Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), aber nicht berechtigt.
Die Klägerin bestreitet in ihrem Rechtsmittel das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses, weil bei der maßgeblichen Besprechung zwischen dem Beklagtenvertreter und ihrer Vertreterin Dr. M*** beide davon ausgegangen seien, daß mit Rücksicht auf die strafgerichtliche Verurteilung des Versicherungsnehmers der Klägerin diesen wegen einer ihm anzulastenden Vorrangverletzung das Verschulden an dem Verkehrsunfall treffe. Es sei daher von der Klägerin kein bezweifeltes Recht zugestanden worden; weiters habe die Beklagte vollen Ersatz des der Höhe nach unstrittigen Schadens begehrt. Die Vertreterin der Klägerin habe aber diesem Verlangen nicht nachgegeben, sondern sich nur bereit erklärt, einen Teil der geltend gemachten Forderung zu bezahlen. Die andere Hälfte hätte nach dem Ergebnis der Besprechung zwischen dem Beklagtenvertreter und Dr. M*** die Beklagte nur im Wege eines Prozesses erringen können. Es fehle somit dem Ergebnis der Besprechung zwischen den Parteien eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines Anerkenntnisses, nämlich das Zugeständnis durch einseitiges Nachgeben. Aber auch dann, wenn man annehmen würde, daß anläßlich der Besprechung zwischen den Vertretern der Parteien ein konstitutives Anerkenntnis zustande gekommen wäre, könnte dies die Klägerin mit Erfolg anfechten. Ein Anerkenntnisvertrag könne nach den Regeln des Vergleiches angefochten werden. Dort sei eine Anfechtung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§§ 870 ff ABGB) dann möglich, wenn ein Irrtum über die Vergleichsgrundlage, die nicht der Streitbereinigung unterworfen sein sollte, vorliege. Dies wäre aber in vorliegender Rechtssache der Fall. Beide Parteien seien nämlich von der zwischen ihnen nicht strittig gewesenen Voraussetzung ausgegangen, daß der Versicherungsnehmer der Klägerin rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde und ihn daher deshalb ein schadenersatzbegründendes Verschulden treffe. In diesem Umfange hätten aber die Parteien gemeinsam geirrt, da sich in der Folge herausstellte, daß die strafgerichtliche Verurteilung des Versicherungsnehmers der Klägerin zu Unrecht und damit irrtümlich erfolgt sei. Bei beiderseitiger irrtümlicher Voraussetzung sei aber auch ein Vergleich, und damit auch ein konstitutives Anerkenntnis gleich wie jeder andere Vertrag, anfechtbar.Die Klägerin bestreitet in ihrem Rechtsmittel das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses, weil bei der maßgeblichen Besprechung zwischen dem Beklagtenvertreter und ihrer Vertreterin Dr. M*** beide davon ausgegangen seien, daß mit Rücksicht auf die strafgerichtliche Verurteilung des Versicherungsnehmers der Klägerin diesen wegen einer ihm anzulastenden Vorrangverletzung das Verschulden an dem Verkehrsunfall treffe. Es sei daher von der Klägerin kein bezweifeltes Recht zugestanden worden; weiters habe die Beklagte vollen Ersatz des der Höhe nach unstrittigen Schadens begehrt. Die Vertreterin der Klägerin habe aber diesem Verlangen nicht nachgegeben, sondern sich nur bereit erklärt, einen Teil der geltend gemachten Forderung zu bezahlen. Die andere Hälfte hätte nach dem Ergebnis der Besprechung zwischen dem Beklagtenvertreter und Dr. M*** die Beklagte nur im Wege eines Prozesses erringen können. Es fehle somit dem Ergebnis der Besprechung zwischen den Parteien eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines Anerkenntnisses, nämlich das Zugeständnis durch einseitiges Nachgeben. Aber auch dann, wenn man annehmen würde, daß anläßlich der Besprechung zwischen den Vertretern der