Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und auch teilweise, nämlich in Ansehung der geltend gemachten Inkassospesen, berechtigt.
A) Verjährungseinwand:
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 71/201 (8 Ob
244/98k; weiters veröffentlicht ua in EvBl 1999/83 = ÖBA 1999,
552/798 [Apathy] = RdW 1999, 337 = ecolex 1999, 389; RIS-Justiz
RS0111283) - im Sinne auch des herrschenden Schrifttums (Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 9 zu § 1480; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1480; Graf, Kreditkündigung und Verjährung, ecolex 1990, 597 ff) - bereits ausgesprochen, dass nach der Kündigung eines in Annuitäten, also in gleichbleibenden Raten für Kapital und Zinsen (siehe hiezu SZ 62/65 und RIS-Justiz RS0018003), zu tilgenden Kredits der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in 30 Jahren verjährt:RS0111283) - im Sinne auch des herrschenden Schrifttums (Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 1480,; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1480,; Graf, Kreditkündigung und Verjährung, ecolex 1990, 597 ff) - bereits ausgesprochen, dass nach der Kündigung eines in Annuitäten, also in gleichbleibenden Raten für Kapital und Zinsen (siehe hiezu SZ 62/65 und RIS-Justiz RS0018003), zu tilgenden Kredits der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in 30 Jahren verjährt:
für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz der Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Mit anderen Worten: Nur bei jenen Raten, die zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung (der Bank an den Kreditschuldner) bereits fällig waren, bleibt es bei der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist, weil die Kündigung - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - nur ex nunc wirkt, es also zu keiner verjährungsrechtlichen ex tunc-Wirkung kommt; nur der Anspruch auf den Restbetrag verjährt nach Kündigung eines Kredites somit in 30 Jahren. Da der Kredit im Juni 1991 gewährt, jedoch bereits am 17. 6. 1992 erstmals und am 21. 10. 1992 ein weiteres Mal von der Bank wegen Verzugs mit Annuitäten gekündigt wurde, kann sich der Beklagte in Ansehung des dadurch fällig gewordenen Restbetrages nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 erster Halbsatz ABGB, berufen. Im Hinblick auf den Umstand, dass es die klagende Partei - ausgelöst durch die mehrfache Nichteinhaltung gegebener Zahlungs- und Ratenzusagen des Beklagten - nicht bloß (wie bei derartigen Konstellationen sonst wohl im Regelfall) bei einer einzigen Kündigung beließ, ändert an dieser Rechtslage nichts, weil die aufgezeigte Verjährungsfolge jedenfalls bereits durch die erste (wirksame) Fälligstellung des Kreditrestes ausgelöst wurde und der Beklagte - weder in erster Instanz noch nunmehr in seiner Revision - Ausführungen dazu erstattete, dass im eingeklagten (und ohnedies bereits vom Erstgericht um einen Teilbetrag rechtskräftig gekürzten) Saldobetrag auch bloß der dreijährigen Verjährung (also bereits vor dieser Kündigung aufgelaufene) unterliegende Annuitäten enthalten gewesen wären.für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz der Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Mit anderen Worten: Nur bei jenen Raten, die zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung (der Bank an den Kreditschuldner) bereits fällig waren, bleibt es bei der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist, weil die Kündigung - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - nur ex nunc wirkt, es also zu keiner verjährungsrechtlichen ex tunc-Wirkung kommt; nur der Anspruch auf den Restbetrag verjährt nach Kündigung eines Kredites somit in 30 Jahren. Da der Kredit im Juni 1991 gewährt, jedoch bereits am 17. 6. 1992 erstmals und am 21. 10. 1992 ein weiteres Mal von der Bank wegen Verzugs mit Annuitäten gekündigt wurde, kann sich der Beklagte in Ansehung des dadurch fällig gewordenen Restbetrages nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1480, erster Halbsatz ABGB, berufen. Im Hinblick auf den Umstand, dass es die klagende Partei - ausgelöst durch die mehrfache Nichteinhaltung gegebener Zahlungs- und Ratenzusagen des Beklagten - nicht bloß (wie bei derartigen Konstellationen sonst wohl im Regelfall) bei einer einzigen Kündigung beließ, ändert an dieser Rechtslage nichts, weil die aufgezeigte Verjährungsfolge jedenfalls bereits durch die erste (wirksame) Fälligstellung des Kreditrestes ausgelöst wurde und der Beklagte - weder in erster Instanz noch nunmehr in seiner Revision - Ausführungen dazu erstattete, dass im eingeklagten (und ohnedies bereits vom Erstgericht um einen Teilbetrag rechtskräftig gekürzten) Saldobetrag auch bloß der dreijährigen Verjährung (also bereits vor dieser Kündigung aufgelaufene) unterliegende Annuitäten enthalten gewesen wären.
