Rechtssatz RS0013989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013989
Geschäftszahl
5Ob649/77 (5Ob650/77); 1Ob718/82 (1Ob719/82); 2Ob2/87; 9ObA295/93; 7Ob182/99m; 2Ob251/00a; 1Ob27/01d
Entscheidungsdatum
27.04.2001
Rechtssatz
Ein Saldoanerkenntnis als Feststellungsvertrag kann grundsätzlich wegen Irrtums über das Bestehen der anerkannten Forderung nicht angefochten werden, es sei denn, dieser Irrtum wäre durch den Vertragspartner arglistig hervorgerufen oder ausgenützt worden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 649/77
Entscheidungstext OGH 15.11.1977 5 Ob 649/77
Veröff: HS X/XI/13
- 1 Ob 718/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 718/82
nur: Ein Anerkenntnis als Feststellungsvertrag kann grundsätzlich wegen Irrtums über das Bestehen der anerkannten Forderung nicht angefochten werden, es sei denn, dieser Irrtum wäre durch den Vertragspartner arglistig hervorgerufen oder ausgenützt worden. (T1)
- 2 Ob 2/87
Entscheidungstext OGH 01.09.1987 2 Ob 2/87
- 9 ObA 295/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 9 ObA 295/93
Vgl auch
- 7 Ob 182/99m
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 182/99m
- 2 Ob 251/00a
Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 251/00a
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassung fristgerechter Reklamationen gegen die fällig gestellten Kreditsalden. (T2)
- 1 Ob 27/01d
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 1 Ob 27/01d
Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte. (T3); Veröff: SZ 74/80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013989
Dokumentnummer
JJR_19771115_OGH0002_0050OB00649_7700000_001