Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 251/00a×

Entscheidung 2 Ob 251/00a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob251/00a

Entscheidungsdatum

21.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Viktor Ig li-Ig lffy, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christian N*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen S 81.707,-- sA über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei hinsichtlich des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 19. Oktober 2000, GZ 2 Ob 251/00a-49, womit infolge der Revision der beklagten Partei das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. April 2000, GZ 13 R 138/99f-43, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof gab mit dem im Spruch bezeichneten Urteil der Revision der beklagten Partei nur teilweise Folge. In Erledigung der einzelnen Anfechtungspunkte ihrer Rechtsrüge führte er ua zu Punkt D ("Zugang der Kündigung" des Kreditvertrages der klägerischen Bank) aus, dass sich der Beklagte im gesamten Verfahren erster Instanz - neben seinem sonstigen zahlreichen Bestreitungsvorbringen - überhaupt nie auf einen Nichtzugang der an ihn gerichteten klägerischen Schriftstücke berufen habe, sodass die Klägerin auch nicht gehalten gewesen sei, hiezu ihrerseits näheres Vorbringen zu erstatten; das Bestreitungsvorbringen des Beklagten bereits in der Berufung, aber auch in der Revision verstoße daher gegen das Neuerungsverbot.

In seinem hiegegen nunmehr an den Obersten Gerichtshof direkt gerichteten Berichtigungsantrag moniert die beklagte Partei, dass dieser Vorwurf nicht nur nicht berechtigt, sondern sogar aktenwidrig sei, und ihrem Vertreter (als bestelltem Verfahrenshelfer) hiedurch sogar eine "schwere Berufspflichtverletzung" im Sinne eines Disziplinarverstoßes vorgeworfen würde. Hätte der Oberste Gerichtshof beachtet, dass sich der Beklagte sehr wohl auf den Nichtzugang der Fälligstellungsschreiben berufen habe, wäre konsequenter Weise auch seinem Verjährungseinwand stattzugeben und das Klagebegehren nicht bloß teilweise, sondern vollständig abzuweisen gewesen. Demgemäß wird der Antrag gestellt, das eingangs erwähnte Urteil des Obersten Gerichtshofes dahin zu berichtigen, dass sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz sehr wohl auf den Nichtzugang der Fälligkeitsschreiben Beilage ./B und ./C berufen hat und dementsprechend der Revision des Beklagten zur Gänze (im Sinne einer vollständigen Klageabweisung) Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Für die von der beklagten Partei beantragte Berichtigung nach Paragraph 419, ZPO besteht indes kein Anlass. Auch wenn die beklagte Partei - anlässlich der Vorlage diverser gegnerischer Urkunden in der Streitverhandlung vom 9. 2. 1998 - bezüglich einzelner dieser Beweisurkunden nicht nur die Richtigkeit, sondern auch (wenngleich gänzlich unsubstantiiert, ohne Beweisanbot und erstmalig in der Berufung bzw Revision auch durch Bezugnahme auf einzelne Beweismittel inhaltlich näher ausgeführt) den Zugang bestritt, wird nämlich übersehen, dass der klagenden Partei jedenfalls der Beweis gelungen war, dass diese bezogenen Schreiben dem Beklagten auch tatsächlich (unter seiner damaligen Adresse laut Kreditantrag in Laxenburg) zugegangen waren, weil sie - so die diesbezüglichen Ausführungen der Tatsacheninstanzen - nicht (als unzustellbar) an die klägerische Bank zurückgeschickt worden waren und der Beklagte in der Folge (auf Grund dieser Kündigungsschreiben) die Geschäftsräumlichkeiten der klagenden Partei zum Zwecke einer Stundungsvereinbarung aufgesucht hatte. Diese Positivfeststellungen haben sich auch im Rahmen des klägerischen (Gesamt-)Vorbringens gehalten und waren daher auch für den Obersten Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz ist, beachtlich, sodass es auch auf die weiteren, im Berichtigungsantrag näher ausgeführten Überlegungen zur Beweislast bei Nichterbringung eines solchen Zugangsbeweises (oder entsprechender Negativfeststellung mit non liquet) nicht mehr ankommen kann. Daraus folgt aber, dass die in der nunmehr vom Antrag erfassten Entscheidung gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zusammengefasst dargestellten (und einleitend wiedergegebenen) Überlegungen zum bezogenen Themenkreis weder "nicht seinem wahren Willen entsprachen" noch von einer aufzugreifenden Aktenwidrigkeit getragen waren.