B) Fälligkeit ohne nachvollziehbare Abrechnung:
Hiezu wird auf die nachstehenden Punkte C bis E verwiesen. Danach sind - spätestens - durch die Unterlassung fristgerechter Reklamationen gegen die fällig gestellten Kreditsalden die Rechtswirkungen eines konstitutiven Anerkenntnisses eingetreten (zuletzt 7 Ob 182/99m und 10 Ob 169/00a).
C) Genehmigungsfiktion entgegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG:C) Genehmigungsfiktion entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bis in die jüngste Gegenwart, dass gegen die Bestimmung des Punktes
10. der AGB, wonach der Bankkunde durch Unterlassung rechtzeitiger Reklamationen seine Zustimmung erklärt, auch vom Standpunkt einer Inhaltskontrolle keine Bedenken bestehen (SZ 57/66, 63/226; 7 Ob 182/99m; 10 Ob 169/00a; RIS-Justiz RS0052417). Die Behauptung in der Revision, dass "höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage fehlt", trifft damit nicht zu. Dass - so der Revisionswerber weiter - das Handelsgericht Wien als Berufungsgericht (in einer nicht näher bezeichneten anderen Rechtssache) abweichend entschieden und die zugelassene Revision hierüber beim Obersten Gerichtshof "noch anhängig sein soll", kann schon mangels näherer Konkretisierung zu keinem anderen (abweichenden) Ergebnis führen. Eine unter Umständen mögliche Anfechtung der solcherart anerkannten Salden (laut Fälligstellungen der klagenden Bank) etwa wegen - arglistiger Hervorrufung oder Ausnützung - eines Irrtums seinerseits (RIS-Justiz RS0013989) wurde nie behauptet.
D) Zugang der Kündigung:
Entgegen Punkt 14. der vereinbarten und zwischen den Streitteilen maßgeblichen AGB, wonach der Beklagte als Kreditnehmer und Kunde verpflichtet war, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich der Bank bekanntzugeben, war er dieser Verpflichtung nach Abmeldung von seiner im Kreditantrag angegebenen Adresse in L***** am 16. 4. 1993 nicht nachgekommen. Die klagende Partei konnte dem Beklagten die Vertragskündigung daher rechtswirksam unter seiner bisherigen Anschrift zustellen. Insoweit musste sie daher, um die Fiktion des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG gegenüber dem von der bisherigen Anschrift verzogenen Verbraucher für sich in Anspruch nehmen zu können, nur den Zugang ihrer Erklärung an dessen letzte bekanntgegebene Adresse beweisen (SZ 69/280; RIS-Justiz RS0106804). Da sich der Beklagte im gesamten Verfahren erster Instanz - neben seinem sonstigen zahlreichen Bestreitungsvorbringen - überhaupt nie auf einen Nichtzugang der an ihm gerichteten klägerischen Schriftstücke berufen hat, war die Klägerin auch nicht gehalten, hiezu näheres Vorbringen zu erstatten; nicht die Feststellungen des Erstgerichtes hiezu verstoßen somit - wie in der Revision moniert - gegen das Unbeachtlichkeitsgebot sog überschießender Feststellungen (RIS-Justiz RS0040318, RS0037972), sondern verstößt vielmehr das Bestreitungsvorbringen des Beklagten erstmals in seiner Berufung gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO.Entgegen Punkt 14. der vereinbarten und zwischen den Streitteilen maßgeblichen AGB, wonach der Beklagte als Kreditnehmer und Kunde verpflichtet war, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich der Bank bekanntzugeben, war er dieser Verpflichtung nach Abmeldung von seiner im Kreditantrag angegebenen Adresse in L***** am 16. 4. 1993 nicht nachgekommen. Die klagende Partei konnte dem Beklagten die Vertragskündigung daher rechtswirksam unter seiner bisherigen Anschrift zustellen. Insoweit musste sie daher, um die Fiktion des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG gegenüber dem von der bisherigen Anschrift verzogenen Verbraucher für sich in Anspruch nehmen zu können, nur den Zugang ihrer Erklärung an dessen letzte bekanntgegebene Adresse beweisen (SZ 69/280; RIS-Justiz RS0106804). Da sich der Beklagte im gesamten Verfahren erster Instanz - neben seinem sonstigen zahlreichen Bestreitungsvorbringen - überhaupt nie auf einen Nichtzugang der an ihm gerichteten klägerischen Schriftstücke berufen hat, war die Klägerin auch nicht gehalten, hiezu näheres Vorbringen zu erstatten; nicht die Feststellungen des Erstgerichtes hiezu verstoßen somit - wie in der Revision moniert - gegen das Unbeachtlichkeitsgebot sog überschießender Feststellungen (RIS-Justiz RS0040318, RS0037972), sondern verstößt vielmehr das Bestreitungsvorbringen des Beklagten erstmals in seiner Berufung gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz eins, ZPO.
