dem 30. 9. 1990 seien daher verjährt. Unrichtig sei auch, daß keine Verjährung des Hauptanspruches behauptet worden sei. Dies ergebe sich schon aus der Qualifikation der Rückzahlungen als Annuitäten und der in den Annuitäten enthaltenen Teilansprüchen, sohin Kapital und Zinsen. Selbst wenn man der in der Lehre gebildeten Rechtsmeinung, wonach der Rückzahlungsanspruch des Kreditgebers nach der Kreditkündigung jedenfalls der 30-jährigen Frist unterliege, folge, könne der Kündigungserklärung keine verjährungsrechtliche ex-tunc-Wirkung zukommen. Dies bedeute, daß es für jene Raten, die zum Zeitpunkt des Zuganges der Kreditkündigung bereits fällig waren, bei der 3-jährigen Verjährungfrist bleibe, was wiederum dazu führe, daß auch bei Übernahme der gegenständlichen Lehrmeinung durch den Obersten Gerichtshof all jene Raten, die zu diesem Zeitpunkt (16. 12. 1996) bereits mehr als 3 Jahre fällig gewesen seien, jedenfalls verjährt seien.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern:
Wie das Erstgericht und das Berufungsgericht richtig dargestellt haben, handelt es sich bei den im Rahmen des Darlehens vereinbarten Rückzahlungsraten um sogenannte Annuitäten und nicht um gemeine Raten. Annuitäten sind gleichbleibende Leistungen zur Verzinsung und Tilgung des Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltene Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst (Schubert in Rummel Rz 7 zu § 1480 ABGB; SZ 49/119; SZ 62/65; u.a.).Wie das Erstgericht und das Berufungsgericht richtig dargestellt haben, handelt es sich bei den im Rahmen des Darlehens vereinbarten Rückzahlungsraten um sogenannte Annuitäten und nicht um gemeine Raten. Annuitäten sind gleichbleibende Leistungen zur Verzinsung und Tilgung des Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltene Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst (Schubert in Rummel Rz 7 zu Paragraph 1480, ABGB; SZ 49/119; SZ 62/65; u.a.).
Gemäß § 1480 ABGB erlöschen Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen sowie zur Kapitalstilgung vereinbarte Annuitäten in 3 Jahren. Wird ein Kredit, der durch Annuitäten zu tilgen ist, gekündigt, verjährt der Anspruch auf den nun fälligen Restbetrag in 30 Jahren (Schubert in Rummel Rz 7 zu § 1480 ABGB;Gemäß Paragraph 1480, ABGB erlöschen Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen sowie zur Kapitalstilgung vereinbarte Annuitäten in 3 Jahren. Wird ein Kredit, der durch Annuitäten zu tilgen ist, gekündigt, verjährt der Anspruch auf den nun fälligen Restbetrag in 30 Jahren (Schubert in Rummel Rz 7 zu Paragraph 1480, ABGB;
Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II Rz 1/65).Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 1/65).
