Die Revision ist nicht berechtigt.
Hinsichtlich der im Mittelpunkt der Revisionsausführungen stehenden Frage der Zulässigkeit eines Teilurteiles ist davon auszugehen, daß § 391 Abs 1 ZPO die Erlassung eines solchen dann vorsieht, wenn einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen oder ein Teil eines Anspruches doch ausdrückliche Anerkennung von Seiten des Beklagten außer Streit geteilt oder zur Endentscheidung reif ist. Nach der überwiegenden Lehrmeinung und der Auffassung des Obersten Gerichtshofes ist die Fällung eines Teilurteiles auch dann zulässig, wenn nur ein Teil des Klagsanspruches zur Endentscheidung reif ist (Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege I/2, 497; Neumann4 II, 1336 f.; Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 187; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2, 283; 7 Ob 819, 820/76 = EvBl 1977/152, 323). Demnach kann entgegen der Auffassung Faschings ein Teilurteil über einen Teil des Klagsanspruches auch dann gefällt werden, wenn die teilweise Spruchreife im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse, also nicht nur durch Anerkenntnis oder Verzicht, eingetreten ist.Hinsichtlich der im Mittelpunkt der Revisionsausführungen stehenden Frage der Zulässigkeit eines Teilurteiles ist davon auszugehen, daß Paragraph 391, Absatz eins, ZPO die Erlassung eines solchen dann vorsieht, wenn einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen oder ein Teil eines Anspruches doch ausdrückliche Anerkennung von Seiten des Beklagten außer Streit geteilt oder zur Endentscheidung reif ist. Nach der überwiegenden Lehrmeinung und der Auffassung des Obersten Gerichtshofes ist die Fällung eines Teilurteiles auch dann zulässig, wenn nur ein Teil des Klagsanspruches zur Endentscheidung reif ist (Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege I/2, 497; Neumann4 römisch zwei, 1336 f.; Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 187; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2, 283; 7 Ob 819, 820/76 = EvBl 1977/152, 323). Demnach kann entgegen der Auffassung Faschings ein Teilurteil über einen Teil des Klagsanspruches auch dann gefällt werden, wenn die teilweise Spruchreife im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse, also nicht nur durch Anerkenntnis oder Verzicht, eingetreten ist.
Die Revisionswerberin vermeint nun, daß das berufungsgerichtliche Teilurteil über den Betrag von S 1,195.000,-- ebenso unzulässig gewesen sei, wie das erstgerichtliche Teilurteil über den Betrag von S 4,200.000,--. Damit bekämpft die Revisionswerberin nicht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, sondern rügt einen angeblich unterlaufenen Verfahrensmangel. Ein solcher Verstoß gegen die prozessualen Vorschriften über die Zulässigkeit eines Teilurteiles kann, im Gegensatz zu einer Ermessensentscheidung des Gerichtes über die Zweckmäßigkeit der Fällung eines Teilurteiles, von den Prozeßparteien bekämpft werden (SZ 42/162; EvBl 1977/152, 323). Der gerügte Mangel liegt aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Berufung der beklagten Partei mit Recht das erstgerichtliche Teilurteil als unzulässig beurteilt, weil ihm nicht entnommen werden könne, in welcher Höhe die beiden Teilansprüche jeweils zum Teil zuerkannt wurden, sodaß der Umfang der Entscheidung und die damit verbundene Rechtskraftwirkung nicht hinlänglich deutlich erkennbar seien. Das Berufungsgericht hat demgegenüber selbst mit seinem Teilurteil nur über den spruchreifen Teilbetrag der Forderung der klagenden Partei aus dem Zessionskredit abgesprochen, gegen den von der beklagten Partei materiell-rechtliche Einwendungen nicht erhoben worden sind und auch in der Revision nicht vorgebracht werden. Da ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 391 Abs 1 ZPO hinsichtlich des berufungsgerichtlichen Urteil es nicht wahrgenommen werden kann, muß der Revision sohin ein Erfolg versagt bleiben.Die Revisionswerberin vermeint nun, daß das berufungsgerichtliche Teilurteil über den Betrag von S 1,195.000,-- ebenso unzulässig gewesen sei, wie das erstgerichtliche Teilurteil über den Betrag von S 4,200.000,--. Damit bekämpft die Revisionswerberin nicht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, sondern rügt einen angeblich unterlaufenen Verfahrensmangel. Ein solcher Verstoß gegen die prozessualen Vorschriften über die Zulässigkeit eines Teilurteiles kann, im Gegensatz zu einer Ermessensentscheidung des