E) Zulässigkeit der Zinsenanpassungsklausel:
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes sowohl vor als auch nach der KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 (SZ 55/44, 58/76; RIS-Justiz RS0019421, RS0016594, RS0018037) sind derartige Klauseln jedenfalls dann zulässig, wenn sie in nachvollziehbarer Weise an Parameter gebunden werden, auf die der Unternehmer (die Bank) keinen messbaren Einfluss hat (Bankrate; Diskontsatz uä; so auch Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 26 f zu § 6). Hierauf kommt es jedoch (so wie etwa zuletzt in der Entscheidung 10 Ob 169/00a) ohnedies nicht entscheidend an, weil ja durch die bereits behandelte Unterlassung fristgerechter Reklamationen gegen die fällig gestellten Kreditsalden die Rechtswirkungen eines konstitutiven Anerkenntnisses eingetreten sind (7 Ob 182/99m und 10 Ob 169/00a).Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes sowohl vor als auch nach der KSchG-Novelle BGBl römisch eins 1997/6 (SZ 55/44, 58/76; RIS-Justiz RS0019421, RS0016594, RS0018037) sind derartige Klauseln jedenfalls dann zulässig, wenn sie in nachvollziehbarer Weise an Parameter gebunden werden, auf die der Unternehmer (die Bank) keinen messbaren Einfluss hat (Bankrate; Diskontsatz uä; so auch Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 26 f zu Paragraph 6,). Hierauf kommt es jedoch (so wie etwa zuletzt in der Entscheidung 10 Ob 169/00a) ohnedies nicht entscheidend an, weil ja durch die bereits behandelte Unterlassung fristgerechter Reklamationen gegen die fällig gestellten Kreditsalden die Rechtswirkungen eines konstitutiven Anerkenntnisses eingetreten sind (7 Ob 182/99m und 10 Ob 169/00a).
F) Inkassospesen:
Dieser Punkt ist an sich der einzige, zu dem aktuelle oberstgerichtliche Judikatur fehlt. In den letzten Jahren haben sich hiezu eine Vielzahl von Autoren, zumeist Praktiker aus dem Justizbereich, geäußert (siehe hiezu etwa die Zusammenstellung von Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 5 vor § 40; derselbe, Handbuch des Verkehrsunfalls I Rz 88 aE; weiters M. Bydlinsky, Der Anspruch auf Ersatz "vorprozessualer Kosten", JBl 1998, 69 [78 f]). Veröffentlichte Entscheidungen hiezu liegen - soweit überschaubar - bisher ausschließlich von zweitinstanzlichen Gerichten vor (LG Korneuburg RZ 1997/71; LGZ Wien [im Berufungsurteil - S 8 - fälschlicher Weise als LG Wr. Neustadt zitiert] RZ 1998/49; OLG Wien RZ 1998/66 = ZIK 1997, 192 = AnwBl 1997, 950/7444 [Haindl] = WR 787); weitere Zitate (allerdings ohne Entscheidungsveröffentlichungen) finden sich auch im Aufsatz von M. Mohr, Zum legislativen Handlungsbedarf betreffend den Ersatz für Mahn- und Inkassokosten, RdW 1998, 533 (534 FN 11). Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Judikaturlinien und literarisch hiezu geäußerten Meinungen ist jedoch im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen entbehrlich:Dieser Punkt ist an sich der einzige, zu dem aktuelle oberstgerichtliche Judikatur fehlt. In den letzten Jahren haben sich hiezu eine Vielzahl von Autoren, zumeist Praktiker aus dem Justizbereich, geäußert (siehe hiezu etwa die Zusammenstellung von Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 5 vor Paragraph 40,; derselbe, Handbuch des Verkehrsunfalls römisch eins Rz 88 aE; weiters M. Bydlinsky, Der Anspruch auf Ersatz "vorprozessualer Kosten", JBl 1998, 69 [78 f]). Veröffentlichte Entscheidungen hiezu liegen - soweit überschaubar - bisher ausschließlich von zweitinstanzlichen Gerichten vor (LG Korneuburg RZ 1997/71; LGZ Wien [im Berufungsurteil - S 8 - fälschlicher Weise als LG Wr. Neustadt zitiert] RZ 1998/49; OLG Wien RZ 1998/66 = ZIK 1997, 192 = AnwBl 1997, 950/7444 [Haindl] = WR 787); weitere Zitate (allerdings ohne Entscheidungsveröffentlichungen) finden sich auch im Aufsatz von M. Mohr, Zum legislativen Handlungsbedarf betreffend den Ersatz für Mahn- und Inkassokosten, RdW 1998, 533 (534 FN 11). Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Judikaturlinien und literarisch hiezu geäußerten Meinungen ist jedoch im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen entbehrlich:
Zunächst ist davon auszugehen, dass beide Vorinstanzen übereinstimmend diesen Anspruchsteil als materiell-rechtlichen Hauptanspruch qualifizierten, für dessen Geltendmachung sohin der (ordentliche) Rechtsweg offenstehe. Eine allfällige Unzulässigkeit des Rechtsweges (zufolge des von einzelnen zweitinstanzlichen Gerichten vertretenen Charakters auch solcher Kosten als öffentlich-rechtlicher Kostenersatzanspruch im Rahmen vorprozessualer Kosten) - wie sie vom Beklagten bereits in seiner Klagebeantwortung (ON 8) ausdrücklich eingewandt worden war - kann der Oberste Gerichtshof schon deshalb nicht mehr von Amts wegen (gemäß § 240 Abs 3 ZPO) bzw über diesbezüglichen Einwand des Beklagten (auch in seiner nunmehrigen Revision) aufgreifen, weil die Vorinstanzen durch ihre Ausführungen in den Gründen ihrer Entscheidung nicht bloß implizit (1 Ob 76/00h), sondern - auch mit inhaltlichen Argumenten - ausdrücklich den Rechtsweg bejaht und damit eine das Revisionsgericht nach § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung getroffen haben (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 503; Mayr in Rechberger, aaO Rz 11 zu § 42 JN, jeweils mwN). Die Klägerin hat nun diesen Teil ihres Begehrens im Verfahren erster Instanz lediglich auf einen mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag, dem ihre AGB zugrundegelegt wurden, gestützt (ON 18). Eine solche Bestimmung enthalten diese AGB jedoch nicht. In Punkt 20. der AGB wird lediglich darauf Bezug genommen, dass sich die Kreditunternehmung "zur Ausführung aller Geschäfte, wenn sie dies nach ihrem besten Ermessen für zweckmäßig erhält, Dritter bedienen kann", worunter allerdings nicht auch nachmalige Eintreibungsmaßnahmen offener Rückstände subsumiert werden können. Sonstige Vereinbarungen über spätere Eintreibungsmaßnahmen (vgl hiezu auch ecolex 1999, 543 = RdW 1999, 519) wurden jedoch nicht festgestellt. Einen sonstigen Rechtsgrund hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht, sodass der Oberste Gerichtshof - der an die Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund durch einen Kläger grundsätzlich gebunden ist (RIS-Justiz RS0037610) - solche auch nicht aufzugreifen in der Lage wäre. In Ermangelung eines vertraglichen, speziell aber aus den AGB abzuleitenden Rechtsanspruches der Klägerin müssen die von ihr ausschließlich unter Berufung darauf geltend gemachten Inkassospesen daher - ohne nähere Auseinandersetzung auch zur Höhe - schon aus dieser Erwägung zur Gänze der Abweisung verfallen.Zunächst ist davon auszugehen, dass beide Vorinstanzen übereinstimmend diesen Anspruchsteil als materiell-rechtlichen Hauptanspruch qualifizierten, für dessen Geltendmachung sohin der (ordentliche) Rechtsweg offenstehe. Eine allfällige Unzulässigkeit des Rechtsweges (zufolge des von einzelnen zweitinstanzlichen Gerichten vertretenen Charakters auch solcher Kosten als öffentlich-rechtlicher Kostenersatzanspruch im Rahmen vorprozessualer Kosten) - wie sie vom Beklagten bereits in seiner Klagebeantwortung (ON 8) ausdrücklich eingewandt worden war - kann der Oberste Gerichtshof schon deshalb nicht mehr von Amts wegen (gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO) bzw über diesbezüglichen Einwand des Beklagten (auch in seiner nunmehrigen Revision) aufgreifen, weil die Vorinstanzen durch ihre Ausführungen in den