Diese Veränderung der Verjährungsdauer findet ihren Grund darin, daß die Verbindung der Zinsenzahlungen und der Tilgungsleistungen weggefallen ist. Diese Verbindung aber ist es, die die kurze Verjährung für Annuitäten aus praktischen Überlegungen rechtfertigt. Würde das Kapital nicht in kurzer Frist verjähren, so müßte für jede Rate einzeln berechnet werden, welcher Teil der kurzen Verjährung unterliegt. Aufgrund des Umfanges des aushaftenden Kapitals enthalten die ersten Raten einen sehr großen Zinsanteil, der dann jedoch kontinuierlich abnimmt. Um diese vom Gesetz verpönten Kalkulationen zu vermeiden, verjähren Zinsen- und Tilgungsanteil gemeinsam. Dieser Grund fällt durch die Kündigung weg. Eine Alternative könnte theoretisch nur darin bestehen, den gesamten Rückzahlungsanspruch in drei Jahren verjähren zu lassen. Diese Auffassung ist jedoch mit Wortlaut und Zweck des § 1480 ABGB nicht vereinbar. Zum einen verjähren nicht Geldbeträge, sondern Ansprüche; durch die Kreditkündigung fallen die Ansprüche des Kreditgebers auf Ratenzahlung weg, an ihre Stelle tritt ein Anspruch auf Rückführung der Kreditvaluta, zum anderen greift nach der Konzeption des § 1480 ABGB die kurze Verjährung nur für solche Leistungen, die regelmäßig wiederkehren. Diese Verjährung soll den Schuldner davor schützen, daß er durch die Aufsummierung kleinerer Teilbeträge mit einer Schuld konfrontiert ist, die er deswegen nicht mehr zu bewältigen mag, weil er aufgrund der bisherigen Untätigkeit des Gläubigers nicht mehr damit gerechnet hat, einen derartigen Schuldposten auf einmal abtragen zu müssen (siehe Georg Graf, ecolex 1990, 597; vgl Ernst Eypeltauer, ÖJZ 1991, 222).Diese Veränderung der Verjährungsdauer findet ihren Grund darin, daß die Verbindung der Zinsenzahlungen und der Tilgungsleistungen weggefallen ist. Diese Verbindung aber ist es, die die kurze Verjährung für Annuitäten aus praktischen Überlegungen rechtfertigt. Würde das Kapital nicht in kurzer Frist verjähren, so müßte für jede Rate einzeln berechnet werden, welcher Teil der kurzen Verjährung unterliegt. Aufgrund des Umfanges des aushaftenden Kapitals enthalten die ersten Raten einen sehr großen Zinsanteil, der dann jedoch kontinuierlich abnimmt. Um diese vom Gesetz verpönten Kalkulationen zu vermeiden, verjähren Zinsen- und Tilgungsanteil gemeinsam. Dieser Grund fällt durch die Kündigung weg. Eine Alternative könnte theoretisch nur darin bestehen, den gesamten Rückzahlungsanspruch in drei Jahren verjähren zu lassen. Diese Auffassung ist jedoch mit Wortlaut und Zweck des Paragraph 1480, ABGB nicht vereinbar. Zum einen verjähren nicht Geldbeträge, sondern Ansprüche; durch die Kreditkündigung fallen die Ansprüche des Kreditgebers auf Ratenzahlung weg, an ihre Stelle tritt ein Anspruch auf Rückführung der Kreditvaluta, zum anderen greift nach der Konzeption des Paragraph 1480, ABGB die kurze Verjährung nur für solche Leistungen, die regelmäßig wiederkehren. Diese Verjährung soll den Schuldner davor schützen, daß er durch die Aufsummierung kleinerer Teilbeträge mit einer Schuld konfrontiert ist, die er deswegen nicht mehr zu bewältigen mag, weil er aufgrund der bisherigen Untätigkeit des Gläubigers nicht mehr damit gerechnet hat, einen derartigen Schuldposten auf einmal abtragen zu müssen (siehe Georg Graf, ecolex 1990, 597; vergleiche Ernst Eypeltauer, ÖJZ 1991, 222).