Gerichtes über die Zweckmäßigkeit der Fällung eines Teilurteiles, von den Prozeßparteien bekämpft werden (SZ 42/162; EvBl 1977/152, 323). Der gerügte Mangel liegt aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Berufung der beklagten Partei mit Recht das erstgerichtliche Teilurteil als unzulässig beurteilt, weil ihm nicht entnommen werden könne, in welcher Höhe die beiden Teilansprüche jeweils zum Teil zuerkannt wurden, sodaß der Umfang der Entscheidung und die damit verbundene Rechtskraftwirkung nicht hinlänglich deutlich erkennbar seien. Das Berufungsgericht hat demgegenüber selbst mit seinem Teilurteil nur über den spruchreifen Teilbetrag der Forderung der klagenden Partei aus dem Zessionskredit abgesprochen, gegen den von der beklagten Partei materiell-rechtliche Einwendungen nicht erhoben worden sind und auch in der Revision nicht vorgebracht werden. Da ein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 391, Absatz eins, ZPO hinsichtlich des berufungsgerichtlichen Urteil es nicht wahrgenommen werden kann, muß der Revision sohin ein Erfolg versagt bleiben.
Die Rüge der Rekurswerberin, daß das Berufungsgericht trotz Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles dessen Feststellungen übernommen habe, läßt in dieser allgemein gehaltenen Form außer Acht, daß einerseits eine Endentscheidung über einen Teil eines Teilanspruches ergangen ist, des weiteren einer auf § 496 Abs 1 Z 2 ZPO gestützten Mängelrüge im Zusammenhang mit einer behaupteten Vereinbarung über einen Nachlaß der Zessionsforderung nicht gefolgt wurde und schließlich bezüglich der Höhe der über den Betrag von S 1,195.000,-- hinausgehenden Forderung aus dem Zessionskredit und der gesamten Forderung aus dem Kontokorrentkredit eine Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vorliegt. Dieser Aufhebungstatbestand wird durch die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage begründet. Es ist dabei nicht nur zulässig, sondern geradezu notwendig, die Unvollständigkeit durch Übernahme vorliegender, für unbedenklich befundener erstgerichtlicher Feststellungen abzugrenzen. Im fortgesetzten Verfahren ist das Prozeßgericht an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Berufungsgericht in seinem Zurückverweisungsbeschluß ausgegangen ist. Dem Berufungsgericht ist es nur verwehrt, ohne Beweiswiederholung bindende Ansichten zur Lösung der Tatfrage durch das Erstgericht und zur Beweiswürdigung des Prozeßgerichtes zu äußern, die von dessen Sachverhaltsfeststellung abweichen. Dies ist aber ohnehin nicht geschehen. In der fortgesetzten Verhandlung vor dem Erstgericht kann allerdings durch ergänzendes Sachvorbingen und Beweisanbot eine Verschiebung des Sachverhaltes eintreten (vgl. Fasching IV; 213 f., 224 f.).Die Rüge der Rekurswerberin, daß das Berufungsgericht trotz Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles dessen Feststellungen übernommen habe, läßt in dieser allgemein gehaltenen Form außer Acht, daß einerseits eine Endentscheidung über einen Teil eines Teilanspruches ergangen ist, des weiteren einer auf Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gestützten Mängelrüge im Zusammenhang mit einer behaupteten Vereinbarung über einen Nachlaß der Zessionsforderung nicht gefolgt wurde und schließlich bezüglich der Höhe der über den Betrag von S 1,195.000,-- hinausgehenden Forderung aus dem Zessionskredit und der gesamten Forderung aus dem Kontokorrentkredit eine Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vorliegt. Dieser Aufhebungstatbestand wird durch die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage begründet. Es ist dabei nicht nur zulässig, sondern geradezu notwendig, die Unvollständigkeit durch Übernahme vorliegender, für unbedenklich befundener erstgerichtlicher Feststellungen abzugrenzen. Im fortgesetzten Verfahren ist das Prozeßgericht an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Berufungsgericht in seinem Zurückverweisungsbeschluß ausgegangen ist. Dem Berufungsgericht ist es nur verwehrt, ohne Beweiswiederholung bindende Ansichten zur Lösung der Tatfrage durch das Erstgericht und zur Beweiswürdigung des Prozeßgerichtes zu äußern, die von dessen Sachverhaltsfeststellung abweichen. Dies ist aber ohnehin nicht geschehen. In der fortgesetzten Verhandlung vor dem Erstgericht kann allerdings durch ergänzendes Sachvorbingen und Beweisanbot eine Verschiebung des Sachverhaltes eintreten vergleiche Fasching römisch vier; 213 f., 224 f.).