Eine Urteilsberichtigung iSd Paragraph 419, ZPO setzt offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Begründung voraus. Sie ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtes offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 419,; RIS-Justiz RS0041519 und RS0041418; SZ 65/116; 6 Ob 159/98w). Im Sinne der vorstehenden Ausführungen waren jedoch die Erwägungen des erkennenden Senates gerade nicht von einer solchen offenkundigen Unrichtigkeit getragen. Der Antrag der beklagten Partei war demnach abzuweisen (6 Ob 159/98w).

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten im Berichtigungsantrag nicht verzeichnet wurden.

Textnummer

E60247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00251.00A.1221.000

Im RIS seit

20.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20001221_OGH0002_0020OB00251_00A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013989 Rechtssatz 15.11.1977Zivilrecht
Ein Saldoanerkenntnis als Feststellungsvertrag kann grundsätzlich wegen Irrtums über das Bestehen der anerkannten Forderung nicht angefochten werden, es sei denn, dieser Irrtum wäre durch den Vertragspartner arglistig hervorgerufen oder ausgenützt worden.
RS0016594 Rechtssatz 09.05.1985Zivilrecht
Der Vorbehalt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen von einem Vertragsteil verfaßter Formblätter, die Konditionen hinsichtlich der vereinbarten Zinsen jederzeit abzuändern ist nicht sittenwidrig.
RS0018003 Rechtssatz 11.04.1989Zivilrecht
Wird in einem vom Gläubiger verwendeten Vertragsformular mit mehreren Varianten die Abstattung einer Kreditschuld in "gleichbleibenden Raten für Kapital und Zinsen" vereinbart, so handelt es sich um Annuitäten, die in drei Jahren verjähren.
RS0018037 Rechtssatz 09.05.1985Zivilrecht
Die Vertragsbestimmung, die Konditionen hinsichtlich vereinbarter Zinsen jederzeit abzuändern, kann nach dem Geschäftszweck eines Kreditvertrages und den Übungen des redlichen Verkehrs nur so verstanden werden, daß die Kreditunternehmung berechtigt sein sol …
RS0019421 Rechtssatz 30.03.1982Zivilrecht
Zulässig, ausreichend bestimmte Wertsicherungsklausel, wenn sich der Kreditgeber eine Erhöhung des Zinssatzes bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse vorbehält; die Vereinbarung ist dahingehend zu verstehen, daß der Kreditgeber berechtigt sein soll, de …
RS0037610 Rechtssatz 22.03.1950Zivilrecht
Das Gericht ist nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstößt das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den …
RS0041418 Rechtssatz 06.04.1966Zivilrecht
Die Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den En …
RS0041519 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird.
RS0046249 Rechtssatz 03.03.1993Zivilrecht
Die im Rekurs an den Obersten Gerichtshof erstmals aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist ungeachtet des Umstandes, dass bislang ein derartiger Einwand nicht erhoben wurde, gemäß § 42 Abs 1 JN vorweg zu prüfen, zumal sich die Untergericht …
RS0052417 Rechtssatz 06.04.1978Zivilrecht
Gegen die Bestimmung des Pkt 6 der AGBKr 1961 (des Pkt 10 der AGBKr 1971), wonach der Bankkunde durch die Unterlassung der rechtzeitigen Reklamation seine Zustimmung erklärt, bestehen auch vom Standpunkt einer Inhaltskontrolle AGBKr keine Bedenken (Kontokor …
RS0106804 Rechtssatz 16.12.1996Zivilrecht
Legt eine Bank die ihr nicht vom Kunden selbst bekanntgegebene neue Anschrift dem weiteren Geschäftsverkehr zugrunde, dann geschieht dies auf ihr Risiko. Die Bank muss immer den Zugang an die letzte bekanntgegebene Adresse beweisen; nur dann gilt eine von i …
RS0111283 Rechtssatz 26.11.1998Zivilrecht
Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Ein nur bezü …