Nach Kreditkündigung fällt allerdings die eben beschriebene Voraussetzung, unter der § 1480 ABGB dem Schuldner Schutz gewährt, als auch die Rechtfertigung dieses Schutzes weg. Aufgrund der Fälligstellung der Kreditvaltuta ist dem Schuldner einerseits klar, daß er den gesamten Kreditbetrag auf einmal wird zurückzahlen müssen. Durch Zuwarten des Gläubigers entsteht nicht jene besondere Vertrauenssituation, von der § 1480 ABGB ausgeht. Es kommt auch zu keiner Aufsummierung der Verbindlichkeiten. Andererseits fällt aber auch die Rechtfertigung der kurzen Verjährung weg, da dem Kreditgeber nach Kündigung nicht mehr der Vorwurf gemacht werden kann, mit der effizienten Forderungsbetreibung säumig gewesen zu sein.Nach Kreditkündigung fällt allerdings die eben beschriebene Voraussetzung, unter der Paragraph 1480, ABGB dem Schuldner Schutz gewährt, als auch die Rechtfertigung dieses Schutzes weg. Aufgrund der Fälligstellung der Kreditvaltuta ist dem Schuldner einerseits klar, daß er den gesamten Kreditbetrag auf einmal wird zurückzahlen müssen. Durch Zuwarten des Gläubigers entsteht nicht jene besondere Vertrauenssituation, von der Paragraph 1480, ABGB ausgeht. Es kommt auch zu keiner Aufsummierung der Verbindlichkeiten. Andererseits fällt aber auch die Rechtfertigung der kurzen Verjährung weg, da dem Kreditgeber nach Kündigung nicht mehr der Vorwurf gemacht werden kann, mit der effizienten Forderungsbetreibung säumig gewesen zu sein.
Wie nun der Revisionswerber richtig ausführt, bleibt es allerdings bei jenen Raten, die zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung bereits fällig waren, bei der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist, da die Kündigung - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - nur ex nunc wirkt, es also zu keiner verjährungsrechtlichen ex-tunc-Wirkung kommt. Dies gilt offenkundig für jene Raten, die bereits verjährt sind, aber auch für jene, die zwar fällig, aber noch nicht verjährt sind. Andernfalls könnte der Kreditgeber die kurze Verjährung dadurch unterlaufen, daß er statt gerichtlicher Geltendmachung die auch außergerichtlich mögliche Kündigung ausspricht (vgl Georg Graf, aaO).Wie nun der Revisionswerber richtig ausführt, bleibt es allerdings bei jenen Raten, die zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung bereits fällig waren, bei der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist, da die Kündigung - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - nur ex nunc wirkt, es also zu keiner verjährungsrechtlichen ex-tunc-Wirkung kommt. Dies gilt offenkundig für jene Raten, die bereits verjährt sind, aber auch für jene, die zwar fällig, aber noch nicht verjährt sind. Andernfalls könnte der Kreditgeber die kurze Verjährung dadurch unterlaufen, daß er statt gerichtlicher Geltendmachung die auch außergerichtlich mögliche Kündigung ausspricht vergleiche Georg Graf, aaO).
Gemäß § 1501 ABGB ist auf die Verjährung, ohne Einwand der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. Es obliegt grundsätzlich dem Beklagten, die Einrede der Verjährung zu erheben und die die Verjährung begründenden Tatsachen zu beweisen (SZ 59/129).Gemäß Paragraph 1501, ABGB ist auf die Verjährung, ohne Einwand der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. Es obliegt grundsätzlich dem Beklagten, die Einrede der Verjährung zu erheben und die die Verjährung begründenden Tatsachen zu beweisen (SZ 59/129).
Das Berufungsgericht führte zu Recht aus, daß von den Beklagten nur Zinsenverjährung eingewendet worden war. Zu Verjährung findet sich im Verhandlungsprotokoll vom 11. 6. 1997 (AS 46), lediglich das Vorbringen, daß dem Zinsenbegehren, auch dem kapitalisierten, Verjährung eingewendet werde, weil Zinsen gegenüber W***** jun. von der Klägerin nicht geltend gemacht worden seien. Ansonsten wurde bezüglich einer eventuellen Verjährung kein Vorbringen erstattet.
Aus der Qualifikation der Rückzahlungsraten als Annuität ergibt sich aber nicht, wie der Revisionswerber meint, implizit, daß somit auch die Verjährung der Hauptforderung behauptet wurde, weil Zinsen und Kapital im Rahmen der Annuität untrennbar miteinander verbunden sind. Eine Annuität besteht, wie bereits oben ausgeführt, aus einem Zinsen- und einem Kapitalanteil. Lediglich die Höhe beider Teile verändert sich innerhalb der Kreditlaufzeit, nicht jedoch die Tatsache, daß sowohl Zinsen als auch Kapital in jeder Rate enthalten sind. Die Höhe der einzelnen Anteile ist jedoch für jede Rate bestimmbar. Ein sich bloß auf die Zinsen beziehender Verjährungseinwand schließt somit selbst bei Annuitäten nicht den Einwand der Kapitalverjährung in sich ein.