Insoweit die Rekurswerberin dem Berufungsgericht zum Vorwurf macht, in der Berufung unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügte Mängel nicht beseitigt bzw sich mit diesen Mängeln nicht ausreichend auseinandergesetzt zu haben, so können derartige Mängel die sich, soweit den Rekursausführungen entnehmbar, auf § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bezogen haben, im Verfahren vor der dritten Instanz nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden, soferne sie vom Berufungsgericht verneint worden sind. Der Hinweis auf die Ausführungen der Berufung zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann im übrigen keine hinlängliche Rekursausführung darstellen.Insoweit die Rekurswerberin dem Berufungsgericht zum Vorwurf macht, in der Berufung unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügte Mängel nicht beseitigt bzw sich mit diesen Mängeln nicht ausreichend auseinandergesetzt zu haben, so können derartige Mängel die sich, soweit den Rekursausführungen entnehmbar, auf Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO bezogen haben, im Verfahren vor der dritten Instanz nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden, soferne sie vom Berufungsgericht verneint worden sind. Der Hinweis auf die Ausführungen der Berufung zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann im übrigen keine hinlängliche Rekursausführung darstellen.
Was nun die bekämpfte rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Bedeutung des Saldoanerkenntnisses anbelangt, so ist davon auszugehen, daß die Parteien auf Grund der vorliegenden Kreditverträge in einem Sonderrechtsverhältnis stehen, aus dem für die Vertragspartner eine besondere Sorgfalts- und Äußerungspflicht abzuleiten ist. Nach diesem Sonderrechtsverhältnis besteht eine vereinbarte Äußerungspflicht für den Kreditnehmer, wenn der ihm übersandte Rechnungsabschluß nicht als richtig erkannt werden kann. Schweigen gilt demnach als Zustimmung bzw Genehmigung, ohne daß dies aus etwaigen Usancen, Handelsbräuchen, Verkehrssitten ua abgeleitet werfen müßte. Wie das Berufungsgericht im übrigen zutreffend dargelegt hat, ist das behauptete Saldoanerkenntnis als Grundlage der geltend gemachten Forderung ein durch Anbot zur Feststellung des Saldos und Annahme zustandegekommener Feststellungsvertrag, der grundsätzlich wegen Irrtums über das Bestehen der anerkannten Forderung nicht angefochten werden kann, es sei denn, dieser Irrtum wäre durch den Vertragspartner arglistig hervorgerufen oder ausgenützt worden (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3, I, 149; EvBl 1961/248, 324). Wenn das Berufungsgericht aber des weiteren vermeint, daß durch den Irrtums Vorbehalt der klagenden Partei bei den übermittelten Tagesauszügen und Kontoauszügen eine inhaltliche Unbestimmtheit des Anbotes zur Saldofeststellung vorliege, die das Zustandekommen des angestrebten Feststellungsvertrages ausgeschlossen habe, so kann dem nicht gefolgt werden.Was nun die bekämpfte rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Bedeutung des Saldoanerkenntnisses anbelangt, so ist davon auszugehen, daß die Parteien auf Grund der vorliegenden Kreditverträge in einem Sonderrechtsverhältnis stehen, aus dem für die Vertragspartner eine besondere Sorgfalts- und Äußerungspflicht abzuleiten ist. Nach diesem Sonderrechtsverhältnis besteht eine vereinbarte Äußerungspflicht für den Kreditnehmer, wenn der ihm übersandte Rechnungsabschluß nicht als richtig erkannt werden kann. Schweigen gilt demnach als Zustimmung bzw Genehmigung, ohne daß dies aus etwaigen Usancen, Handelsbräuchen, Verkehrssitten ua abgeleitet werfen müßte. Wie das Berufungsgericht im übrigen zutreffend dargelegt hat, ist das behauptete Saldoanerkenntnis als Grundlage der geltend gemachten Forderung ein durch Anbot zur Feststellung des Saldos und Annahme zustandegekommener Feststellungsvertrag, der grundsätzlich wegen Irrtums über das Bestehen der anerkannten Forderung nicht angefochten werden kann, es sei denn, dieser Irrtum wäre durch den Vertragspartner arglistig hervorgerufen oder ausgenützt worden (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3, römisch eins, 149; EvBl 1961/248, 324). Wenn das Berufungsgericht aber des weiteren vermeint, daß durch den Irrtums Vorbehalt der klagenden Partei bei den übermittelten Tagesauszügen und Kontoauszügen eine inhaltliche Unbestimmtheit des Anbotes zur Saldofeststellung vorliege, die das Zustandekommen des angestrebten Feststellungsvertrages ausgeschlossen habe, so kann dem nicht gefolgt werden.