Gründen ihrer Entscheidung nicht bloß implizit (1 Ob 76/00h), sondern - auch mit inhaltlichen Argumenten - ausdrücklich den Rechtsweg bejaht und damit eine das Revisionsgericht nach Paragraph 42, Absatz 3, JN bindende Entscheidung getroffen haben (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 503,; Mayr in Rechberger, aaO Rz 11 zu Paragraph 42, JN, jeweils mwN). Die Klägerin hat nun diesen Teil ihres Begehrens im Verfahren erster Instanz lediglich auf einen mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag, dem ihre AGB zugrundegelegt wurden, gestützt (ON 18). Eine solche Bestimmung enthalten diese AGB jedoch nicht. In Punkt 20. der AGB wird lediglich darauf Bezug genommen, dass sich die Kreditunternehmung "zur Ausführung aller Geschäfte, wenn sie dies nach ihrem besten Ermessen für zweckmäßig erhält, Dritter bedienen kann", worunter allerdings nicht auch nachmalige Eintreibungsmaßnahmen offener Rückstände subsumiert werden können. Sonstige Vereinbarungen über spätere Eintreibungsmaßnahmen vergleiche hiezu auch ecolex 1999, 543 = RdW 1999, 519) wurden jedoch nicht festgestellt. Einen sonstigen Rechtsgrund hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht, sodass der Oberste Gerichtshof - der an die Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund durch einen Kläger grundsätzlich gebunden ist (RIS-Justiz RS0037610) - solche auch nicht aufzugreifen in der Lage wäre. In Ermangelung eines vertraglichen, speziell aber aus den AGB abzuleitenden Rechtsanspruches der Klägerin müssen die von ihr ausschließlich unter Berufung darauf geltend gemachten Inkassospesen daher - ohne nähere Auseinandersetzung auch zur Höhe - schon aus dieser Erwägung zur Gänze der Abweisung verfallen.
Damit waren in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des auf Inkassospesen gestützten Teil des Begehrens abzuändern. Zur Klarstellung (auch angesichts der geltend gemachten Zinsenstaffeln) waren dabei in die Neufassung des Spruches auch die bereits vom Erstgericht (unbekämpft und damit rechtskräftig) abgewiesenen Mehrbegehrensteile (Hauptsache wie Zinsen) aufzunehmen.
Durch diese teilweise Abänderung war auch eine neue Kostenentscheidung zu fällen. Im Verfahren erster Instanz ist die Klägerin im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Einschränkung ON 18 auf S 81.707,--) - einschließlich des vom Erstgericht bereits abgewiesenen Teiles - nur mit knapp 56 %, hernach mit knapp 78 % durchgedrungen. Für den ersten Verfahrensabschnitt (einschließlich des Einschränkungsschriftsatzes) ist damit eine Kostenaufhebung angebracht (ausgenommen Zuspruch der halben Pauschalgebühr = S 3.445,--), für den zweiten Verfahrensabschnitt gebühren der Klägerin 56 % der tarifmäßigen Kosten. Dabei war bloß der Schriftsatz ON 21 (Urkundenvorlage) nicht zu honorieren, weil es einer einen Kreditsaldo einklagenden Bank zugemutet werden muss, ihre darauf bezughabenden Urkunden (Verträge, Kontoauszüge, AGB) im Bestreitungsfall unaufgefordert und in der erstmöglichen Streitverhandlung vorzulegen. Am 4. 6. 1998 fand zwar keine Streitverhandlung statt, jedoch handelt es sich bei diesem Datum in der Kostennote um einen bloßen offensichtlichen Schreibfehler (richtiges Datum: 3. 6. 1998 - ON 31). Die Kosten des zweiten Verfahrensabschnittes belaufen sich damit auf S 37.098,-- (hievon S 6.183,-- USt); 56 % hievon sind S 20.777,88. Im Berufungsverfahren betrug der Abwehrerfolg der Klägerin - ausgehend vom Berufungsinteresse von S 79.616,-- - knapp 80 %, sodass ihr 60 % der Kosten zweiter Instanz zustehen (= S 5.324,25 aus S 8.873,76). Die gleiche Quote gilt auch für das Revisionsverfahren (= S 3.651,84 aus S 6.086,40). Der gesamte Kostenanspruch der Klägerin beträgt daher S 33.198,97.