Es war und ist somit nur die Frage der Zinsenverjährung zu prüfen.
Im Kreditvertrag wurde die kontokorrentmäßige Verzinsung des Darlehensbetrages vereinbart. Die Klägerin war berechtigt, die Zinsen vierteljährlich zu kapitalisieren und dem Kreditkonto anzulasten. Es entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 66/125, SZ 68/93 [verstärkter Senat]), daß Zinsen und andere Nebengebühren einer Kreditschuld mit der Einstellung in das Kontokorrent der Hauptforderung ein rechtlich nicht mehr zu unterscheidender Teil der Saldoforderung aus dem Kontokorrent werden, sodaß eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen ist. Die gesonderte Verjährung der Zinsen ist so lange gehemmt, wie die Bindung durch das Kontokorrent besteht. Der Grund für die Hemmung liegt in dem Umstand, daß der kontokorrentgebundene Anspruch früher eben nicht eingeklagt werden kann (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 5/22; SZ 57/66). Dessenungeachtet würde es auch der vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtsfigur der Annuität zuwiderlaufen, käme eine gesonderte Verjährung der Zinsen, wenn sie kontokorrentmäßig dem Saldo zugeschlagen werden, in Betracht.Im Kreditvertrag wurde die kontokorrentmäßige Verzinsung des Darlehensbetrages vereinbart. Die Klägerin war berechtigt, die Zinsen vierteljährlich zu kapitalisieren und dem Kreditkonto anzulasten. Es entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 66/125, SZ 68/93 [verstärkter Senat]), daß Zinsen und andere Nebengebühren einer Kreditschuld mit der Einstellung in das Kontokorrent der Hauptforderung ein rechtlich nicht mehr zu unterscheidender Teil der Saldoforderung aus dem Kontokorrent werden, sodaß eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen ist. Die gesonderte Verjährung der Zinsen ist so lange gehemmt, wie die Bindung durch das Kontokorrent besteht. Der Grund für die Hemmung liegt in dem Umstand, daß der kontokorrentgebundene Anspruch früher eben nicht eingeklagt werden kann (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 5/22; SZ 57/66). Dessenungeachtet würde es auch der vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtsfigur der Annuität zuwiderlaufen, käme eine gesonderte Verjährung der Zinsen, wenn sie kontokorrentmäßig dem Saldo zugeschlagen werden, in Betracht.
Der Revisionswerber will aus dem Umstand, daß nach Einstellung in das Kontokorrent keine Bekanntgabe des neuen Saldostandes an die Beklagten erfolgte, schließen, daß keine Hemmung der Verjährung der Forderung aus dem Kontokorrent eingetreten sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß grundsätzlich im Kreditvertrag zwischen den Parteien ein kontokorrent vereinbart war. Es spielt keine Rolle, daß die 1/4 jährlichen Salden den Beklagten nicht zugestellt wurden, dies hätte lediglich zu einem zusätzlichen deklarativen Anerkenntnis der Saldenhöhe führen können, ist aber nicht Voraussetzung für das Kontokorrent und daher ohne Einfluß auf die Hemmung der Verjährung. Da eine Verjährung des Hauptanspruches nicht behauptet wurde, eine gesonderte Verjährung der Nebengebühren nach den obigen Darlegungen aber nicht in Betracht kommt, war - wie vom Erst- und Berufungsgericht zutreffend erkannt - der am 15. 1. 1997 erlassene Wechselzahlungsauftrag gegen den Erstbeklagten aufrecht zu halten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.