Rechtssatz RS0014006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014006
Geschäftszahl
5Ob649/77 (5Ob650/77); 1Ob630/81
Entscheidungsdatum
15.07.1981
Rechtssatz
Ein Anbot im Sinne des § 861 ABGB ist nur dann annahmefähig, wenn es ausreichend bestimmt ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus ihm nicht nur der Wille des Antragstellers entnehmen läßt, den angebotenen Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern auch die Rechtsfolgen dieses Vertrages, insb. die Leistungen, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringen sind oder gefordert werden, in einer solchen Weise bezeichnet werden, daß sie aus dem Vertrag feststellbar sind.Ein Anbot im Sinne des Paragraph 861, ABGB ist nur dann annahmefähig, wenn es ausreichend bestimmt ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus ihm nicht nur der Wille des Antragstellers entnehmen läßt, den angebotenen Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern auch die Rechtsfolgen dieses Vertrages, insb. die Leistungen, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringen sind oder gefordert werden, in einer solchen Weise bezeichnet werden, daß sie aus dem Vertrag feststellbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014006
Dokumentnummer
JJR_19771115_OGH0002_0050OB00649_7700000_002