Rechtssatz RS0018003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018003
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Rechtssatz
Wird in einem vom Gläubiger verwendeten Vertragsformular mit mehreren Varianten die Abstattung einer Kreditschuld in "gleichbleibenden Raten für Kapital und Zinsen" vereinbart, so handelt es sich um Annuitäten, die in drei Jahren verjähren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 522/89
Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 522/89
Veröff: SZ 62/65
- 8 Ob 244/98k
Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 244/98k
Vgl auch; Beisatz: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam. (T1) Veröff: SZ 71/201
- 6 Ob 333/99k
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 333/99k
Vgl auch
- 2 Ob 251/00a
Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 251/00a
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. (T2)
- 1 Ob 197/14y
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 197/14y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018003
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19890411_OGH0002_0050OB00522_8900000_001