Feststellungsverträge, zu welchen auch das rechtsgeschäftliche Anerkenntnis gehört, fallen unter die §§ 861 f. ABGB (vgl. Gschnitzer in Klang2 IV/1, 12). Ein Anbot im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen ist nur dann annahmefähig, wenn es ausreichend bestimmt ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus ihm nicht nur der Wille des Antragstellers entnehmen läßt, den angebotenen Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern auch die Rechtsfolgen dieses Vertrages, insbesondere die Leistungen, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringen sind, oder gefordert werden, in einer solchen Weise bezeichnet werden, daß sie aus dem Vertrag feststellbar sind (vgl. Gschnitzer in Klang2 a.a.O., 53; Koziol-Welser, Grundriß4, I, 88; SZ 45/102). Nun liegt wohl im Hinblick auf die unbestrittenermaßen genannten konkreten Beträge ein annahmefähiges Vertragsanbot vor. Der Irrtumsvorbehalt vermag demgegenüber weder dem Anbot die Bestimmtheit zu benehmen noch die Bindungswirkung auszuschließen, wie dies etwa bei einem Widerrufsvorbehalt der Fall wäre. Die Bank hat durch die Beifügung „Irrtum vorbehalten“ auf ihren der beklagten Partei übermittelten Tages- und Kontoauszügen nur zum Ausdruck gebracht, daß der Stabilisierungseffekt durch die Saldofeststellung nicht besonders ausgeprägt sein soll, also nicht etwa ein abstraktes konstitutives Anerkenntnis angenommen werden soll. Dies entsprach auch der Auffassung der beklagten Partei wie sich aus ihrem Rekursvorbringen entnehmen läßt. Demnach ist davon auszugehen, daß der Irrtumsvorbehaltsklausel die Bedeutung zukommen soll, daß der Vertrag nach den normalen Regeln über die Irrtumsanfechtung (§§ 871 f. ABGB) anfechtbar ist.Feststellungsverträge, zu welchen auch das rechtsgeschäftliche Anerkenntnis gehört, fallen unter die Paragraphen 861, f. ABGB vergleiche Gschnitzer in Klang2 IV/1, 12). Ein Anbot im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen ist nur dann annahmefähig, wenn es ausreichend bestimmt ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus ihm nicht nur der Wille des Antragstellers entnehmen läßt, den angebotenen Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern auch die Rechtsfolgen dieses Vertrages, insbesondere die Leistungen, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringen sind, oder gefordert werden, in einer solchen Weise bezeichnet werden, daß sie aus dem Vertrag feststellbar sind vergleiche Gschnitzer in Klang2 a.a.O., 53; Koziol-Welser, Grundriß4, römisch eins, 88; SZ 45/102). Nun liegt wohl im Hinblick auf die unbestrittenermaßen genannten konkreten Beträge ein annahmefähiges Vertragsanbot vor. Der Irrtumsvorbehalt vermag demgegenüber weder dem Anbot die Bestimmtheit zu benehmen noch die Bindungswirkung auszuschließen, wie dies etwa bei einem Widerrufsvorbehalt der Fall wäre. Die Bank hat durch die Beifügung „Irrtum vorbehalten“ auf ihren der beklagten Partei übermittelten Tages- und Kontoauszügen nur zum Ausdruck gebracht, daß der Stabilisierungseffekt durch die Saldofeststellung nicht besonders ausgeprägt sein soll, also nicht etwa ein abstraktes konstitutives Anerkenntnis angenommen werden soll. Dies entsprach auch der Auffassung der beklagten Partei wie sich aus ihrem Rekursvorbringen entnehmen läßt. Demnach ist davon auszugehen, daß der Irrtumsvorbehaltsklausel die Bedeutung zukommen soll, daß der Vertrag nach den normalen Regeln über die Irrtumsanfechtung (Paragraphen 871, f. ABGB) anfechtbar ist.