Parteien ein konstitutives Anerkenntnis zustande gekommen wäre, könnte dies die Klägerin mit Erfolg anfechten. Ein Anerkenntnisvertrag könne nach den Regeln des Vergleiches angefochten werden. Dort sei eine Anfechtung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Paragraphen 870, ff ABGB) dann möglich, wenn ein Irrtum über die Vergleichsgrundlage, die nicht der Streitbereinigung unterworfen sein sollte, vorliege. Dies wäre aber in vorliegender Rechtssache der Fall. Beide Parteien seien nämlich von der zwischen ihnen nicht strittig gewesenen Voraussetzung ausgegangen, daß der Versicherungsnehmer der Klägerin rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde und ihn daher deshalb ein schadenersatzbegründendes Verschulden treffe. In diesem Umfange hätten aber die Parteien gemeinsam geirrt, da sich in der Folge herausstellte, daß die strafgerichtliche Verurteilung des Versicherungsnehmers der Klägerin zu Unrecht und damit irrtümlich erfolgt sei. Bei beiderseitiger irrtümlicher Voraussetzung sei aber auch ein Vergleich, und damit auch ein konstitutives Anerkenntnis gleich wie jeder andere Vertrag, anfechtbar.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes forderte die Beklagte von der Klägerin einen Betrag von S 600.000,-- als Akontozahlung und machte Gesamtansprüche aus dem gegenständlichen Unfall in der Höhe von S 900.000,-- geltend. Am 6. April 1979 kam es in Graz zu einer Besprechung zwischen dem Beklagtenvertreter und der Sachbearbeiterin des österreichischen Korrespondenzunternehmens der Klägerin, der W*** A*** V***-AG, Dr. Hartwigis M***, bei der die Ersatzansprüche der Beklagten mit S 380.224,-- außer Streit gestellt wurden, wobei die Beklagte vom Alleinverschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin, Ljubisar M***, ausging. Dr. M*** behauptete ein Mitverschulden des Lenkers der Beklagten und erklärte, lediglich den Hälftebetrag der außer Streit gestellten Summe zuzüglich der bis dahin anerlaufenen Kosten bezahlen zu wollen. Ferner wurde bei dem Gespräch zwischen Dr. M*** und dem Beklagtenvertreter vereinbart, daß die Beklagte die restlichen 50 % ihrer Forderung klageweise geltend machen werde, wobei die Klägerin in diesem Prozeß keine Kompensandoeinwendungen erheben werde. In der Folge erbrachte die W*** A*** V***-AG im Auftrag der Klägerin die
entsprechende Leistung.
Das Berufungsgericht hat zutreffend das konstitutive Anerkenntnis als zweiseitiges Rechtsgeschäft definiert, das dadurch zustandekommt, daß der Gläubiger auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen der Forderung durch sein Anerkenntnis beseitigt. Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen; es ist dem Vergleich im Sinne der §§ 1380 ff ABGB nahe verwandt, unterscheidet sich jedoch von ihm dadurch, daß der andere Teil nicht nachgibt. Das konstitutive Anerkenntnis begründet das anerkannte Schuldverhältnis auch für den Fall, daß es nicht bestanden haben sollte und schafft somit eine neue selbständige Verpflichtung.Das Berufungsgericht hat zutreffend das konstitutive Anerkenntnis als zweiseitiges Rechtsgeschäft definiert, das dadurch zustandekommt, daß der Gläubiger auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen der Forderung durch sein Anerkenntnis beseitigt. Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen; es ist dem Vergleich im Sinne der Paragraphen 1380, ff ABGB nahe verwandt, unterscheidet sich jedoch von ihm dadurch, daß der andere Teil nicht nachgibt. Das konstitutive Anerkenntnis begründet das anerkannte Schuldverhältnis auch für den Fall, daß es nicht bestanden haben sollte und schafft somit eine neue selbständige Verpflichtung.
Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend. Da aber auch beim konstitutiven Anerkenntnis die Vertrauenstheorie gilt, ist unter dem Parteiwillen nicht eine nicht erklärte oder nicht erkennbare Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es kommt also nicht auf die wahre Absicht des Erklärenden, sondern darauf an, welchen Eindruck der Vertragspartner aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben mußte (EvBl 1979/45 und EvBl 1981/122 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen, 8 Ob 575/83 ua). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses als zutreffend. Hinsichtlich der Hälfte der Ersatzansprüche der Beklagten, in welchem Betrage der Klagsanspruch Deckung findet, hat nämlich die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, durch die Erklärung ihrer Vertreterin gegenüber dem Beklagtenvertreter die Zweifel am Bestand der von der Beklagten ernstlich erhobenen Schadenersatzforderung beseitigt, und zwar durch einseitiges Nachgeben. Wie dargelegt, ist das Anerkenntnis ein Feststellungsvertrag, der wegen Irrtums über das Bestehen der anerkannten Forderung nicht angefochten werden kann. Es unterscheidet sich vom Vergleich, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nur dadurch, daß bei diesem jeder Teil etwas nachgibt, dem Anerkenntnis aber keine Gegenleistung des Gläubigers gegenübersteht. Gemeinsam ist dem Anerkenntnis und dem Vergleich aber die Bereinigungswirkung. Um sie zu ermöglichen, bestimmt § 1385 ABGB, daß ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen kann, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft. Daraus und im Zusammenhang mit § 1387 ABGB folgt, daß ein Irrtum darüber, wie weit die verglichene oder anerkannte Forderung zu Recht besteht, belanglos ist (vgl. SZ 45/20, EvBl 1961/248 ua). Die Anfechtung ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nur wegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage, d.h. bei einem Irrtum über jene Umstände zulässig, die die Parteien als feststehend angenommen haben; weiters ist die Anfechtung auch zulässig, wenn der Gegner den Irrtum listig hervorgerufen hat (EvBl 1979/45; JBl 1977, 486; JBl 1975, 206; JBl 1964, 369 ua). Entgegen der Auffassung der Revision kann aber die irrige Nichterwartung einer späteren Änderung der bei Abgabe des Anerkenntnisses vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung des Versicherungsnehmers der Klägerin etwa im Wege einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens keinen beachtlichen Irrtum über die Umstände darstellen, die die Parteien als feststehend angenommen haben. Hiezu müßte nämlich der im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen haben. Es müßte sich um einen Irrtum über nach der Vorstellung der Parteien im genannten Zeitpunkt gegenwärtige Umstände gehandelt haben. Darunter ist alles zu verstehen, was die Parteien irrigerweise als geschehen oder bestehend angenommen haben. Ein Irrtum über Erwartungen in der Zukunft ist kein Irrtum im Sinne des § 1385 ABGB. Feststehender Sachverhalt, von dessen gegenwärtigem Bestehen die Vertragsteile bei Abgabe des Anerkenntnisses ausgegangen sind, war aber nur die rechtskräftige Verurteilung des Versicherungsnehmers der Klägerin und die sich daraus für die Beurteilung seines Mitverschuldens ergebenden Folgerungen. Darüber lag aber kein Irrtum der Vertragsschließenden vor, da die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Versicherungsnehmers der Klägerin im Zeitpunkte der Abgabe des Anerkenntnisses der Wirklichkeit entsprach. Die bloße Nichterwartung einer Veränderung dieses gegebenen Zustandes durch Beseitigung der Verurteilung im Wege einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens, sei es, daß an diese Möglichkeit überhaupt nicht gedacht wurde (mangelnde Vorstellung), sei es, daß diese Möglichkeit als unwahrscheinlich angesehen wurde (unrichtige Vorstellung), betrifft nicht den von den Parteien als bestehend angenommenen Sachverhalt, sondern nur die Einschätzung der Möglichkeit einer späteren Veränderung dieses Zustandes durch Eintreten oder Ausbleiben eines künftigen Ereignisses. Eine dabei unterlaufene Fehleinschätzung stellt weder einen beachtlichen Irrtum über den von den Parteien bei Abgabe des Anerkenntnisses als feststehend angenommenen Sachverhalt dar, noch kann sie als Wegfall einer typischen Voraussetzung im Sinne der Lehre über die Geschäftsgrundlage gewertet werden (vgl. SZ 47/102). Daß aber die Klägerin durch die Beklagte bezüglich des Bestehens der anerkannten Forderung listig in Irrtum geführt worden wäre, wurde weder behauptet noch ergeben sich hiefür aus dem Akteninhalt irgendwelche Anhaltspunkte.Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend. Da aber auch beim konstitutiven Anerkenntnis die Vertrauenstheorie gilt, ist unter dem Parteiwillen nicht eine nicht erklärte oder nicht erkennbare Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es kommt also nicht auf die wahre Absicht des Erklärenden, sondern darauf an, welchen Eindruck der Vertragspartner aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben mußte (EvBl 1979/45 und EvBl 1981/122 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen, 8 Ob 575/83 ua). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses als zutreffend. Hinsichtlich der Hälfte der Ersatzansprüche der Beklagten, in welchem Betrage der Klagsanspruch Deckung findet, hat nämlich die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, durch die Erklärung ihrer Vertreterin gegenüber dem Beklagtenvertreter die Zweifel am Bestand der von der Beklagten ernstlich erhobenen Schadenersatzforderung beseitigt, und zwar durch einseitiges Nachgeben. Wie dargelegt, ist das Anerkenntnis ein Feststellungsvertrag, der wegen Irrtums über das Bestehen der anerkannten Forderung nicht angefochten werden kann. Es unterscheidet sich vom Vergleich, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nur dadurch, daß bei diesem jeder Teil etwas nachgibt, dem Anerkenntnis aber keine Gegenleistung des Gläubigers gegenübersteht. Gemeinsam ist dem Anerkenntnis und dem Vergleich aber die Bereinigungswirkung. Um sie zu ermöglichen, bestimmt Paragraph 1385, ABGB, daß ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen kann, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft. Daraus und im Zusammenhang mit Paragraph 1387, ABGB folgt, daß ein Irrtum darüber, wie weit die verglichene oder anerkannte Forderung zu Recht besteht, belanglos ist vergleiche SZ 45/20, EvBl 1961/248 ua). Die Anfechtung ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nur wegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage, d.h. bei einem Irrtum über jene Umstände zulässig, die die Parteien als feststehend angenommen haben; weiters ist die Anfechtung auch zulässig, wenn der Gegner den Irrtum listig hervorgerufen hat (EvBl 1979/45; JBl 1977, 486; JBl 1975, 206; JBl 1964, 369 ua). Entgegen der Auffassung der Revision kann aber die irrige Nichterwartung einer späteren Änderung der bei Abgabe des Anerkenntnisses vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung des Versicherungsnehmers der Klägerin etwa im Wege einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens keinen beachtlichen Irrtum über die Umstände darstellen, die die Parteien als feststehend angenommen haben. Hiezu müßte nämlich der im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen haben. Es müßte sich um einen Irrtum über nach der Vorstellung der Parteien im genannten Zeitpunkt gegenwärtige Umstände gehandelt haben. Darunter ist alles zu verstehen, was die Parteien irrigerweise als geschehen oder bestehend angenommen haben. Ein Irrtum über Erwartungen in der Zukunft ist kein Irrtum im Sinne des Paragraph 1385, ABGB. Feststehender Sachverhalt, von dessen gegenwärtigem Bestehen die Vertragsteile bei Abgabe des Anerkenntnisses ausgegangen sind, war aber nur die rechtskräftige Verurteilung des Versicherungsnehmers der Klägerin und die sich daraus für die Beurteilung seines Mitverschuldens ergebenden Folgerungen. Darüber lag aber kein Irrtum der Vertragsschließenden vor, da die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Versicherungsnehmers der Klägerin im Zeitpunkte der Abgabe des Anerkenntnisses der Wirklichkeit entsprach. Die bloße Nichterwartung einer Veränderung dieses gegebenen Zustandes durch Beseitigung der Verurteilung im Wege einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens, sei es, daß an diese Möglichkeit überhaupt nicht gedacht wurde (mangelnde Vorstellung), sei es, daß diese Möglichkeit als unwahrscheinlich angesehen wurde (unrichtige Vorstellung), betrifft nicht den von den Parteien als bestehend angenommenen Sachverhalt, sondern nur die Einschätzung der Möglichkeit einer späteren Veränderung dieses Zustandes durch Eintreten oder Ausbleiben eines künftigen Ereignisses. Eine dabei unterlaufene Fehleinschätzung stellt weder einen beachtlichen Irrtum über den von den Parteien bei Abgabe des Anerkenntnisses als feststehend angenommenen Sachverhalt dar, noch kann sie als Wegfall einer typischen Voraussetzung im Sinne der Lehre über die Geschäftsgrundlage gewertet werden vergleiche SZ 47/102). Daß aber die Klägerin durch die Beklagte bezüglich des Bestehens der anerkannten Forderung listig in Irrtum geführt worden wäre, wurde weder behauptet noch ergeben sich hiefür aus dem Akteninhalt irgendwelche Anhaltspunkte.
In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin ihre Leistung an die Beklagte nicht unter Hinweis auf eine irrtümliche Bezahlung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückfordern kann, ist daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung zu erblicken. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.