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Rechtssatz RS0014006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014006

Geschäftszahl

5Ob649/77 (5Ob650/77); 1Ob630/81

Entscheidungsdatum

15.07.1981

Rechtssatz

Ein Anbot im Sinne des Paragraph 861, ABGB ist nur dann annahmefähig, wenn es ausreichend bestimmt ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus ihm nicht nur der Wille des Antragstellers entnehmen läßt, den angebotenen Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern auch die Rechtsfolgen dieses Vertrages, insb. die Leistungen, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringen sind oder gefordert werden, in einer solchen Weise bezeichnet werden, daß sie aus dem Vertrag feststellbar sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 649/77
    Entscheidungstext OGH 15.11.1977 5 Ob 649/77
    Veröff: HS X/XI/13
  • 1 Ob 630/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 630/81
    Auch; Veröff: SZ 54/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014006

Dokumentnummer

JJR_19771115_OGH0002_0050OB00649_7700000_002