Damit ist für die beklagte Partei im Ergebnis aber nichts gewonnen, weil sie sich mit ihrer Rechtsauffassung von einem verbindlichen Zustandekommen eines Feststellungsvertrages nur auf den Zessionskredit beruft, wonach ihrer Auffassung nach anerkannte Saldi für das Vorliegen einer Vereinbarung in der Richtung sprechen sollen, daß ein Verzicht der klagenden Partei auf die ihre Zessionsvaluta übersteigende Forderung aus diesem Kredit vorliege. Die klagende Partei hat demgegenüber unter anderem vorgebracht, daß die Kontoauszüge in beiderseitigem Einvernehmen nicht dem tatsächlichen Stand des Schuldenkontos der beklagten Partei entsprochen hätten (AS 18 f.). Diesbezüglich sowie hinsichtlich der Umstände, die zur Saldomitteilung über den geschuldeten Betrag geführt haben, fehlen Feststellungen. Insoweit die Untergerichte aus den vorgelegten Urkunden allein Schlüsse über das Nichtzustandekommen eines Feststellungsvertrages im Sinne der dargelegten Erwägungen gezogen haben, handelt es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Dies hat grundsätzlich auch für den Kontokorrentkredit zu gelten, bei dem das Erstgericht zwar nach seiner Darlegung den Nachweis der offenen Forderung durch das Gutachten des Sachverständigen ON 34 in Verbindung, mit der Beilage ./E als erbracht angesehen hat, wobei aber die Grundlagen für die Berechnung in der von der klagenden Partei festgehaltenen Kontobewegung über den an die beklagte Partei gewährten Kontokorrentkredit vorgefunden wurden (AS 105). Im Widerspruch dazu hat das Erstgericht mit Billigung des Berufungsgerichtes die Auffassung vertreten, daß eine Saldoanerkennung auf der Grundlage der vorgelegten Tagesauszüge (Beilagen 10 bis 18) wegen der darin enthaltenen Irrtumsvorbehaltskausel nicht angenommen werden könne. Nun beziehen sich aber diese Urkunden auf das von der klagenden Partei geführte Konto Nr 5.695, in dem der gleichfalls kontokorrentmäßig verrechnete sogenannte Zessionskredit nur zum Teil verbucht, in der Folge aus diesem Konto herausgenommen und hiefür eine eigene Aufzeichnung geführt wurde (AS 105). Inwieweit dieser nicht näher geprüfte Sachverhalt dazu führen kann, daß doch der tatsächliche Forderungsbestand zu prüfen ist, wird das fortgesetzte Verfahren zu ergeben haben. Eine abschließende Beurteilung des Forderungsstand es aus dem Kontokorrentkredit ist aber auch schon deshalb nicht möglich, weil die Berechtigung der begehrten Überziehungsprovision zu prüfen ist, bezüglich deren das Berufungsgericht eine hinlängliche Feststellungsgrundlage vermißt, ohne daß diesbezüglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung erkennbar wäre.
Es hat daher mit der Maßgabe der dargelegten Erwägungen bei dem angefochtenen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu verbleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Rekurverfahrens gründet sich auf den § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Rekurverfahrens gründet sich auf den Paragraph 52, ZPO.